1.161.2 (wir2p): 2. Reparation.

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2. Reparation.

Das Reichsfinanzministerium legte den Entwurf eines der Reparationskommission zu übergebenden Vorschlages für die Stabilisierung der Mark vor2.

2

Endgültige Fassung des Vorschlags für eine Stabilisierung der Mark vom 4.11.1922 im Weißbuch Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. 7. bis 11.12.1922, S. 37. In der genannten Note heißt es u. a.: „Eine wirksame, dauernde Stabilisierung der Mark kann erst eintreten, wenn die Reparationsfrage entsprechend der Leistungsfähigkeit Deutschlands endgültig geregelt ist. Angesichts der Zerrüttung der Mark, die sich in letzter Zeit in immer schärferer Weise vollzogen hat, kann jedoch nicht gewartet werden, bis eine solche endgültige Regelung getroffen ist, da diese bei aller Beschleunigung zu viel Zeit beansprucht. Jeder Zeitverlust bedeutet eine erneute Gefährdung der deutschen Währung und macht ihre Festigung und Besserung immer schwieriger. Es müssen deshalb schon jetzt alle Schritte unternommen werden, die geeignet erscheinen, der weiteren Zerrüttung der Mark Einhalt zu tun. – Ein erfolgreiches Unternehmen zur Stützung der Mark ist jedoch zur Zeit nur bei einem engen Zusammenwirken Deutschlands mit der Kapitalkraft des Auslandes möglich. Ein solches Zusammenwirken ist in der Weise gedacht, daß unter Mitwirkung der Reichsbank ein internationales Syndikat zur Beschaffung eines internationalen Bankkredits von mindestens 500 Millionen Goldmark für die Deutsche Regierung gebildet wird, um die Mark zu stützen und ihren Stand zu bessern. Da die Erörterungen über das Zustandekommen eines solchen Bankkredits und über die Bedingungen hierfür Verhältnisse berühren werden, die zur Zuständigkeit der Reparationskommission gehören, so möchte die Deutsche Regierung <zunächst> davon absehen, Anträge in dieser Hinsicht zu stellen. Sie glaubt, daß geeignete Vorschläge am besten durch eine gemeinsame Beratung von Finanzmännern von internationalem Ansehen aus den verschiedenen Ländern vorbereitet werden können und schlägt daher vor, daß die Reparationskommission ohne Verzug ein Komitee von solchen Finanzmännern zusammenberuft, um die Frage zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Gewährung von internationalen Bankkrediten zum Zwecke der Festigung des Markkurses möglich erscheint.“ (zur Markierung < > siehe Dok. Nr. 397 bei Anm. 4). Entwurf dazu in R 43 I nicht ermittelt.

[1149] Nach eingehender Erörterung des Entwurfs, bei der verschiedene Abänderungsvorschläge gemacht wurden, wurde eine Redaktionskommission eingesetzte, um die vorgeschlagenen Abänderungen in den Entwurf hineinzuarbeiten.

Die Sitzung wurde auf ½9 Uhr vertagt3.

3

Siehe Dok. Nr. 397.

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