2.143.2 (wir1p): 2. Vertretung des Reichs und der deutschen Uferländer in den internationalen Stromkommissionen (zu vergl. Schreiben des Herrn Reichsministers des Auswärtigen vom 8.11.21).

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2. Vertretung des Reichs und der deutschen Uferländer in den internationalen Stromkommissionen (zu vergl. Schreiben des Herrn Reichsministers des Auswärtigen vom 8.11.21)1.

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Die durch Artikel 331 des VV internationalisierten deutschen Ströme sollten nach den Artikeln 340, 341 und 347 je einem Verwaltungsausschuß unterstellt werden, der aus Vertretern der beteiligten Uferstaaten und einer Anzahl Nichtuferstaaten gebildet werden sollte. In langwierigen Verhandlungen zwischen dem Reich und den deutschen Uferländern konnte eine Einigung darüber, ob und in welchem Umfange Sitz und Stimme in den durch den VV geschaffenen Flußkommissionen den Ländern oder dem Reiche zustehe, nicht erzielt werden (Näheres zur Geschichte der Verhandlungen siehe Schreiben des RVM an den RK vom 25.10.21 in R 43 I /2150 , Bl. 42-51). Am 28. November 1921 sollte eine Tagung der internationalen Donaukommission stattfinden, auf der Deutschland eine endgültige Erklärung darüber abgeben sollte, ob in dieser Kommission das Reich oder die deutschen Donauuferländer Bayern und Württemberg vertreten sein sollten. Aus diesem Anlaß hatte der RVM mit seinem Schreiben vom 25.10.1921 dem Kabinett den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Reich und den betroffenen Ländern betreffend die Vertretung in den Stromkommissionen zur Beschlußfassung übersandt. Danach war vorgesehen, in den internationalen Elbausschuß je einen Vertreter des Reiches, Preußens, Sachsens und Hamburgs zu entsenden, in den internationalen Oderausschuß einen Vertreter des Reiches und zwei Vertreter Preußens, in die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt je einen Vertreter des Reiches, Preußens und Badens sowie in jährlichem Wechsel einen Vertreter Bayerns oder Hessens. Außerdem sollte Württemberg in dem internationalen Donauausschuß, Mecklenburg-Schwerin und Anhalt in dem internationalen Elbausschuß je einen Stellvertreter benennen. Die für die Uferländer zu entsendenden Vertreter sollten vom Reich auf Vorschlag der Länder ernannt werden und ihre Instruktionen nach Verständigung mit den Ländern vom Reich erhalten (Entwurf der Vereinbarung in R 43 I /2150 , Bl. 52 f.). Außer dem Abschluß dieser Vereinbarung hatte der RVM in seinem Schreiben vom 25.10.21 gefordert: „II. Federführung und Vorbereitung der sachlichen Instruktionserteilung durch das Reichsverkehrsministerium. III. Für den Fall, daß die Vereinbarung unter I [mit den Ländern] nicht zustande kommt, Anrufung des Staatsgerichtshofes gemäß Artikel 19 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 […]“. Mit dem im Sitzungsprotokoll genannten Schreiben des RAM vom 8.11.21 hatte dieser den Antrag des RVM vom 25.10.21 unterstützt und ergänzt, für das AA jedoch weitere Kompetenzen bei der Erteilung der Instruktionen an die Delegierten der Stromkommission gefordert (R 43 I /2150 , Bl. 42-51, 60, hier: Bl. 50). Weiteres in R 43 I nicht ermittelt.

Das Kabinett erklärte sich damit einverstanden, daß auf der vom Reichsverkehrsminister vorgeschlagenen Grundlage mit den Ländern verhandelt wird.

[392] Reichsverkehrsminister Groener wird gelegentlich der Anwesenheit des Ministerpräsidenten Grafen Lerchenfeld in Berlin mit diesem mündlich die Angelegenheit besprechen.

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