2.18.4 (sch1p): 4. [Bildung einer vorläufigen Reichsmarine]

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4. [Bildung einer vorläufigen Reichsmarine]

Reichswehrminister Noske erbat die Zustimmung zu anliegendem Entwurfe eines Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine. Die Marine sei stärker desorganisiert als das Heer. Schon am 4. Nov. 1918 sei in der Ostsee eigentlich nichts mehr verwendungsfähig gewesen. Später sei die Kieler Brigade gebildet, neuerdings eine solche in Wilhelmshaven. Einige Schiffe seien nach dem Muster des Freiwilligen-Korps wieder in Dienst gestellt, zunächst 11 Torpedoboote in der Nordsee ‚neuerdings 42 Minensuchboote in Kiel und Wilhelmshaven. Eventuell könne man noch 1 oder 2 kleine Kreuzer als Fischereischutz in Dienst bringen. Für alles dies solle das Gesetz jetzt die rechtliche Unterlage bieten.

Die Zustimmung wurde erteilt, vorbehaltlich der Einzelheiten, die mit den beteiligten Ressorts, namentlich dem Reichsfinanzministerium, noch besprochen werden sollen.

[62] Reichsminister Erzberger empfahl, den Ausdruck „Die Reichsmarine aufzulösen“ zu vermeiden (Anklang an 1848) und etwa von der Auflösung der Marinetruppe zu sprechen4.

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Der GesEntw. „über die Bildung einer vorläufigen Reichswehrmarine“ wurde vom RWeM und dem Reichsmarineamt dem RKab. am 14.3.1919 vorgelegt (R 43 I /601 , Bl. 3 f.) und am 22.3.1919 der NatVers übersandt (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 173 ), die das Gesetz nach lebhafter Diskussion am 28.3.1919 verabschiedete (NatVers Bd. 327, S. 864  ff. ). Am 16.4.1919 trat das Gesetz in Kraft (RGBl. 1919, S. 431  f.); mit dem 31.3.1920 sollte es nach § 4 wieder außer Kraft treten, wurde aber mit dem Gesetz von diesem Datum (RGBl. 1920, S. 850  f.). verlängert. Die Begründung des GesEntw. ging davon aus, daß mit der Abschaffung der allgemeinen Dienstpflicht, die allerdings mit dem Demobilmachungsbefehl vom 31.12.1918 (RGBl. 1919, S. 1 ) nur vorläufig gegeben und erst mit der Annahme des Art. 173 des VV endgültig rechtsverbindlich wurde, die neue Marine als Freiwilligenorganisation aufgebaut werden sollte. „Bereits vorhandene freiwillige Marineverbände“, so lautete es in der Begründung, „sollen nach Möglichkeit geschlossen in die Reichswehrmarine übernommen werden“; eine Forderung, die an der bürgerkriegsähnlichen Lage im Reich scheiterte, da die freiwilligen Marinebrigaden II (Ehrhardt) und III (v. Loewenfeld) weiterhin dem Gruppenkommando als Einsatzverbände unterstellt werden mußten. „Der innere Ausbau der Reichswehrmarine“, so hieß es weiterhin, „wird den volkstümlichen Forderungen der Gegenwart Rechnung tragen. Gleichzeitig muß die Reichswehrmarine die Kriegserfahrungen der alten Reichsmarine ausnützen und durch feste Manneszucht und innere Geschlossenheit ein jederzeit verwendungsbereites Werkzeug in der Hand der RReg. bilden.“

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