1.137.2 (wir2p): 3. Unterbringung überzähliger Beamter . […]

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3. Unterbringung überzähliger Beamter2 . […]

2

Der RFM und der RIM hatten mit Schreiben vom 5.9.1922 von der RReg. einen Beschluß erbeten, nach dem es den die Stellen besetzenden Reichsbehörden Pflicht sein sollte, die durch die im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichneten Stellen überflüssig gewordenen Beamten vorzugsweise zu übernehmen (R 43 I /2645 , Bl. 18). Der Antrag wird angenommen.

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