2.187.4 (feh1p): 4. Abgabe von Lokomotiven für Polen.

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4. Abgabe von Lokomotiven für Polen.

Der Reichsverkehrsminister machte davon Mitteilung, daß der gemäß § 371 des Friedensvertrages eingesetzte Ausschuß unter dem Vorsitz eines Japaners beschlossen hätte, Deutschland solle sofort mit der Ablieferung der Polen noch zu übergebenden restlichen Lokomotiven beginnen und die erforderliche Zahl binnen 14 Tagen abgeliefert haben11. Er hielt den Ausschuß nicht für befugt, eine bestimmte Anzahl anzufordern, bevor die Gesamtzahl der abzuliefernden Lokomotiven unter Anrechnung der bereits in den ehemaligen russischen Gebieten Polens verbliebenen Lokomotiven feststände. Auch seien die Übernahmebedingungen noch nicht festgesetzt. Er schlug daher vor, die Entscheidung des Völkerbundes herbeizuführen, und bat, ihn hierzu zu ermächtigen, falls das Auswärtige Amt, das heute nicht vertreten sei, zustimme. Nachdem der Reichswehrminister mitgeteilt hatte, daß auch der Chef der Heeresleitung gegen die Lieferung im augenblicklichen Zeitpunkt sei12, wurde dem Antrage des Reichsverkehrsministers zugestimmt. Der Reichsverkehrsminister wird das Weitere veranlassen13.

11

Es handelte sich hier um die durch Art. 371 VV bestimmte Abtretung von Eisenbahnlinien und Eisenbahnmaterial an Polen. Gemäß Ziffer 3 dieses Art. war vorgesehen, daß für Strecken ohne eigenen Wagenpark ein Sachverständigenausschuß bestimmt werden sollte, in dem auch Dtld. vertreten sein sollte. Dieser Ausschuß sollte die Zahl der abzuliefernden Lokomotiven, Personen- und Güterwagen in dem Verhältnis zu dem gesamten Wagenpark des betreffenden Eisenbahnnetzes feststellen.

Der Sachverständigenausschuß für das an Polen abzutretende Eisenbahnmaterial tagte unter dem Vorsitz des Japaners Tanaka. Obwohl die Gesamtmenge des abzuliefernden Materials durch den Ausschuß noch nicht festgestellt worden war, hatte Tanaka am 25.2.1921 bestimmt, daß Dtld. innerhalb von 14 Tagen 354 Lokomotiven abzugeben habe.

Das dt. Mitglied der Tanaka-Kommission hatte darauf erwidert, daß Dtld. nach Art. 371 VV zur Ablieferung eines „Bruchteils des rollenden Materials“ des betr. Eisenbahnnetzes verpflichtet sei. Die Verpflichtung zur Ablieferung dieses „Bruchteils“ sei nach dt. Auffassung jedoch erst dann gegeben, wenn die Kommission diesen „Bruchteil“ in seiner Gesamtheit endgültig festgestellt habe, Eine Verpflichtung zur vorzeitigen Ablieferung bestimmter Kategorien dieses Bruchteils könne die dt. Reg. nicht anerkennen (Aufzeichnung des AA vom 23.3.1921 über die Fortführung der Verhandlungen in der Tanaka-Kommission, R 43 I /18 , Bl. 415–416).

12

Polen hatte gerade zu dieser Zeit begonnen, Truppen an seiner Westgrenze zu massieren. Siehe dazu Dok. Nr. 207.

13

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 225, P. 2.

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