2.18.2 (feh1p): 2. Helgoland.

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2. Helgoland.

Der Reichsminister des Innern machte davon Mitteilung, daß die Einwohner von Helgoland mit der Absicht umgingen, sich vom Reiche zu trennen und den Anschluß an England zu suchen4. Zur Zeit sei die Erregung besonders groß[47] wegen des Gemeindewahlrechts, dessen Anwendung sie nur unter bestimmten Kautelen für zulässig erklären wollen. Der Grund liege darin, daß ohne eine entsprechende Änderung des Gesetzes die zur Zeit mit der Entfestigung dort vorübergehend beschäftigten Arbeiter die erdrückende Majorität in den Gemeindekörperschaften haben würden5.

4

Die Abtrennungsbestrebungen der Helgoländer vom Reich hatten ihre Ursache in der Frage der Weitergeltung einzelner Bestimmungen des dt.-brit. Kolonialabkommens vom 1.7.1890. Siehe dazu Dok. Nr. 15.

Nachdem wiederholte Anfragen der Helgoländer an die RReg. in dieser Angelegenheit ohne Antwort geblieben waren (R 43 I /1843 , Bl. 26-27), hatten die Helgoländer der RReg. ein Ultimatum gestellt: Sollte ihrer Forderung nach Weitergewährung ihrer alten Rechte und Gewohnheiten nicht bis zum 1.5.1920 stattgegeben werden, so wollten sie sich an den Völkerbund wenden, um die Angliederung Helgolands an England oder einen anderen Staat zu erreichen (R 43 I /1843 , Bl. 36 u. 45). Am 26. 4. war daraufhin in einer Sitzung im PrIMin. beschlossen worden, über die Frage der Weitergeltung der Rechte der Helgoländer ein Gutachten des RJMin. und des PrJMin. einzuholen. Diese Entscheidung war den Helgoländern bekanntgegeben worden (R 43 I /1843 , Bl. 50). Ein solches Gutachten des RJMin. und des PrJMin. war in R 43 I nicht zu ermitteln. Aus einem Schreiben des RIM an den RK vom 8.4.1921 geht jedoch hervor, daß den Helgoländern zwar eine zollrechtliche (Zollausschlußgebiet), nicht aber eine steuerrechtliche Sonderstellung eingeräumt wurde (R 43 I /1843 , Bl. 75–76).

5

Bis zum Jahre 1919 hatte auf Helgoland ein Gemeindewahlrecht gegolten, das der dauernd ansässigen Bevölkerung die Mehrheit in der Gemeindevertretung sicherte.

Die PrVO über die Regelung des Gemeindewahlrechts vom 21.4.1919, die auch für Helgoland galt, hatte diese Verhältnisse jedoch grundlegend verändert (Pr. Gesetzessammlung 1919, S. 13). Wahlberechtigt waren nach dieser VO u. a. alle Männer und Frauen, die in dem betreffenden Gemeindebezirk seit 6 Monaten ihren Wohnsitz hatten. Diese Bestimmung traf nun auch für die Personen zu, die sich zur Ausführung der Entfestigungsbestimmungen des VV auf Helgoland aufhielten. Sie stellten gegenüber der alteingesessenen Bevölkerung die Majorität dar. Siehe dazu die Begründung des GesEntw. zur Ergänzung des Art. 178 der RV, RT-Drucks. Nr. 269, Bd. 363 .

Staatssekretär Walther machte gleichfalls auf das Kritische der Lage aufmerksam, desgleichen Staatssekretär Joël, der ferner darauf hinwies, daß für das Verhalten zum großen Teil wohl auch die Steuerscheu maßgebend sei.

Es wurde beschlossen, die Angelegenheit tunlichst umgehend zu klären, insbesondere mit dem Preußischen Ministerium des Innern. Der Helgoländer Bevölkerung solle eine entsprechende Mitteilung, daß eine Stellungnahme demnächst erfolgen werde, zugeleitet werden. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen6.

6

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 22, P. 2.

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