2.226.1 (wir1p): Bericht des Staatssekretärs des Wiederaufbauministeriums über schwebende Fragen.

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Bericht des Staatssekretärs des Wiederaufbauministeriums über schwebende Fragen.

Staatssekretär Dr. Müller: Am 11. März habe der hiesige französische Botschafter dem Außenminister mitgeteilt, daß zwei Franzosen in Berlin eingetroffen[612] seien, die über eine Abänderung des Wiesbadener Abkommens unter Zugrundelegung der Bestimmungen des sogenannten Bemelmans-Abkommens mit der Deutschen Regierung zu verhandeln wünschten1. Er habe die beiden Franzosen noch am gleichen Tage empfangen, wobei sie das Konzept eines Vertrages vorlegten. Die wesentlichen Punkte dieses Entwurfs seien die folgenden gewesen:

1

Zum Wiesbadener Abkommen siehe Dok. Nr. 97, P. 6 und 7; zum Cuntze-Bemelmans-Abkommen siehe Dok. Nr. 216, P. 11.

1.

Lieferung im freien statt im gebundenen Verkehr;

2.

Lieferungen nicht nur für den eigentlichen Wiederaufbau, sondern auch zu sonstiger Verwendung;

3.

Viehlieferungen über den Rahmen des Wiesbadener Abkommens hinaus;

4.

Die Kreditbestimmungen des Wiesbadener Abkommens sollten auch für das neue Abkommen aufrecht erhalten werden.

In den letzten Tagen sei nun zwischen den Franzosen und Herren des Wiederaufbauministeriums verhandelt worden, und man sei zu einer vorläufigen Einigung gekommen. Hiernach sollten die Sachlieferungen, die er ohne Kohle und Chemikalien auf etwa 600 Millionen Goldmark berechne, auf das Wiederaufbaugebiet beschränkt werden. Die von ihm erstrebte Begrenzung auf 200 bis 300 Millionen sei nicht durchzusetzen gewesen. Bezüglich der Viehlieferungen hätten wir zugesagt, bei den Verhandlungen in Paris über diese Frage weiter zu sprechen. Dem freien Verkehr für die Sachlieferungen des Wiederaufbaugebiets hätten wir zugestimmt.

Offen geblieben sei die Frage, in welcher Weise eine Bevorzugung des Rheinlandes mit Aufträgen verhindert werden könne.

In Aussicht genommen sei, daß das Abkommen nunmehr paraphiert würde, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Genehmigung der Reichsregierung und des Reichstags.

Politisch sei zu der ganzen Frage zu bemerken, daß die Arbeitnehmerschaft sich mit dem Bemelmans-Abkommen abgefunden hätte, da es sich auf nur etwa 110 Millionen Goldmark belaufe und überdies kurzfristig sei2. Des weiteren[613] habe der Reichswirtschaftsrat eine Entschließung angenommen, nach der kein weiteres Abkommen über Sachlieferungen im freien Verkehr geschlossen werden sollte, bevor nicht das Bemelmans-Abkommen praktisch erprobt sei. Bei dieser Sachlage würden politische Schwierigkeiten bei dem jetzt zu paraphierenden Abkommen nicht ausbleiben. Er persönlich glaube, daß rein juristisch eine Vorlage des Abkommens an den Reichstag nicht erforderlich sei. Ob ein solches Vorgehen aber politisch zweckmäßig sei, müsse eingehend erwogen werden. Der Außenminister stehe jedenfalls auf dem Standpunkt, daß diese Verhandlungen mit Frankreich aus allgemein politischen Gründen nicht abgebrochen werden dürften. Im Falle des Abbruchs müsse man auch mit einer Erhöhung der in Cannes genannten Summe von 720 Millionen3 für die Barleistungen von 1922 rechnen. Die Frage der Kreditierung, die im Wiesbadener Abkommen eine entscheidende Rolle gespielt habe, werde möglicherweise durch die Verhandlungen von Cannes ausgeschaltet werden. Schwierigkeiten seien übrigens auch im Reichsrat zu erwarten.

2

Mit dem Schreiben der Gewerkschaften (ADGB, DGB, AfA-Bund und Gewerkschaftsring dt. Arbeiter, Angestellten- und Beamtenverbände) an den RK vom 25.3.22 gegen eine Erweiterung des freien Sachlieferungsverkehrs geht ein Protest der organisierten Arbeitnehmer ein: hierin wird betont, daß die Gewerkschaften stets verlangt hätten, daß die Sachleistungen dem freien Verkehr entzogen und von festgegliederten Organisationen in Deutschland und den Ententestaaten getätigt würden. „Nur auf diesem Wege läßt sich die Aneignung eines unangemessen hohen Gewinnes durch Lieferanten, Händler und Vermittler vereiteln, während der freie Verkehr den Reparationsgewinnler unvermeidlich züchtet. Die Gewerkschaften haben daher das Wiesbadener Abkommen begrüßt und an der Bildung der im Abkommen vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Organisationen mitgearbeitet. – In den Verhandlungen über den sog. Bemelmans-Vertrag und folgend auch für die an Frankreich fallenden Sachleistungen hat die Reparationskommission den Boden des Wiesbadener Abkommens verlassen und zum weitaus größten Teil den unkontrolliert freien Verkehr durchgesetzt. Dieser freie Verkehr wird nicht nur die gewerkschaftlichen Forderungen aus Sicherung der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen und auf eine volkswirtschaftlich zweckmäßige Verteilung der Aufträge unter Berücksichtigung notleidender Industrien und Bezirke unmöglich machen, sondern er wird vor allem ein Gewinnler- und Schiebertum übelster Art großziehen, das nicht nur die deutschen Reichsfinanzen aussaugt und mühelos Millionen um Millionen in die Tasche steckt, sondern auch den von den deutschen Arbeitern gewollten Zweck, Aufbau der verwüsteten Gebiete und Gutmachung der Kriegsschäden, ernstlich gefährden. – Die im freien Verkehr an die Entente für den Wiederaufbau gelieferten Waren werden trotz aller vertraglichen Maßnahmen zum großen Teil freies Spekulationsgut werden und den deutschen regulären Export empfindlich schädigen. Während deutsche Arbeit in organisierter Völkergemeinschaft die Schäden des Krieges an den Geschädigten selbst gutmachen sollte, wird der internationale Kapitalismus auf Kosten der notleidenden Völker Europas seine Orgien feiern. Die unterzeichneten Spitzenorganisationen der Gewerkschaften erheben daher gegen die Vereinbarung der Reparationskommission und der französischen Regierung mit der deutschen Regierung den schärfsten Protest und verlangen nach wie vor ein Abkommen zwischen den Völkern, das verhindert, daß die Wiederaufbauarbeiten durch den freien unkontrollierten Verkehr den internationalen Reparationsgewinnlern ausgeliefert und dadurch nur zu einem Bruchteil den wirklich Geschädigten zugeführt werden. Th. Leipart, Bernh. Otte, F. Neustedt, Aufhäuser, Süß“. (R 43 I /27 , Bl. 214-216).

3

Siehe Dok. Nr. 194 Anm. 5.

Oberregierungsrat Dr. Feldbausch: Das Reichswirtschaftsministerium habe wirtschaftliche Bedenken kaum zu erheben. Man müsse allerdings damit rechnen, daß Frankreich in der Tat bei seinen Anforderungen die ganze Summe ausnützen werde.

Der Reichskanzler Die zu erwartenden innenpolitischen Schwierigkeiten seien unverkennbar. Man werde mit Reichstagskreisen in dieser Frage Fühlung nehmen müssen4.

4

Siehe Parteiführerbesprechung vom 17.3.22 (Dok. Nr. 227).

Staatssekretär Dr. von Simson erblickt einen großen Erfolg der deutschen Unterhändler darin, daß es gelungen sei, die Lieferungen des freien Verkehrs auf die zerstörten Gebiete zu beschränken. Das gegen den freien Verkehr überhaupt häufig verwandte Argument, daß unter seiner Geltung eine gerechte Verteilung der Lieferungen unmöglich sei, habe seines Erachtens deshalb kein Gewicht, weil erprobtermaßen unter dem Regime des gebundenen Verkehrs so gut wie gar keine Aufträge eingingen.

Aus den bekannten allgemein politischen Gründen bäte er, daß das Abkommen parafiert würde. Mit Reichstags- und Gewerkschaftskreisen könne man Fühlung nehmen, bevor die Regierung endgültig Stellung nehme. Heute genüge es, wenn Geheimrat Ruppel vom Wiederaufbauministerium den Vertrag parafiere.

[614] Der Reichskanzler stellt fest, daß Geheimrat Ruppel das Abkommen parafieren, dabei aber die Stellungnahme der Reichsregierung ausdrücklich vorbehalten und auch erklären solle, daß möglicherweise der Reichstag mit dem Abkommen werde befaßt werden müssen5.

5

Der „Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber Frankreich“ wird am 15.3.1922 vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen von Ruppel und Gillet parafiert, gelangt am 13.6.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4468, Bd. 374 ), wird am 23.6.1922 in dritter Lesung vom RT verabschiedet (RT Bd. 355, S. 8030 ) und am 29.6.1922 verkündet (RGBl. 1922 II, S. 657 ).

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