2.84.1 (wir1p): [Republikschutzverordnung: Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Republikschutzverordnung: Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich]

Der Reichskanzler begrüßte die Herren und führte aus, daß er über die Auffassung der Bayerischen Regierung und der Parteien durch die stattgehabte Vorbesprechung im kleinen Kreise2 unterrichtet sei. Danach schiene Bayern zu wünschen, daß das Reich die Verordnung vom 29. August 1921 ergänzen sollte durch diejenigen Vorschriften, die die notwendigen Staatsbedürfnisse Bayerns[226] sicherstellten, daß im übrigen aber Bayern seinen Ausnahmezustand aufheben würde.3

2

Siehe dazu Dok. Nr. 80, Anm. 1.

3

Seit dem 4.11.1919 bestand in Bayern der Ausnahmezustand aufgrund des Art. 48 Abs. 4 der RV und § 64 der bayerischen Verfassungsurkunde (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ).

Staatssekretär Schweyer erwiderte, daß Bayern mit Rücksicht auf die zugespitzten Verhältnisse im Augenblick auf den Ausnahmezustand nicht verzichten könne. Bayern wäre in einer Zwangslage, die er bäte, doch anzuerkennen. Insbesondere die Zuständigkeitsfrage wie sie in der Reichsverordnung geregelt sei4, sei für Bayern untragbar; sie komme auf eine zu starke Zentralisierung heraus. Außerdem müsse die Verordnung der Regierung einer gesetzlichen Regelung Platz machen. Er glaubte, daß es für das Reich nicht tragbar sein würde, die jetzige Reichsverordnung zu ändern; deshalb sei es vielleicht richtig, die bayerische Verordnung solange bestehen zu lassen, als es ihnen gut schiene. Der bayerische Ausnahmezustand5 gehe weiter als die Verordnung vom 29. August 1921, die besser nicht erlassen wäre schon mit Rücksicht auf die seinerzeit gegebene Zusage, daß über den Kopf der bayerischen Regierung hinweg der Ausnahmezustand in Bayern nicht aufgehoben werden solle. Es wäre daher richtiger gewesen, die Verordnung nicht auf Bayern zu erstrecken. Der Reichsminister des Innern sollte für die Übergangszeit bis zum Erlaß eines Gesetzes auf seine Befugnis aus der Verordnung gegenüber Bayern verzichten, dann würde der Bayerische Ausnahmezustand verschwinden. Jedenfalls könne er zur Zeit in Bayern nicht entbehrt werden.

4

Nach der VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV vom 29.8.21 war der Reichsminister des Innern zuständig für den Erlaß des Verbots periodischer Druckschriften (§ 1) und von Versammlungen, Vereinigungen, Aufzügen und Kundgebungen, die die Verfassung gefährden könnten (§ 4) (RGBl. 1921 II, S. 1239 ).

5

Siehe NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 .

Der Reichskanzler erwiderte, daß die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes in Bayern für die Reichsregierung untragbar sei6.

6

Vgl. dazu den Bericht StS Schweyers im bayerischen Ministerrat vom 9.9.21, den das Protokoll wie folgt überliefert: „Zunächst habe eine vorläufige Aussprache mit dem Reichskanzler Dr. Wirth stattgefunden. Nach Schilderung der politischen Lage in Bayern durch den Abgeordneten Held habe er (Staatssekretär Dr. Schweyer) unter eingehender Begründung folgende Vorschläge gemacht: Zunächst solle die Reichsregierung die VO vom 29.8.1921 in den Punkten, die zu Beschwerden Anlaß gegeben hätten, abändern. Sodann werde die bayerische Regierung der Aufhebung des Ausnahmezustandes in Bayern nähertreten. Bis zur Abänderung der VO solle der Reichsminister des Innern auf die Ausübung der ihm darin eingeräumten Befugnisse verzichten. Der Reichskanzler habe sich überrascht gezeigt und erklärt, daß aufgrund dieser Vorschläge nicht verhandelt werden könne.“ (GStA München MA 99 516).

Staatssekretär Schweyer bat, doch die Herren der Praxis kurz darlegen zu lassen, weshalb der Ausnahmezustand in Bayern notwendig sei.

Geheimrat Held führte aus, daß Bayern bisher auf dem Standpunkt gestanden hätte, den Ausnahmezustand nicht entbehren zu können.

Der Reichskanzler erwiderte, daß die Reichsregierung sich hierauf unmöglich einlassen könne. Dagegen sei er bereit, die Frage einer Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 in Erwägung zu ziehen.

Ministerialrat Zetlmeier erläuterte den Aufbau des bayerischen Ausnahmezustandes und die Handhabung in der Praxis. Er führte aus, daß der bayerische Ausnahmezustand sich von dem des Reichs dadurch unterscheide, daß sämtliche[227] Grundrechte der Verfassung beibehalten worden seien und nur für einzelne Fälle außer Kraft gesetzt würden. Der Ausnahmezustand in Bayern habe sich so eingelebt, bei Behörden und Volk, daß er den Zweck erfülle. Er sei nach Rechts und Links angewendet worden und im bayerischen Volksbewußtsein vollständig verankert. Die Ursachen der Verhängung des bayerischen Ausnahmezustandes seien bekannt7. Die Verhältnisse seien auch in diesem Jahre, – vgl. den Mitteldeutschen Aufstand, die Ermordung Gareis’, Erzbergers, die Krawalle der letzten Wochen – so geblieben, daß er aufrechterhalten werden müsse. Sämtliche Versammlungen hätten die politische Nuance gehabt, die bayerische Regierung zu stürzen. Es sei notwendig, einen eingespielten Ausnahmezustand zu haben; man könne ihn nicht erst schaffen, wenn das Unglück geschehen sei. Die Polizei sei besser als scharfes Zufassen. Wenn die Behörden nicht aufgepaßt hätten, so hätten wir bereits in den letzten Wochen verschiedenes erleben können. Er erörterte im übrigen, weshalb insbesondere auch die Schutzhaft und eine Reihe weiterer Vorschriften aufrecht erhalten bleiben müßten.

7

Durch die VO vom 4.11.1919 war der durch VO vom 31.7.1914 über das Gesamtgebiet Bayern verhängte Kriegszustand abgelöst worden. Damit war die Exekutive von den Militärbehörden wieder gänzlich auf die Zivilverwaltung übergegangen.

Regierungsdirektor Loritz teilte mit, daß sämtliche Staatskommissare8 der Auffassung seien, daß der Zeitpunkt für die Beseitigung des Ausnahmezustandes noch nicht gekommen sei. Er brauche nur auf die Berichte des Reichskommissars für die öffentliche Ordnung hinzuweisen, aus denen man ein klares Bild über die Zustände in Deutschland erhalte. Ferner brauche er nur auf die russischen Kommunisten zu verweisen, die ganz Deutschland durchzögen. Er schilderte sodann die einzelnen Vorgänge in Mitteldeutschland, die Vorgänge in Augsburg, Alt-Ötting und Mühldorf, wo trotz Einigungsverhandlungen und Entscheidung des Schiedsgerichts 7–8000 Zimmerer den Streik provoziert hätten. Es hätten zwei Demonstrationen stattgefunden; einige 100 Demonstranten seien mit roten Fahnen umhergezogen und hätten schließlich ein Hoch auf die 3. Internationale ausgebracht.

8

Nach dem bayerischen „Gesetz über die Aufhebung des Kriegszustandes und über einstweilige Maßnahmen nach Art. 48/IV der Reichsverfassung“ war der Polizeipräsident von München zum Staatskommissar für München, Stadt und Land, der Regierungspräsident von Oberbayern zum Staatskommissar von Oberbayern, sowie die übrigen Regierungspräsidenten zu Staatskommissaren ihres Regierungsbezirks ernannt und als besondere Beauftragte zur Aufrechterhaltung der gefährdeten Ordnung bestellt worden (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ).

Der Reichskanzler entgegnete, daß er den Ausführungen der beiden Herren Regierungsvertreter mit steigendem Interesse gefolgt sei; er könne nur sagen, daß Bayern doch ein glückliches Land sein müsse, wenn man nicht mehr zur Erhaltung des Ausnahmezustandes anführen könne, als bisher geschehen sei. Die vorgetragenen Einzelerscheinungen rechtfertigten doch keineswegs den Ausnahmezustand; es handle sich um lokale Lohnstreitigkeiten, die wirklich auch ohne den Ausnahmezustand gemeistert werden könnten. Die Vorgänge in Augsburg habe er bisher schwerer angesehen, als sie jetzt von den Herren dargestellt würden; wenn sich nun herausstellte, daß zuerst die Polizei sich zurückgezogen habe, so sei es klar, daß dieses Moment der Schwäche bei der Polizei[228] schuld an allem sei, jedenfalls nicht die Begründung der Notwendigkeit des Ausnahmezustandes geben könne.

Staatssekretär Schweyer wies darauf hin, daß die Herren Kommissare doch nur Beispiele angeführt hätten, er verweise noch ferner auf Trauenstein, Muhlberg, auf die Revolutionsgefahr der Versammlungen in München und auf die vielen geheimen Nachrichten. Nur durch das scharfe Eingreifen von Pöhner sei die Gefahr gebannt worden. Er bäte doch die Sache ernst zu nehmen.

Der Reichskanzler erwiderte, daß auch er die Sache für ernst ansehe, daß aber die vorgetragenen Fälle die gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten.

Der Reichsminister des Innern führte im einzelnen aus, daß die linksradikale Bewegung doch jetzt sehr erschüttert sei. Der kommunistische Parteitag habe ein Bild der Zerrissenheit gegeben. Auch die Entwicklung bei der Unabhängigen Partei rechtfertige die Annahme, daß eine kluge Staatskunst sie für den Staat gewinnen könne. Eine Aufrechterhaltung von Ausnahmemaßnahmen über die notwendige Zeit hinaus gebe nur den Radikalen Anlaß zur Wut. Aufgabe der Reichsregierung sei es, auszugleichen und zu versöhnen. Die Politik, die in Bayern gegen den Ausnahmezustand betrieben sei, erreiche das Gegenteil. In anderen Teilen des Reichs komme man ohne diesen Ausnahmezustand aus. Vergleiche Sachsen. Durch diese Ausnahmemaßnahmen schaffe man keine Ruhe; gerade in Bayern gebe es eine große Spaltung wie in keinem anderen Lande. Auch im Interesse der Außenpolitik sei die Beseitigung des Ausnahmezustandes in Bayern notwendig. Die mitgeteilten Tatsachen seien überraschend unbedeutend. Er bedauere, daß die ganze Angelegenheit nicht eher mit Bayern besprochen sei, damit die Zuspitzung, die die Verhältnisse erfahren hätten, nicht eingetreten wären. Im Reichstag sei wirklich nicht mehr zu arbeiten, wenn nicht jetzt eine Verständigung eintrete.

Geheimrat Held betonte, daß er die Dinge nicht so leicht nehmen könne, wie dies anscheinend von dem Herrn Reichskanzler und dem Herrn Reichsminister des Innern geschehen sei.

Regierungsdirektor Loritz habe nur einzelne Fälle angeführt, darin zeige sich aber die Grundtendenz. Er habe immer versucht unter den einzelnen Parteien einen möglichsten Ausgleich zu schaffen. Gerade bei der Mehrheitssozialdemokratie sei er den größten Schwierigkeiten begegnet. Als Hoffmann nach dem Kapp-Putsch freiwillig sein Amt zur Verfügung gestellt habe, habe er die Mehrheitssozialdemokratie gebeten, mit in das Kabinett einzutreten; die Herren seien auch hierzu bereit gewesen, auch die Person des Herrn v. Kahr sei ihnen genehm gewesen. Nachher hätten sie mitgeteilt, daß sie durch Mehrheitsbeschluß ihrer Partei gezwungen gewesen seien, aus der Regierung auszutreten. Die Führer der Partei wären für den Eintritt gewesen, während ein Teil der Mitglieder von außerhalb sich dagegen ausgesprochen hätte. Der Fraktionsvorsitzende habe erklärt, daß er die neue Regierung in loyaler Weise unterstützen würde. Die Verhältnisse seien damals nicht schlimmer als heute gewesen. Die Auffassung, daß in Bayern bei den USPD und Kommunisten eine neue Revolution vorbereitet werde, und daß die MSPD nicht die Kraft hätte, den Lockungen zu widerstehen, sei nicht von der Hand zu weisen. Im November 1918 und im März 1919 habe man vor derselben Situation gestanden. Wer gebe die Garantie,[229] daß es bei neuen Umwälzungen nicht ebenso gehen werde? Wenn man heute die sozialdemokratische Presse verfolge, so lasse sich aus ihr das Ziel erkennen, die Regierung Kahr zu stürzen, ohne Rücksicht auf das Kommende. Das schwerste Verwicklungen hieraus kommen würden, sei klar. Man würde nur Vorwürfe bekommen, wenn man die Zügel am Boden schleifen lasse. Dafür müsse er die Verantwortung ablehnen.

Mit den versöhnenden Ausführungen des Reichsministers des Innern sei er durchaus einverstanden, wie er dies auch auf dem Katholikentag bekundet habe. Daß die anderen Länder ohne Ausnahmezustand auskämen, sei unrichtig9. Das Reich habe doch jetzt auch einen Ausnahmezustand verlangt. Im übrigen seien die Verhältnisse in Berlin durch die Revolution gänzlich andere, als in anderen Ländern. Wenn der Reichsminister des Innern sage, daß es in Bayern am schlimmsten aussehe, dann gebe er doch zu, daß auch der Ausnahmezustand nötig sei. Durch das Eingreifen des Reichs sei die Stimmung in Bayern sehr gespannt. Das Eingreifen sehe fast wie eine Demütigung aus. Es sei nicht im Interesse des Reichs bei aller Anerkennung der Verfassung, wenn eine Unitarisierung und Zentralisierung betrieben würde, die für Bayern unerträglich sei. Er hoffe, daß man zu einem gegenseitigen Einverständnis kommen werde. Er müsse sich aber die Frage vorlegen, was geschehe, wenn das Reich eine Haltung einnehme, die der Bayerischen Regierung ein Verbleiben auf ihrem Posten nicht ermögliche. Diese Frage habe eine große Bedeutung. Die Trennung vom Reich werde im bayerischen Landtag von keiner Fraktion erwogen. Aber, es gäbe eine Anzahl von Leuten außerhalb der Fraktion, welche auf diese Entwicklung hindrängten. Wenn es dazu käme, daß die Bayerische Regierung erklären müßte, ihre Rechte seien so verkürzt, daß sie nicht mehr die Geschäfte führen könne, dann würde in Bayern ein politisches Chaos eintreten in dem Rechts und Links aufeinanderprallten. Er bäte, diese Frage nicht zu unterschätzen. In der Koalition hätte man die einmütige Auffassung, daß es das größte Unglück geben würde, wenn Kahr zurücktreten würde. Deshalb bäte er die Reichsregierung, alles zu unterlassen, was den Anschein haben könnte,[230] daß sie die Regierung Kahr stürzen wolle. Er sei gekommen, um dem Gedanken der Versöhnung und des Ausgleichs zu dienen. Dieser Standpunkt verlange, daß, wenn das eine Opfer seitens der Bayerischen Regierung gebracht würde, die Autorität im Volke beseitigt, die vor dem eigenen Gewissen und der Geschichte nicht mehr bestehen könne. In der Aufrechterhaltung der Ordnung sei die große Masse des Volkes hinter ihm. Das Wort Kahr sei ein Schibboleth geworden für den größten Teil der Bevölkerung. Er bäte daher, dies zu berücksichtigen. In Bayern gebe es zwei Gefahren, eine die systematisch von Links vorbereitet werde und eine andere von der äußersten Rechten, die nationalistisch angehaucht sei und glaube, daß sie zuschlagen müsse. Es liege im Interesse Bayerns und des Reichs, daß die Ordnung aufrecht erhalten werde. Wenn er sehe, daß seine Mission scheitere, so würde er für sich die Konsequenzen ziehen und sich aus dem politischen Leben zurückziehen, denn er könne nicht die Verantwortung für den Verlust eines Menschenlebens übernehmen. Der Vorschlag, daß die Reichsverordnung ergänzt und daß auf der anderen Seite die Hoheitsrechte des Staates wieder hergestellt würden, müsse geprüft werden, andererseits müßten die Kautelen, die wir in Bayern noch brauchten, erwogen werden.

9

Mit Wirkung vom 1.9.21 war der Ausnahmezustand in der Provinz Sachsen sowie im Wehrkreis I durch Verordnungen des RPräs. aufgehoben worden. Mit dem folgenden Schreiben Hörsings an den RIM vom 27.8.21 hatte die Provinz Sachsen jedoch versucht, die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes zu erwirken: „Unter dem 20. Juli habe ich bei dem Herrn Minister des Innern die Aufhebung der VO des Herrn Reichspräsidenten vom 24. März 1921 (RGBl. S. 252 ) betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung nötigen Maßnahmen auch für die Restkreise der Provinz Sachsen beantragt. Eine Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Die Lage hat sich in diesen Kreisen seit dem Tage der Antragstellung insofern geändert, als größere Lohnbewegungen eingesetzt haben. Die Ermordung des Reichstagsabgeordneten Erzberger ist meines Erachtens geeignet, für die nächste Zeit die innerpolitische Lage zu verschärfen. Das Zusammentreffen der Ermordung Erzbergers mit den großen Lohnbewegungen, durch welche in der Provinz fast 20 000 Arbeiter beschäftigungslos geworden sind, und mit der rührigen Tätigkeit der Kommunisten, die unter dem frischen Eindruck des Parteitages in Jena stehen, veranlaßt mich, die Aufhebung des Ausnahmezustandes für die Restkreise vorerst nicht zu beantragen. Ich werde mit dieser Bitte durch den Herrn Minister des Innern an den Herrn Reichsminister herantreten, wenn die Lohnbewegungen und die vielleicht eintretenden politischen Erregungen über die Ermordung Erzbergers sich beruhigt haben.“ (R 43 I /2703 , Bl. 77 f.). Das Schreiben war durch den Erlaß der VO vom 1.9. hinfällig.

Der Reichskanzler erwiderte, daß an eine Demütigung der Landesregierung – auch nicht in der Wirkung – nicht im entferntesten gedacht sei. Zurzeit sei die Mitwirkung der MSPD im Reich in Gefahr. Die Sozialdemokratie im Reich sei mit der Bayerischen solidarisch. Der bayerische Ausnahmezustand sei für sie ungeheuerlich. Wir befänden uns daher in einer Bayern- und in einer Reichskrisis. Wenn Herr Geheimrat Held gesagt habe, daß in Bayern sich eine systematisch von Links vorbereitete Situation ergebe, so könne man daraus ja am besten sehen, daß dagegen der Belagerungszustand auch ohnmächtig gewesen sei. Es sei dann von ihm die Gefahr einer Bewegung von Rechts betont worden. Reelle Grundlagen sehe er dafür nicht, es stehe eben Behauptung gegen Behauptung. Im übrigen bäte er nunmehr zu sagen, welche Bestimmungen der alten Ausnahmeverordnung die Herren glaubten beibehalten zu müssen. Die Schutzhaft könne vom Reich unmöglich gewährt werden.

Dr. Hilpert erwiderte, daß er durchaus die Auffassung des Herrn Gradnauer teile, daß [es] die Aufgabe jedes Politikers sei, auszugleichen und zu versöhnen. Seine Parteifreunde10 im Reich und Bayern seien durch die Verordnung und die Tendenz gegen Rechts stark verbittert. In Bayern berührte sie die Angelegenheit weniger, da die bayerischen Deutschnationalen mit irgend welchen gewalttätigen Maßnahmen nichts zu tun hätten. Die vom Reichsminister des Innern als rechtsstehend bezeichneten nationalsozialistischen Elemente erachteten sie als Links stehend, wie jeden, der mit Gewalt oder Unruhen oder unter Verletzung der Verfassung arbeiten wolle. Zur Zeit gebe es in Bayern nur zwei große Parteien, die Ordnung und Ruhe aufrecht erhalten wollten. Er hätte nicht das Wort ergriffen, da er sich nur den Ausführungen von Herrn Held anschließen könne, aber er halte sich doch für verpflichtet, etwas zu[231] sagen, weil gegen Rechts einige Äußerungen gefallen wären und weil der Herr Reichskanzler gemeint hätte, daß Bayern glücklich zu preisen sei, weil es nicht mehr als das Vorgebrachte zur Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes habe anführen können. Er nehme an, daß, wenn die Regierung so schwere Maßnahmen über Bayern verhänge, sie über Strömungen in Bayern vollständig unterrichtet sei. Die Reichsregierung scheine aber nicht zu wissen, daß auch in Franken starke Loslösungsbestrebungen im Gange seien, die, wie er behaupte, von außen hereingetragen seien. Sitz dieser Loslösungsbestrebungen sei Würzburg und Berlin. Der Herr Reichskanzler sei erstaunt gewesen, daß Herr Held auf Gefahren anspielte, wie sie in Bayern vorhanden seien. Er wisse auch nichts Positives, aber er könne nicht bestreiten, daß Gefahren vorhanden seien. Die Gefahr sei nicht ernst genug zu nehmen; denn eine Untergrabung der Staatsautorität der Regierung Kahr, für die 2/3 Mehrheit vorhanden sei, dürfte nicht erfolgen. Über eine so fundierte Regierung könne man nicht leichtfertig hinweggehen. Verfassungswidrig sei, daß der Schutz nur einer bestimmten Klasse und Vertretern einer bestimmten Anschauung zugebilligt würde, es dürfe aber nicht mit zweierlei Maß bei der Anwendung des Rechts gemessen werden. In Bayern sei dadurch ein ungeheurer Haß entfacht worden.

10

Hilpert war Mitbegründer und 1. Vorsitzender der Bayerischen Mittelpartei, außerdem gehörte er der DNVP an.

Der Reichskanzler erwiderte, er wünsche keine Debatte mit Deutschnationalen; dies sei gestern geschehen11. Richtig sei, daß man in Bayern den Haß sehen könne (Xylander, v. Braun), Sabotage der Reichsgesetzgebung. Die Reden Xylanders, der zudem noch verbotenerweise in Uniform aufgetreten sei, hätten Sturm gesät. Die Gefahr von Links sei durch unsere Verordnung geschützt worden. Ja, die Deutschnationalen selbst seien durch die Verordnung vor großem Unheil bewahrt worden.

11

Siehe Dok. Nr. 79.

Herr Dirr12 teilte vertraulich mit, daß seine Partei im Einklang mit der Koalition beschlossen habe, alles zu tun, um zu einer Verständigung zu gelangen, daß die Verordnung nach der geltenden Reichsverfassung unantastbar sei und geachtet werden müsse, solange sie bestehe. Seine Partei sei aber zu dem Resultat gekommen, daß sie auf entsprechende Umgestaltung des Art. 48 hinarbeiten werde; solange aber die verfassungsrechtliche Lage gegeben sei, würde sie alles mißbilligen, was in Bayern von unverantwortlicher Seite geäußert sei und die Meinung aufkommen lassen könne, als ob die Reichsverfassung gewaltsam angetastet werden könne. Geheimrat Held habe die politische Situation in Bayern richtig auseinandergesetzt. Wenn in Berliner Blättern die Auffassung verbreitet sei, daß die Koalition im Gegensatz zu Herrn von Kahr stände, so sei dies unrichtig. Sie hätten keinen Anlaß gehabt, Herrn v. Kahr ein Mißtrauensvotum zu geben.13

12

Dirr war von 1912 bis 1924 Abgeordneter der DDP im bayerischen Landtag.

13
 

Nach dem äußeren Bild des Protokolls ist an dieser Stelle eine Unterbrechung der Sitzung anzunehmen: diese Seite des Protokolls, nach der Zählung die 14., ist nur halbseitig beschrieben, die untere Hälfte trägt ein Anschlußzeichen mit Bleistift, ein Protokollführer hat nicht abgezeichnet; die Fortsetzung, auf anderem Papier mit neuer Seitenzählung und in den Akten an anderer Stelle eingeheftet, ist von Wever als Protokollführer abgezeichnet. Wie StS Schweyer dem bayerischen Ministerrat am 9.9.21 berichtet, hatten Verhandlungen mit der RReg. am ersten Verhandlungstage in den Vormittags- und in den Nachmittagsstunden stattgefunden. Seinen entsprechenden Bericht gibt das Protokoll wie folgt wieder: „Im Laufe des Nachmittags habe sodann eine Sitzung stattgefunden, an der auf Seite der Reichsregierung unter anderem insbesondere der Reichskanzler Dr. Wirth, der Reichsminister des Innern Dr. Gradnauer, Unterstaatssekretär im Reichsministerium des Innern Lewald, der Reichsjustizminister Schiffer und auf bayerischer Seite außer der Abordnung von München auch der Bayerische Gesandte Dr. von Preger teilnahmen. In dieser Sitzung habe zunächst Staatssekretär Dr. Schweyer die eingangs erwähnten Vorschläge wiederholt, die aber für unannehmbar erklärt worden seien. Staatssekretär Dr. Schweyer habe daraufhin erklärt, er sei nicht in der Lage, andere Vorschläge zu machen, er erwarte deshalb solche von Seiten der Reichsregierung. Es sei sodann die Frage gestellt worden, welche von den bayerischen Ausnahmebestimmungen man für unbedingt notwendig erachte.“ (GStA München, MA 99 516).

[232] Staatssekretär Schweyer bat, die parteipolitischen Erwägungen auszuschalten. Die Ausführungen von Herrn Held könne er in jedem Punkte unterschreiben. Er möchte noch hervorheben, daß in den Bewegungen in Bayern, Mühldorf, Alt-Ötting, wo größere Arbeitermassen zum Ausbau der Wasserkräfte konzentriert seien, Herde von Unruhen entstanden seien. Die Arbeiter kämen fast alle aus der Stadt und seien vielfach kommunistisch verseucht. Es sei dadurch ein kommunistisches Netz über ganz Bayern verbreitet, so daß man von Lokalerscheinungen nicht mehr sprechen könne, um so weniger, als alle ihre Direktiven aus Berlin erhielten. Die Ausführungen des Reichsministers des Innern seien unzutreffend. Danach könnten die Dinge fast so liegen, als ob der Ausnahmezustand an allem schuld sei. Leider seien Organisationen da, die Morde vorbereiteten. So wisse man von einer Organisation, die Ludendorff ermorden wolle. Die demokratischen Grundsätze müßten nicht nur im Reich, sondern auch in den einzelnen Ländern Geltung haben. Er wolle nunmehr eine Reihe von Punkten aufzählen, auf die die Bayerische Regierung nicht verzichten zu können glaube, wobei er darauf hinwies, daß diese Aufzählung nicht vollständig sei:

1.

Schutzhaft,

2.

Delegation der Befugnisse des Reichsministers des Innern an die Landeszentralbehörden, nicht an die Ortspolizeibehörden.

3.

Schaffung einer gerichtlichen Instanz

4.

Anzeige und Genehmigungspflicht.

zu 1) Schutzhaft14:

14

In Abschnitt B II 4 der bayerischen VO über die Aufhebung des Kriegszustandes und über einstweilige Maßnahmen nach Art. 48/IV der RV waren die besonderen Beauftragten (siehe Anm. 8) ermächtigt, „zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches oder des Landes Schutzhaft oder Aufenthaltsbeschränkungen zu verfügen.“ (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ).

Die Schutzhaft sei bei der dauernden Erregung in Bayern unbedingt notwendig. Der Reichskanzler fragte, ob die Beibehaltung so scharfer Mittel mit dem Geist der Verfassung tragbar sei und zur Ausdehnung auf das ganze Reich die Möglichkeit vorliege. Seiner Ansicht nach sei die Schutzhaft für die Reichsregierung unmöglich. Wir kämen in so schwierige Verhältnisse, daß man auf sie verzichten müsse, es würde seines Erachtens auch in Bayern ohne sie gehen.

Geheimrat Held bat um Auskunft ob, wenn Bayern auf die Schutzhaft verzichten sollte und die Bayerische Regierung in die Zwangslage käme, vom[233] Recht des Artikels 48 Abs. 4 Gebrauch zu machen, dann die Garantie bestände, daß der Reichspräsident nicht sofort eingreifen würde.

Der Reichsminister des Innern erwiderte darauf, daß der Reichspräsident doch zwei Jahre lang den Bayerischen Ausnahmezustand aufrechterhalten habe. Hieraus gehe doch ohne weiteres hervor, daß er die Rechte der Länder nach Möglichkeit achten wolle.

Der Reichskanzler erklärte sich bereit, im Ausschuß des Reichstags eine Erklärung dahin abzugeben, daß selbstverständlich der Artikel 48, Abs. 4 der Reichsverfassung den Landesregierungen jederzeit zur Verfügung stehe, wenn Gefahr im Verzuge sei, und er sei der erste, der dafür sei, wenn irgendwo im Reich eine Gefahr auftauche, kräftig zuzupacken. Scharfes Zufassen sei unbedingt notwendig, um die Ruhe aufrecht zu erhalten. Er glaube daher sagen zu können, daß keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des Abs. 4 gemacht würden, sondern daß im Gegenteil, wenn solche Gefahr vorläge, die Reichsregierung der Landesregierung beistehen würde.

Staatssekretär Schweyer nahm hiervon gern Kenntnis mit dem Bemerken, daß eine andere Auffassung ja auch der Verfassung widersprechen würde. Trotzdem sei er nicht ermächtigt, die Forderung der Schutzhaft fallen zu lassen. Der Reichskanzler erklärte sich nochmals bereit, eine formulierte Erklärung dem Ausschuß des Reichstags nach dieser Richtung hin vorzulegen.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß die Reichsregierung Bedenken gegen die Erteilung der von Herrn Held gewünschten Garantie nicht haben würde; nicht sagen könne er allerdings, was der Reichstag tun würde.

Geheimrat Held erwiderte darauf, daß der Reichstag wohl keine Bedenken haben würde, wenn eine Einigung zwischen ihnen zu Stande käme.

Der Reichskanzler schlug vor, die akademische Erörterung hierüber abzubrechen. Die Angelegenheit würde ja von Fall zu Fall entschieden werden müssen. Auf die Bedenken des Geheimrat Held, ob etwa der Reichspräsident von sich aus die Sache aufheben könnte, erwiderte der Reichskanzler, daß nach der Richtung hin keine Gefahr bestände, weil der Reichspräsident zur Aufhebung des Ausnahmezustandes der Gegenzeichnung eines Mitgliedes der Reichsregierung bedürfe. Im übrigen schlug er vor, die Frage nicht zu vertiefen. Das Reich denke nicht daran, auf eine Außerkraftsetzung des Artikel 48 Abs. 4 der Reichsverfassung hinzuwirken.

Zu 2) Zentralisierung.

Der Reichskanzler verlas die Ergänzung der Verordnung vom 30. August. Danach bestände die Möglichkeit, Stellen mit der Ausführung der Verordnung zu beauftragen, die der Landesregierung erwünscht seien. Er empfehle eine Verständigung mit dem Reichsminister des Innern.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß nach § 1 der Ausführungsbestimmungen die Landeszentralbehörden nicht ausgeschaltet seien. Der Reichsminister des Innern komme ja auch nicht darum herum, die regelnde Hand und den Einfluß der Landeszentralbehörde zu benutzen, da er nicht in der Lage sei, für das ganze Reich die Verordnung zu handhaben. Wenn ein Wunsch bestände, darin noch eine Änderung eintreten zu lassen, so sei er gern bereit,[234] mit sich darüber reden zu lassen, wobei er allerdings voraussetzt, daß nicht etwa die Befugnis des Reichsministers des Innern, von sich aus einzugreifen, beseitigt werden solle. Dies wäre natürlich mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit unmöglich.

Staatssekretär Schweyer erwiderte, daß auf diese Bestimmung besonderer Wert gelegt werde, da Bayern nicht ohne weiteres auf seine Polizeihoheit verzichten könne. Er sei erstaunt, daß kein Land Bedenken wegen dieser Bestimmung erhoben habe. Mit Befriedigung stelle er fest, daß der Reichsminister des Innern in dieser Hinsicht verhandeln wolle. Er lege Wert darauf, daß grundsätzlich die Landeshoheit gewahrt und daß nur in bestimmten Fällen der Reichsminister des Innern eingreifen solle. Es sei unerträglich, daß der Reichsminister des Innern Anweisungen, beziehungsweise Anordnungen an Ortspolizeibehörden ergehen lassen könne unter Ausschaltung der Landesbehörde.

Der Reichskanzler stellte mit Befriedigung fest, daß der Reichsminister des Innern nicht völlig ausgeschaltet werden solle. Er glaube, daß eine befriedigende Regelung, die noch durch Einzelbesprechungen erledigt werden könne, sich finden werde.

Zu 3) Schaffung einer gerichtlichen Instanz.

Staatssekretär Schweyer wies darauf hin, daß sich diese Einrichtung bei ihnen bewährt hätte15. Dadurch würde den ganzen Maßnahmen der Eindruck polizeilicher Willkür genommen. Die Zuständigkeit des Reichsratsausschusses sollte man auf das kleinste Maß beschränken. Wenn die Landeszentralbehörde ein Ersuchen des Reichsministers des Innern ablehne, so sollte der Reichsrat entscheiden. Dadurch würde eine Gewähr für aktive Anregungen des Reichsministers des Innern gegeben sein.

15

In Abschnitt B III 2 der Bayerischen Ausnahmeverordnung wird denjenigen, die in Schutzhaft genommen werden, ein Beschwerderecht zugestanden: „Über die Beschwerde entscheidet ein bei dem Landgerichte des Bezirkes zu bildendes Beschwerdegericht, in dem die Verhaftung erfolgte. Dieses Beschwerdegericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern zu besetzen. Die Laienrichter werden von dem Landesgerichtspräsidenten und vier Mitgliedern des Stadtrates des Gerichtssitzes aus den in die berichtigte Urliste der Schöffen (§ 42 GVG) aufgenommenen Personen gewählt, die am Gerichtsorte oder in der näheren Umgebung wohnen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung. Es kann jedoch mündliche Verhandlung anordnen.“ (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ; außerdem s. Dok. Nr. 83, Anm. 8).

Reichsminister der JustizSchiffer bat, die Angelegenheit nicht zu verwechseln. Hier handele es sich jetzt um den Schutz derjenigen, die von dem Verbot betroffen würden.

Geheimrat Held bestätigte diese Auffassung. Es käme darauf an, daß die Betroffenen gewisse Rechtsgarantien hätten.

Der Reichsminister des Innern glaubte, daß es unmöglich sei, für das ganze Reich derartige Gerichte zu schaffen. Der Ausschuß habe ja auch schon früher in anderer Form für ähnliche Presseangelegenheiten bestanden. Man könne ja evtl. darüber reden, ob man die Angelegenheiten an das Reichsverwaltungsgericht oder den Staatsgerichtshof verweisen wolle.

[235] Der Reichskanzler warf die Frage auf, ob das Gericht endgültig entscheiden solle oder ob es nicht doch zweckmäßig wäre, die Entscheidungen durch ein höheres Gericht nachzuprüfen.

Staatssekretär Schweyer glaubte, daß der Reichstag die Schaffung von Rechtsgarantien für die Betroffenen nicht ablehnen würde. Neben dem Gerichtsverfahren gebe es ja auch nicht die gerichtliche Beschwerde. Für den Fall, daß man Gerichte schaffe, könne man den Reichsratsausschuß beseitigen.

Die allgemeine Meinung ging dahin, darüber zu verhandeln, ob man derartige Gerichte zum Schutze der Betroffenen einführen wolle.

4.) Genehmigungspflicht der Versammlungen.

Staatssekretär Schweyer führte aus, daß die Verordnung nur die Möglichkeit eines Verbots der Versammlungen enthalte, keine Pflicht aber zur vorherigen Anzeige bzw. Genehmigung16. Die Genehmigung sei von größter Wichtigkeit. Es könnten dann beispielsweise Hetzredner nicht zugelassen werden.

16

§ 4 der VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV vom 29.8.21 (RGBl. 1921, II, S. 1239 ).

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß derartige Knebelungsbestimmungen vor Jahrzehnten bestanden hätten, gegen die sich aber sämtliche Regierungen ausgesprochen hätten.

Ministerialrat Zetlmeier verlas die entsprechenden Bestimmungen der Bayerischen Verordnung17.

17

Vermutlich handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Bayerischen Ausnahmeverordnung, die nach Abschnitt C von den zuständigen Staatsministerien zu erlassen waren (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ); nicht ermittelt.

Der Reichsminister des Innern erwiderte, daß die Bestimmungen sehr weit gingen. Er hoffe, daß die Verordnung des Reichspräsidenten nur selten angewendet zu werden brauche. Jetzt die Verordnung noch zu verschärfen und auf das ganze Reich auszudehnen, sei unmöglich. Das werde man im Reichstag nie durchbringen. Er halte die Anmeldeberichte aber für unnötig, da die Polizei bei wichtigen Angelegenheiten doch orientiert sei und von den kleinen Sachen ja nichts zu wissen brauche.

Staatssekretär Schweyer wies auf einzelne Fälle hin, die gerade eine Genehmigung als sehr wünschenswert erscheinen ließen.

Geheimrat Held erklärte, daß er nicht erwartet habe, daß man, nachdem man auf die Schutzhaft nicht eingegangen sei, auch hier ein starres „Nein“ entgegensetzen werde. Aus eigener Erfahrung sei er der Überzeugung, daß gerade aus kleinen Anfängen sich Gefahren entwickeln könnten. Er bitte daher dringend, es bei der Anmeldepflicht und Genehmigung zu belassen. Er glaube im übrigen, daß die Genehmigung nicht odiös werde, denn sie bewahre doch in der Praxis die Veranstalter von Versammlungen vor Kosten, wenn beispielsweise dieser vor der Genehmigungserteilung Säle gemietet hätten.

Der Reichskanzler erwiderte, daß Anmeldepflicht und Genehmigung zu Versammlungen für das Reich unmöglich eingeführt werden könnten, es sei aber auch die Überlassung der fakultativen Einführung für die Länder nicht möglich.

[236] Staatssekretär Lewald wies nochmals darauf hin, daß die bayerischen Bestimmungen weit über die von 1908 hinausgingen. Beim Erlaß der Verordnung sei auch die Anmeldepflicht zur Sprache gebracht worden. Man habe aber auf sie verzichtet, weil durch die Verordnung nur gewisse demonstrative Vorgänge getroffen werden, nicht etwa das ganze Vereinsleben unter Ausnahmerecht gestellt werden sollte.

Der Reichskanzler wies nochmals darauf hin, daß eine Vertretung der Genehmigung und Anzeigepflicht – auch nicht der fakultativen – im Reichstag unmöglich sei.

Geheimrat Held erwiderte darauf, daß dann das Verbotsrecht des § 418 ein Messer ohne Heft und Stiel sei.

18

§ 4 der VO des RPräs. (RGBl. 1921 II, S. 1239 ).

Der Reichsminister der Justiz war auf Grund seiner Erfahrungen in der Praxis der Auffassung, daß heimliche Versammlungen doch nicht angezeigt würden; die Polizei müsse eben wissen, wo eine verbotswidrige Versammlung stattfinde.

Der Reichskanzler bat die bayerischen Vertreter, doch zu erwägen, ob sie nicht auf diese beiden Punkte verzichten könnten. Man müsse nur mal den Mut aufbringen; die Entspannung würde seiner Ansicht nach dann ohne weiteres kommen. Die Waffen, die der § 4 gebe, seien seiner Ansicht nach ausreichend. Er machte daraufhin die Mitteilung, daß er nunmehr mit den Vertretern der beiden sozialistischen Parteien verhandeln und daher jetzt die Verhandlungen abbrechen müsse.

Staatssekretär Schweyer wies darauf hin, daß in dem Ausschuß des Bayerischen Landtages auf eine Anfrage der Sozialdemokraten eine Auskunft verweigert wurde mit Rücksicht auf die in Berlin schwebenden Verhandlungen. Er bäte also auch den Vertreter der sozialdemokratischen Partei, über den Gang der Verhandlungen nur eine kurz bemessene Erklärung zu geben. Er könne nicht namens seiner Regierung auf die Anmeldepflicht verzichten.

Geheimrat Held stellte die Frage, ob die Verordnung gegen alle, auch gegen Linke angewendet würde.

Der Reichskanzler bestätigte, daß dies dem Sinne der Verordnung entspräche und daß sie so gehandhabt werde. Es wäre aber untragbar gewesen, am Tage, wo die Demonstrationen in Berlin und im Reich stattgefunden hätten, die „Freiheit“ oder weitere Blätter zu verbieten. Pro futuro würde selbstverständlich nach jeder Richtung hin gerecht verfahren werden.

Geheimrat Held bat darauf, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich der Vertreter der republikanischen Staatsform zu ändern19, weil daraus die Auffassung entstehen könne, daß die anderen Leute minderen Rechts wären.

19

In § 1 der VO des RPräs. vom 29.8.21 hieß es zu dem von Held monierten Punkt: „Periodische Druckschriften, deren Inhalt […] zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform […] auffordert oder anreizt, können bis zu 14 Tagen verboten werden.“ (RGBl. 1921 II, S. 1239  und R 43 I /2700 , Bl. 135-137, hier: Bl. 135). In der VO vom 28.9.21 werden die Worte „Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform“ in § 1 in „Personen des öffentlichen Lebens“ abgeändert (RGBl. 1921 II, S. 1271  und R 43 I /2700 , Bl. 193). Siehe auch Dok. Nr. 83.

[237] Der Reichsjustizminister erwiderte, daß die geltende Staatsform geschützt sei.

Geheimrat Held gab der Befürchtung Ausdruck, daß ein großer Kreis der Bevölkerung der Auffassung sei, daß die Verordnung nur gegen sie gerichtet sei.

Der Reichskanzler betonte, daß die Praxis das Nähere ergeben werde. Im übrigen werde im Reichstag Gelegenheit sein, die Handhabung nachzuprüfen. Im übrigen könne er bestätigen, daß pro futuro die Verordnung nach allen Seiten gerecht angewendet werden würde. Auch von Kreisen in Bayern habe er dringende Bitten erhalten zu verhindern, daß die Reichsregierung in Berlin und die Repräsentanten der Staatsform so verunglimpflicht werden.

Geheimrat Held bestritt, daß das in Bayern der Fall wäre. Die Verhandlungen wurden hierauf auf Donnerstag den 8.9.21 vorm. 9 Uhr vertagt.

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