2.151.1 (wir1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1921.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 19211.

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Zur Vorgeschichte und zur Intention des Gesetzes heißt es in der ausführlichen Begründung u. a.: „(I, 1) Die Entwicklung auf dem Wohnungs- und Baumarkt hat dahin geführt, daß für den Bau neuer Wohnungen Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gegeben worden sind, da sonst eine Bautätigkeit nur in ganz geringem Umfange zu erwarten sein wird. Daher sind durch das sog. Wohnungsnotgesetz vom 3.2.1921 (RGBl. S. 175 ) die Länder verpflichtet worden, in den Jahren 1921 und 1922 insgesamt 30 M auf den Kopf der Bevölkerung für Wohnungszwecke aufzuwenden. Daneben haben sich auch die Gemeinden an der Aufbringung der Mittel für Baukostenbeihilfen zu beteiligen. Durch das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26.6.1921 (RGBl. S. 773 ) ist eine besondere Abgabe zur Deckung dieser Aufwendungen vorgeschrieben. […] (V) Wie unter 1 dargelegt, ist man bei Erlaß des Wohnungsabgabegesetzes vom 26.6.21 davon ausgegangen, daß die für die Beihilfen notwendigen Mittel von Ländern und Gemeinden durch Anleihen beschafft werden und daß die Einkünfte aus der Wohnungsabgabe zur Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen dienen sollen. Man konnte bei den Vorberatungen zum Gesetz (August 1920) annehmen, daß es den Ländern und Gemeinden ohne große Schwierigkeiten möglich sein werde, Anleihen zur Deckung der für die Baukostenzuschüsse notwendigen Mittel aufzubringen. Die Aufbringung der gesamten Zuschüsse eines Jahres durch die Abgabe hätte – nach damaliger Auffassung – die Mietpreise der alten Gebäude zu sehr belastet. Man stellte daher das Bedenken zurück, daß die Gesamtaufwendungen auf diesem Wege infolge der eine Reihe von Jahren dauernden Verzinsung und Tilgung sich erheblich erhöhen müßten. Nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen ist es aber zweifelhaft, ob die beim Wohnungsabgabegesetz angenommene Summe von 3,2 Mrd Mark auf diese Weise endgültig zu decken ist. Erst recht erscheint es ungewiß, ob in den Jahren 1922 und 1923 wieder mehrere Mrd Mark für diesen Zweck flüssig gemacht werden können. Insbesondere erscheint es für viele Gemeinden ausgeschlossen, auf diese Weise die nötigen Beträge aufzubringen. Aus diesen Gründen wird es notwendig sein, für die Zukunft von dem Wege der Kapitalisierung abzugehen und den gesamten, in einem Jahr für Baukostenbeihilfen erforderlichen Betrag in dem selben Jahre ohne Anleihen durch die Wohnungsabgabe aufzubringen. […] Nach den oben dargelegten Berechnungen würden bei dieser Regelung etwa 90% der Friedensmiete zu erheben sein.“ (R 43 I /2342 , Bl. 136-143, hier: Bl. 137-140). Siehe auch Behandlung im VRWiR bei Hauschild, Reichswirtschaftsrat S. 558).

Der Reichsarbeitsminister begründete eingehend die Notwendigkeit des[413] Entwurfs2 . Es fand eine eingehende Erörterung statt, bei der die Prüfung der Frage angeregt wurde, ob nicht der Weg der Anleihe gangbar wäre. Die vorgeschlagene Erhöhung von 90% scheine weder nötig noch erträglich zu sein. Bis zu 30% würde gegebenenfalls die Vorlage tragbar sein. Die allgemeine Auffassung ging dahin, daß die Vorlage in der vorgelegten Form nicht akzeptabel sei. Von einer Beschlußfassung wurde jedoch Abstand genommen, um dem Reichsarbeitsminister Gelegenheit zu geben, die gegebenen Anregungen zu prüfen und gegebenenfalls erneut eine Vorlage dem Kabinett zu unterbreiten3.

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In seinem Schreiben vom 7.11.1921 an den StSRkei hatte der RArbM u. a. ausgeführt: „Bei den Vorberatungen des Entwurfs konnte bislang eine Einigung mit den übrigen Reichsministerien nicht erzielt werden. Diese halten die von mir vorgesehene Erhöhung der Wohnungsabgabe um 90% der Friedensmieten aus allgemeinen wirtschaftlichen und sozial-politischen Erwägungen nicht für möglich. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat seine Ablehnung außerdem damit begründet, daß infolge der in Aussicht genommenen Erhöhung der Abgabe weitere Lohn- und Gehaltsforderungen zu besorgen seien, welche das Reich weiter belasten. Die übrigen Reichsressorts haben daher eine Erhöhung der Abgabe nur in dem Umfang für möglich erklärt, der die Verzinsung und Tilgung der im Baujahr 1922 für Baukostenbeihilfen notwendigen Beträge gestattet. Bei aller Würdigung der von den übrigen Reichsministerien vorgetragenen Bedenken muß ich an dem im Entwurf vorgesehenen Wege aus den in der Begründung näher dargelegten Gründen festhalten. Ich vermag vom Standpunkt meines Ressorts aus die Verantwortung nicht dafür zu übernehmen, daß durch ungenügende finanzielle Vorbereitung der kommenden Bauperiode die Neubautätigkeit ins Stocken gerät. Ich muß daher Wert darauf legen, daß das Reichsministerium einen Beschluß über meinen Vorschlag herbeiführt.“ (R 43 I /2342 , Bl. 135; dort auch der Gesetzentwurf mit eingehender Begründung).

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Der Beschluß ergeht am 13.12.1921 (Dok. Nr. 168, P. 3).

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