1.161.1 (wir2p): 1. Dienst am 9. November 1922.

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1. Dienst am 9. November 1922.

Der Vorlage des Reichsministeriums des Innern mit den von dem Vertreter des Reichsministers des Innern mündlich gestellten Zusätzen wird zugestimmt1.

1

Nach dem Schreiben des RIM vom 2.11.1922 hatte eine Chefbesprechung vom 1. 11. den Dienst einheitlich in allen Teilen der Reichsverwaltung wie folgt geregelt: „1. In Ländern, in denen der 9. 11. als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist, ist auch in den Reichsbehörden und Reichsbetrieben auf die Landesgesetzgebung Rücksicht zu nehmen. 2. In Ländern, in denen der 9. November nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist, wird in den Reichsbehörden und Reichsbetrieben gearbeitet.“ (R 43 I /566 , Bl. 206).

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