2.132.5 (wir1p): 5. Ernennung oder Entlassung von Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts.

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5. Ernennung oder Entlassung von Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts.

Der Herr Reichskanzler verlas ein Schreiben des Herrn Reichspräsidenten vom 28.10.1921 wegen Einholung seiner Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts[357] vor Eröffnung bzw. Einleitung irgendwelcher Maßnahmen6. Nach kurzer Erörterung faßte das Kabinett folgenden Beschluß:

6

Das Schreiben vom 28.10.21 hat folgenden Wortlaut: „Durch Art. 46 der Reichsverfassung ist die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten dem Reichspräsidenten übertragen. Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand (Zur-Dispositionstellung) ist eine der Formen der Entlassung und steht – soweit nicht eine Übertragung an andere Behörden erfolgt ist – daher ebenfalls dem Reichspräsidenten zu. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten halte ich es für erforderlich, daß, soweit die einstweilige Versetzung in den Ruhestand (Zur-Dispositionstellung) von Ministerialdirektoren, den diesen gleichgestellten und höheren Beamten in Frage kommt, mir von dem zuständigen Herrn Reichsminister Vortrag gehalten und meine Entscheidung eingeholt wird, bevor irgendwelche Eröffnungen oder Maßnahmen erfolgen. Ich bitte Sie, Herr Reichskanzler, in der Ihnen geeignet erscheinenden Form dies zur Kenntnis der Herrn Reichsminister zu bringen.“ Das Schriftstück trägt den Vermerk Hemmers „Sache Lewald. Min. Köster hat den Herrn RP vorher nicht befragt.“ (R 43 I /2619 , Bl. 248).

a) Die Ressortminister haben in Fällen, in denen sie die Entlassung (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand usw.) eines Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts beabsichtigen, zunächst die Stellungnahme des Herrn Reichskanzlers einzuholen bevor entscheidende oder verpflichtende Maßnahmen oder Eröffnungen erfolgen; alsdann ist vor solchen Maßnahmen oder Eröffnungen die Angelegenheit dem Herrn Reichspräsidenten zur Entscheidung zu unterbreiten.

b) Bezüglich der Ernennung von Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts bleibt es bei dem Beschluß des Kabinetts vom 10. April 1920, wonach die Ressortminister in Fällen, in denen sie die Ernennung eines Beamten vom Ministerialdirektor an aufwärts beabsichtigen, dem Kabinett die Angelegenheit zu unterbreiten haben, bevor entscheidende oder verpflichtende Maßnahmen oder Eröffnungen erfolgen7.

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Als Ergänzung zu diesem Beschluß beschließt das Kabinett am 3.3.22, den Wünschen des RPräs. folgend so zu verfahren, daß nach erfolgter Stellungnahme des Kabinetts seine Entscheidung durch schriftliche Vorlage, mündlichen Vortrag oder durch die Vermittlung des Chefs des Bureaus des Herrn RPräs. einzuholen sei (R 43 I /1374 , gefunden in R 43 I /1375 , Bl. 1-4, hier: Bl. 2f).

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