2.7.4 (cun1p): 4) Strafantrag wegen Beleidigung der Reichsregierung

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

[19]4) Strafantrag wegen Beleidigung der Reichsregierung

a) gegen die Schriftleiter der Emder Zeitung und des Miesbacher Anzeigers5

b) gegen den Postbeamten Möckel aus Bärenstein

Reichsjustizminister Heinze referiert über die beiden Straftaten und betont, daß er Strafantrag nicht stellen würde6. Nachdem aber sein Amtsvorgänger die Angelegenheit in die Wege geleitet habe, glaube er, davon nicht abgehen zu können und bäte das Kabinett um Zustimmung zur Strafverfolgung.

Das Kabinett schloß sich diesen Ausführungen an.

Fußnoten

5

So formuliert aufgrund einer Änderung der Rkei vom 6.12.22; ursprünglich: „a) gegen den Schriftleiter der Emder Zeitung Burger in Emden“.

6
 

Der Strafantrag zu a) war von RJM Radbruch am 5.11.22 gestellt worden und bezog sich auf den Artikel „Aus der daitschen Republik!“ in Nr. 143 der ‚Emder Zeitung‘ vom 21.6.22, der unmittelbar vorher bereits im ‚Miesbacher Anzeiger‘ abgedruckt worden war. „Dieser Artikel enthält Beleidigungen des Herrn RK und der Mitglieder der RReg., deren Zusammentreffen mit dem russischen Volkskommissar Tschitscherin in den abfälligsten Ausdrücken einer Kritik unterzogen wird.“ (R 43 I /1228 , Bl. 114). Der Strafantrag zu b) war am 10.11.22 von Radbruch beantragt worden; er bezog sich auf beleidigende Äußerungen des Postbeamten Möckel in einem Vortrag über „Die Macht des Judentums, ein Verbrechen am deutschen Volk“, gehalten am 30.3.22 vor dem Bürgerbund in Crottendorf (R 43 I /1228 , Bl. 124).

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