2.86.1 (wir1p): [Republikschutzverordnung: Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Republikschutzverordnung: Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich]

Der Reichskanzler eröffnete den bayerischen Vertretern, daß die Reichsregierung sich auf die Aufrechterhaltung der Schutzhaft1 und der Anmeldepflicht, beziehungsweise Genehmigung der Versammlungen, nicht einlassen könne. Was die Frage der Landespolizei (Landeshoheit) anlange, so sei vom Reichsministerium des Innern über diesen Punkt verhandelt worden. Für die Reichsregierung sei die Frage von größter politischer Bedeutung. Er möchte das Ergebnis der Verhandlungen mit ihnen durchgehen, und werde dann nach schriftlicher Fixierung dem Reichskabinett die Angelegenheit vorlegen.

1

Siehe Dok. Nr. 81, Anm. 14.

Staatssekretär Schweyer verlangte die Streichung der Worte „Vertreter der republikanischen Staatsform“2 in § 1 der VO vom 30.8.21.

2

Siehe Dok. Nr. 81, Anm. 19.

Der Reichskanzler erwiderte, daß dieser Passus von allergrößter politischer Bedeutung für die Reichsregierung sei.

Geheimrat Held betonte, daß man selbstverständlich auf Reichsnotwendigkeiten Rücksicht nehmen müsse. Bisher habe das Reich aber so gut wie gar keine Konzessionen gemacht; die Reichsregierung müsse verstehen, daß sie etwas nach Hause mitbringen müßten. Ziel sei der Ausgleich. Dieser könne nicht in einer Weise gefunden werden, daß ein Teil auf Alles verzichte. Die bayerische Staatsregierung sei getragen von der Majorität des bayerischen Volkes. Außerdem sei der allgemeine Eindruck bei allen Parteien der, daß die Verordnung gewollt einen einseitigen Charakter habe. Sie müsse so lauten, daß jeder, der unsere Staatsform bedrohe, von ihr ergriffen würde. Wenn der Eindruck, wie er jetzt gehalten sei, bleibe, so würden sich daraus die schärfsten Konsequenzen ergeben. Die Worte brauchten ja nicht gestrichen zu werden, sondern könnten bei der Neuformulierung der Verordnung vermieden werden. Voraussetzung sei die gleichmäßige Anwendung der Verordnung gegen alle.

Staatssekretär Schweyer schlug vor zu sagen: Mitglieder der Reichsregierung, der Landesregierung und der parlamentarischen Körperschaften. Jedenfalls bat er um neutrale Fassung.

[243] Herr Dirr betonte, daß sie von ihrem Standpunkt aus jeden Anschein vermeiden müßten, als ob sie verschiedenes Recht haben wollten. Grundsätzlich sei seine Partei3 gegen jeden Ausnahmezustand. Sie wollten aber den jetzigen Verfassungszustand im Reich und in den Ländern unbedingt geschützt wissen. Aber es sollte nicht einer Partei, deren Überzeugung auf monarchistischem Boden stehe, der Vorwand gegeben werden, daß nur gegen sie ein Ausnahmezustand geschaffen sei. Man dürfe nicht verkennen, daß im bayerischen Landtag jede Woche seitens der USPD erklärt sei, sobald wir können, würde es zum Kampf gehen. Er habe nicht den Eindruck, als ob in einer demokratischen Republik für Gewalt freier Spielraum sei. Auch in Bayern träten nicht nur in der Presse Elemente hervor, die für ihre Person staatsfeindlichen Bestrebungen nachliefen, sowohl rechts wie links. Man dürfe nicht mit zweierlei Maß messen. In demokratischen Kreisen sei man wenig erbaut, daß ihnen ein besonderer Schutz vor den anderen zugebilligt sei. Anders wäre es, wenn man, wie in England, dazu übergehen würde, auf gesetzlichen Wegen die im öffentlichen Leben stehenden Leute, die die Verantwortung tragen und eine gewisse Sonderstellung beanspruchen, schütze.

3

Siehe Dok. Nr. 81, Anm. 12.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er die Sache dem Kabinett unterbreiten würde.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß die Verordnung eine unparteiische Wirkung habe und haben solle. Sie sei nur geboren zur Abwehr der Angriffe von rechts. Angewandt werden solle sie aber nach allen Seiten. Er habe nicht die Auffassung, als ob eine Partei vor der anderen begünstigt werden solle. Eine Zurückziehung der Worte „demokratisch-republikanischer Staatsform“ sei für ihn untragbar.

Es wurde dann des weiteren eingehend über diese Frage gesprochen.

Der Reichskanzler sagte schließlich zu, daß geprüft werden solle, inwieweit eine Ergänzung der Verordnung überhaupt gegen Personen, die zu Gewalttaten aufforderten, möglich sei, und ob nicht gegenüber periodischen Druckschriften, die zu Gewalttaten aufforderten, die Verordnung ergänzt werden solle.

Der Reichsminister der Justiz schlug vor, in der ersten Zeile vielleicht die Worte einzuschieben: „zu Gewalttaten gegen Personen des öffentlichen Lebens“.

Geheimrat Held legte dem Reichskanzler nahe, doch auf die gestrigen Fragen des Herrn Abgeordneten Hilpert eine Antwort zu geben4. Herr Hilpert sei hier nicht anwesend als Vertreter der deutsch-nationalen Partei, sondern als Vertreter der Koalitionsparteien, die hierher zu Verhandlungen gesandt seien. Er bäte daher dringend, daß der Reichskanzler keine Ausnahme in der Behandlung der Mitglieder mache.

4

Siehe Dok. Nr. 81. Das Protokoll vermerkt zwar keine Frage des Abgeordneten Hilpert (DNVP), die schroffe Reaktion des Reichskanzlers – er wünsche keine Debatte mit Deutschnationalen – legt jedoch den Schluß nahe, daß Held hier auf diesen Wortwechsel anspielt.

Der Reichskanzler erwiderte, daß es ihm nicht eingefallen sei, den Herrn Abgeordneten Hilpert anders zu behandeln wie die übrigen und etwa absichtlich[244] die Fragen nicht zu beantworten; gerade durch seine Bemerkung, man werde versuchen eine Fassung zu finden, die den Tatsachen Rechnung trage, seien s. E. die Fragen des Herrn Hilpert erledigt. Wenn Herr Hilpert aber verlange, daß die seinerzeit von Herrn Hergt gestellten Fragen von ihm beantwortet würden5, so müsse er das ablehnen.

5

Siehe Dok. Nr. 79.

Der Abgeordnete Hilpert erklärte, daß er gestern nicht Fragen gestellt hätte, die der Abgeordnete Hergt gestellt hätte, sondern daß er von sich aus die Fragen aufgeworfen hätte, um sich zu informieren. Zu diesen Fragen sei er gedrängt worden durch Äußerungen des Herrn Reichskanzlers. Im übrigen akzeptierte er die Erklärung des Reichskanzlers, daß er ihn als vollgültiges Mitglied der Kommission betrachte.

Es wurde sodann die Frage der Durchführung der Verordnung durch die Landespolizeibehörden besprochen, insbesondere die Frage der Einsetzung von Staatskommissaren6. Gegenüber dem Wunsche der bayerischen Vertreter, in der Reichsverordnung die Einsetzung vorzuschreiben, wurde reichsseitig entgegengehalten, daß dies Sache der Landesgesetzgebung sei, und daß es einen Bruch der föderalistischen Verfassung bedeuten würde, wenn etwa das Reich die Landesregierungen auf Grund des Art. 48 hierzu ermächtigen würde.

6

Siehe Dok. Nr. 81, Anm. 8.

Von bayerischer Seite aus wurden die einzelnen Befugnisse besprochen, die sie glaubten aufrecht erhalten zu müssen: Verkehrspolizei auf den Straßen, Verbot des Waffentragens, Verbot von Versammlungen, Kontrolle der Kraftwagen, usw.

Der Reichsminister der Justiz bezeichnete diese Wünsche als unmöglich, denn sie kämen darauf hinaus, die Befugnisse des Art. 48 in die Hand der Staatskommissare zu legen. Der Landesregierung bliebe es ja unbenommen, im Falle des Bedarfes von Artikel 48 Abs. 4 Gebrauch zu machen.

Der Reichskanzler erwiderte, daß Art. 48 Abs. 4 nicht Gegenstand der Debatte sei. Diese Möglichkeiten habe Bayern jederzeit, die Frage sei nur, ob wir die gewünschte Ermächtigung im Rahmen einer Verordnung erteilen könnten. Dies sei unmöglich.

Staatssekretär Schweyer nahm hiervon Kenntnis. Eine Erklärung abzugeben sei er nicht befugt.

Ministerialrat Zetlmeier bat um die Zusicherung, daß die bayerische Regierung auf Grund des Art. 48 Abs. 4 selbständig vorgehen könne.

Der Reichskanzler betonte nochmals, daß diese Frage nicht zur Diskussion stünde. Zweifellos sei, daß, wenn Bayern in eine Notlage käme, eine neue Situation geschaffen sei, und daß es dann prüfen müsse, ob es von der Befugnis des Art. 48 Abs. 4 Gebrauch machen könne.

Der Abgeordnete Dirr konnte nicht übersehen, welche Auswirkungen die hier aufgestellten polizeilichen Befugnisse politisch haben könnten.

Der Reichskanzler empfahl, die Diskussion über Art. 48 Abs. 4 abzubrechen. Wenn jemand von der bayerischen Vertretung nach Außen sage, daß sie morgen[245] doch wieder den Ausnahmezustand auf Grund des Art. 48 Abs. 4 verhängen würde, so sei dies politisch verhängnisvoll.

Der Reichskanzler ging sodann im einzelnen zu der bayerischen Ausnahmeverordnung7 über.

7

Siehe NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 .

Abschnitt A würde seiner Auffassung nach fortzufallen haben, mit Ausnahme der Volksgerichte8, die durch den Obersten Gerichtshof anerkannt seien.

8

Durch Gesetz vom 12.7.1919 waren für das ganze rechtsrheinische Bayern Volksgerichte eingesetzt worden (GVBl. 1919, S. 365, in Auszügen in Huber: Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 103); die Bayerische Ausnahmeverordnung vom 4.11.1919 (NatVers. Bd. 341 , Drucks. Nr. 2068 ) betonte ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieses Gesetzes.

Staatssekretär Schweyer bat um eine Auskunft, von welcher Dauer die Reichsverordnung sein solle, und ob sie in ein Gesetz umgewandelt werden solle.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er heute darüber kein Urteil abgeben könne, daß die Verordnung aber so lange in Geltung bleiben würde, wie es das öffentliche Staatswohl erfordere. Die Frage der gesetzlichen Regelung müsse noch im Kabinett erörtert werden. Vorbereitungen seien in dieser Richtung hin getroffen. Die betreffenden Arbeiten wären aber aus dem Kreis des Reichsjustizministeriums noch nicht heraus.

Staatssekretär Schweyer betonte, daß die Volksgerichte ihre gesetzliche Regelung gefunden hätten. Politisch würden sie mit dem Ausnahmezustand in Verbindung gebracht. Bayern denke aber nicht an eine Änderung und bäte auch um eine Zusage, daß seitens des Reichs der Bestand der Volksgerichte nicht angetastet werden dürfe.

Der Reichskanzler behielt sich eine Erklärung hierüber vor.

Staatssekretär Schweyer bat ferner, eine Amnestierung von Reichswegen auf Bayern nicht auszudehnen.

Der Reichsminister der Justiz fragte, wo etwa eine starke Neigung für Amnestie in Bayern bestände?

Staatssekretär Schweyer erwiderte, daß der Reichstag vierteljährlich nach dieser Richtung Vorstöße unternehme.

Die Verhandlungen wurden hierauf abgebrochen und auf den Nachmittag vertagt. Eine juristische Kommission soll Vorschläge über die einzelnen Fragen ausarbeiten.

–––––

[Fortsetzung um 17.45 Uhr]

Der inzwischen von bayerischen Kommissaren mit Kommissaren des Reichsministeriums des Innern und des Reichsjustizministeriums aufgestellte Entwurf9 wurde vom Herrn Reichskanzler mit den Herren besprochen. Auf Vorschlag des Gesandten von Preger wurde die Fassung der 4 ersten Zeilen folgendermaßen gewählt:

9

Eine Marginalie des Protokollanten Wever verweist an dieser Stelle auf eine Anlage, die in R 43 I nicht ermittelt werden konnte.

[246] § 1.

Periodische Druckschriften, deren Inhalt zur gewaltsamen Änderung oder Beseitigung der republikanisch-demokratischen Staatsform, der Verfassung oder verfassungsmäßigen Einrichtungen des Reichs oder einer seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Personen des öffentlichen Lebens10 zum Ungehorsam gegen Gesetze usw.

10

Siehe Dok. Nr. 81, Anm. 19.

Mit dieser Fassung erklärte sich sowohl die Reichsregierung, als auch die bayerischen Vertreter einverstanden. Entsprechend soll in § 3 eine Ergänzung stattfinden.

Der § 4 erschien dem Reichskanzler in der vorgeschlagenen Fassung für die Reichsregierung nicht tragbar. Im Interesse der Einheitlichkeit der Durchführung der Anwendung der Vorschriften müsse unbedingt die Möglichkeit des Eingriffs für den Reichsminister des Innern vorgesehen werden. Es sei daher folgende Fassung vorzuschlagen:

Die Verbote und Beschlagnahmen werden von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen aus eigener Entschließung oder auf Ersuchen des Reichsministers des Innern, erlassen.

Die Landeszentralbehörden haben dem Ersuchen zu entsprechen.

Sie können indessen die Entscheidung des nach § 7 zuständigen Ausschusses darüber nachsuchen, ob die Anordnung zu recht ergangen ist11.

11

Vgl. damit die endgültige Fassung in der VO vom 28.9.21 (RGBl. 1921 II, S. 1271 ).

Staatssekretär Schweyer bemerkte, daß diese Fassung eine wesentliche Verschlechterung bedeute und zudem dem föderativen Charakter des Reiches nicht entspräche.

Der Reichskanzler erwiderte, daß das Reichskabinett glaube, daß der Reichsminister des Innern auf ein derartiges Verbot nicht verzichten könne.

Staatssekretär Schweyer gab zu bedenken, daß mit diesem Zugeständnis man in München kaum durchkommen würde.

Geheimrat Held teilte das Bedenken und bedauerte, daß soviel in die Struktur der Länder eingegriffen sei, daß man geradezu von einer Degradierung der Landesbehörde sprechen müsse.

Der Reichskanzler erklärte es für unverständlich, daß hierin eine Degradierung liegen solle. Es handle sich um die Abwehr der Gefahren für ein ganzes Reich.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß die Einheitlichkeit gewahrt werden müsse. Aus diesem Grunde müßte die Möglichkeit bestehen, daß er eingreifen könne. Man müsse doch daran denken, daß beispielsweise eine ganz links gerichtete Regierung gegen Kommunisten von rechts oder links keine Maßnahmen ergreifen wolle. In der Praxis würde das Reich froh sein, wenn die Landesregierung von sich aus die Verordnungen durchführe.

Staatssekretär Schweyer wies darauf hin, daß dann auf der Landesregierung das ganze Odium laste. Deshalb wäre es dann schon besser, daß nach außen hin ein Beschluß des Reichsministers des Innern vorliege. Staatssekretär Schweyer war der Auffassung, daß man, wenn man um diesen Punkt nicht herumkomme,[247] dann wenigstens die Bestimmung so fasse, daß, falls die Landesregierung einem Ersuchen des Reichsministers des Innern nicht entsprechen wolle, dann der Reichsminister des Innern selbst das Ersuchen stellen, und die Landesregierung diesem nachkommen müsse.

Es wurde daher folgende Fassung des § 4 festgesetzt:

Die Verbote und Beschlagnahmen werden von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen aus eigener Entschließung oder auf Ersuchen des Reichsministers des Innern erlassen.

Glaubt die Landeszentralbehörde einem solchen Ersuchen des Reichsministers des Innern nicht entsprechen zu können, so hat sie dies spätestens am 2. Tage nach dem Empfang des Ersuchens des Reichsministers des Innern diesem mitzuteilen, der alsdann befugt ist, die Anordnung selbst zu erlassen, deren Durchführung den Landesbehörden obliegt.

Staatssekretär Schweyer erwiderte auf die Bemerkung des Reichskanzlers, – daß nunmehr der Staatsgerichtshof ausfalle, – daß er dies bedauere, denn heute morgen habe man auf dem Standpunkt gestanden, daß grundsätzlich eine gerichtliche Instanz konzediert werden solle.

Der Reichskanzler bemerkte abschließend, daß alle erwarteten, daß es tunlichst bald zum Abschluß käme. Wenn es nicht möglich sein würde, die Sitzung des Ausschusses des Reichstags morgen zu verschieben, so könnte eine Erklärung abgegeben werden, die so zu fassen sei, daß mindestens eine günstige Lösung in Aussicht gestellt werden könne. Er würde versuchen, eine Verschiebung des Ausschusses zu erreichen12, dazu müsse er aber wissen, bis wann die Entscheidung der bayerischen Regierung falle. Mindestens müsse seine Mitteilung dahin gehen, daß die bayerische Regierung den Ausnahmezustand aufheben und auf den Boden der Reichsverordnung mit den besprochenen Ergänzungen treten wolle.

12

Darüber in R 43 I nichts ermittelt. Unter der Überschrift „München hat das Wort“ bringt der „Vorwärts“ am 9.9.21 folgende WTB-Meldung vom 8. 9.: „Die Beratungen der Reichsregierung mit den Vertretern der bayerischen Koalitionsparteien haben heute nachmittag einen vorläufigen Abschluß gefunden. Die bayerischen Vertreter reisen heute abend nach München und werden das Ergebnis der Besprechungen mit der Reichsregierung der bayerischen Regierung und dem Ständigen Ausschuß des Landtages unterbreiten, der am Sonnabend [10.9.21] zusammentritt. […] Über das Ergebnis der Verhandlungen soll vorläufig Stillschweigen bewahrt werden. Die Aussichten für eine Einigung zwischen Berlin und München werden als recht günstig angesehen. Fest steht vorläufig nur das eine, daß der Überwachungsausschuß des Reichstages seine für morgen angesetzte Sitzung nicht abhalten wird; sie wird auf Sonnabend nachmittag, vielleicht sogar auf Montag verschoben werden, damit die bayerischen Vertreter genügend Zeit haben, die Sachlage in München zur Klärung zu bringen.“ (Vorwärts Nr. 425).

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