2.59.1 (cun1p): 1) Außerhalb der Tagesordnung: Stellungnahme des Reichskommissars zu rechtswidrigen Verordnungen der Rheinlandkommission.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Außerhalb der Tagesordnung: Stellungnahme des Reichskommissars zu rechtswidrigen Verordnungen der Rheinlandkommission.

Der Reichsminister des Auswärtigen trägt vor, daß dem Reichskommissar in Koblenz zugemutet worden sei, rechtswidrige Verordnungen der Interalliierten Rheinlandkommission bekanntzugeben1. Der Reichskommissar könne entweder dieses Ansinnen annehmen unter Wahrung des deutschen Interesses oder es glatt ablehnen. Er stelle zur Erörterung, ob nicht aus politischen Rücksichten sich vielleicht der erstere Weg empfehle. Denn bei einer glatten Ablehnung[202] befürchte er, daß auch der Reichskommissar, der für die deutschen Interessen von Nutzen sei, von der Rheinlandkommission ausgewiesen werde2.

Das Kabinett stand auf dem Standpunkt, daß das rechtswidrige Ansinnen der Rheinlandkommission von dem Reichskommissar in Koblenz glatt abgelehnt werden müßte3.

Fußnoten

1

Die nach dem Ruhreinmarsch bis zum 25.1.23 von der Irko erlassenen Ordonnanzen Nr. 131–138 (abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5555, Bd. 376, S. 28  ff.) waren sämtlich von der RReg. als rechtswidrig und damit rechtsunwirksam zurückgewiesen und die dt. Beamten entsprechend instruiert worden.

2

Lt. Mitteilung des AA vom 26. 1. hatte der RAM mit Zustimmung der Rkei und des RIMin. den RKom. Fürst Hatzfeldt telegrafisch instruiert: „Bei Ihrem Gesamtverhalten ist davon auszugehen, daß der RKom. und seine Behörde im Vergleich zu allen übrigen Reichs- und Staatsbehörden im besetzten Gebiet eine Sonderstellung einnimmt. Das Reichskommissariat hat keinerlei eigene Zuständigkeiten, sondern ist lediglich geschaffen worden zur Vertretung der Reichs- und Staatsregierung gegenüber der Irko. […] Mangels jeglicher eigener Befugnisse kommt eine Leitung oder eine Teilnahme des RKom. persönlich oder seiner Behörde an der passiven Resistenz gegenüber den unrechtmäßigen Maßnahmen der alliierten Mächte im besetzten Gebiet nicht in Betracht. Im übrigen ist alles zu vermeiden, was der Gegenseite unnötigerweise den Vorwand geben könnte, ihren schon seit langem bestehenden Wunsch auf Beseitigung des Reichskommissariats durchzuführen. Es ist daran festzuhalten, daß das Weiterbestehen des Reichskommissariats und das Verbleiben von Euer Durchlaucht auf Ihrem Posten im dringenden Interesse der deutschen Sache liegt, da wir andernfalls den Franzosen ihre Politik nur erleichtern würden.“ (R 43 I /186 , Bl. 158-161). Dieser Gesichtspunkt wird auch in einer Aufzeichnung von v. Mutius vom 30. 1. betont. Hier heißt es u. a.: „Nunmehr versucht die Irko, den RKom. dadurch in eine unmögliche Situation zu bringen, daß sie von ihm, zum Teil unter Setzung ganz kurzer Fristen, die Weiterleitung von Schreiben der Irko an die Presse und die Beamtenschaft des besetzten Gebiets verlangt, in denen sie die deutsche Regierung für die jetzigen Zustände im besetzten Gebiet verantwortlich macht und in denen sie ferner unter Anrufung eines Reichsgerichtsurteils der deutschen Regierung das Recht abspricht, ihre Beamten zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber rechtswidrigen Verordnungen der Irko anzuweisen. […] Um nicht das Reichskabinett zu präjudizieren, hat Fürst Hatzfeldt sich einstweilen mit meinem Einverständnis darauf beschränkt, der Irko unter Vorbehalt der Erörterung der prinzipiellen Fragen zu antworten, daß ihm die Weitergabe der Mitteilungen an die Presse innerhalb der gesetzten Frist schon aus technischen Gründen unmöglich sei. Bei der Wichtigkeit der Frage dürfte das Reichskabinett die weitere Art des Vorgehens zu bestimmen haben.“ (R 43 I /186 , Bl. 164-167).

3

Am 2.2.23 richtet der RKom. eine Note an die Irko, in der die Berufung auf das Reichsgerichtsurteil zurückgewiesen wird als nicht anwendbar auf die Ordonnanzen Nr. 132 bis 138. „Diese Verordnungen verfolgen ausgesprochenermaßen Zwecke, die völlig außerhalb allen Zusammenhangs mit der Besatzung oder der Sicherheit der Besatzungsarmeen stehen, während das Rheinlandabkommen, in Bestätigung der allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze über militärische Besetzung außerhalb des Krieges, dieses Verordnungsrecht beschränkt auf die Fälle, wo der Erlaß der Verordnung für die Gewährleistung der Sicherheit, des Unterhalts und der Bedürfnisse der Besatzungstruppen notwendig ist. Diese Verordnungen sind daher in formeller und materieller Beziehung nichtig. […] Unter diesen Umständen hat es meine Regierung mit der Stellung des RKom. als ihres akkreditierten Vertreters gegenüber der Irko nicht für vereinbar gehalten, daß der RKom. dieses gegen seine Regierung gerichtete Zirkular an die Beamtenschaft weitergibt.“ (R 43 I /186 , Bl. 197; abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 14 ).

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