2.31 (cun1p): Nr. 31 Paul Reusch an Reichskanzler Cuno. Oberhausen, 31. Dezember 1922

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Nr. 31
Paul Reusch an Reichskanzler Cuno. Oberhausen, 31. Dezember 1922

R 43 I /33 , Bl. 385-390

[Betrifft: Deutsches Reparationsangebot]

Lieber Herr Cuno!

Während noch vor wenigen Tagen Sir Eric Geddes den dringenden Wunsch äußerte, mich in London zu sehen, habe ich nach meiner Rückkehr aus Berlin die drahtliche Bitte hier vorgefunden, vorläufig von meinem Besuch in England abzusehen. Ich erwarte noch briefliche Nachrichten über die Gründe, die Sir Eric Geddes veranlaßten, eine Änderung in seiner Haltung einzunehmen und behalte mir vor, Ihnen darüber zu berichten1.

[101] Den mir freundlichst ausgestellten Paß will ich vorläufig noch behalten. Sollte meine Reise nach England sich erübrigen, so werde ich ihn sofort nach Berlin zurückleiten.

Der Ausgang der Verhandlungen am letzten Freitag hat wohl bei allen Beteiligten einen etwas unbefriedigten Eindruck hinterlassen2. Wie aber auch das Angebot der Regierung aussehen mag: in dem einen Punkte werden sich alle Wirtschaftskreise finden und finden müssen, daß es die Pflicht der Wirtschaft ist, die Regierung bei ihren gegenwärtigen Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen, vorausgesetzt, daß dieses Angebot nicht allzusehr von dem abweicht, was die Sachverständigen für das deutsche Volk für tragbar halten.

Ich bedauere, daß infolge der langwierigen Auseinandersetzungen über die wichtigsten Punkte des Angebots bei den Verhandlungen keine Zeit mehr zur Verfügung stand, sich über die Frage der Sicherheiten des näheren zu unterhalten. Ich bitte, mir zu gestatten, daß ich im Nachstehenden kurz meine Ansicht zu diesem Punkt in folgenden grundlegenden Sätzen niederlege:

1.

Anleiheschuldner ist das Deutsche Reich, das zugunsten der Anleihegläubiger den gesamten Reichsbesitz verpfändet.

2.

Als Bürgen haften hinter dem Deutschen Reiche

a) die deutschen Länder in Höhe der Hälfte des Anleihebetrages,

b) die deutschen Erwerbsstände, und zwar Landwirtschaft, Industrie, Handel, [102] Banken und Verkehrsgewerbe in Höhe der anderen Hälfte des Anleihebetrages.

3.

Jedem als Bürgen haftenden Angehörigen der deutschen Erwerbsstände wird ein Teilbetrag der Bürgschaftssumme als sein Anteil an der Bürgschaft auferlegt.

4.

Der Bürge haftet nur in Höhe dieses Betrages. Er hat das Recht, durch allmähliche Abzahlung des Bürgschaftsbetrages an eine neutrale Bank, welche die Anleihe verwaltet, sich von der Bürgschaft zu befreien.

5.

Die unter 4) geleisteten Zahlungen werden unter Hinzurechnung von Zwischenzinsen auf fällige Forderungen an Reichseinkommen- bzw. Körperschaftssteuern, an Besitz- und Vermögenssteuern des Reiches und an Erbschaftssteuern angerechnet.

6.

Die Anleihe wird von einer ad hoc zu gründenden Bank des neutralen Auslandes verwaltet.

Wenn ich unter den Erwerbsständen nur Landwirtschaft, Industrie, Handel, Banken und Verkehrsgewerbe aufgeführt habe, so leitete mich dabei der Gedanke, daß der Handwerkerstand wohl der Einfachheit halber nicht mit herangezogen wird und daß vor allem der Hausbesitz durch die seit Jahren dauernde Zwangswirtschaft derartig belastet ist, daß er für eine Bürgschaft nicht mehr in Frage kommen kann.

Die Veranlagung jedes einzelnen zu einer bestimmten Bürgschaftssumme erscheint mir notwendig, damit jedes einzelne Unternehmen genau weiß, woran es ist und mit welcher Belastung es im äußersten Falle rechnen muß. Auf diese Weise wird in jedem einzelnen Bürgen das Bestreben geweckt, so rasch als möglich von seiner Bürgschaftssumme herunterzukommen.

Daß die Anleihe auch in den feindlichen und neutralen Ländern, wenn sie halbwegs erfolgreich sein soll, von gewissen Steuern, wie Erbschaftssteuern usw., befreit werden muß, ist eine Forderung, die zweifellos von dem Anleihegeber aufgestellt werden wird.

Ich sehe davon ab, auf die Maßnahmen, die im Innern unseres Vaterlandes ergriffen werden müssen, näher einzugehen, weil diese in der Diskussion der Sachverständigen eingehend erörtert worden sind. Ich möchte jedoch im Nachstehenden noch auf zwei Punkte hinweisen, die, wenn sie auch an sich selbstverständlich sind, vielleicht doch erwähnenswert sein dürften:

A)

Es ist meines Erachtens notwendig, daß an die Spitze des Angebots unsere bisherigen Leistungen in der Reparationsfrage gestellt werden. Wenn die Entente bei dieser Berechnung unserer Leistungen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, so kann ja auch dieses Ergebnis unserer Aufstellung gegenüber gestellt werden, ohne daß eine Kritik an der Berechnung, die seitens der Entente aufgestellt worden ist, in unserm Angebot selbst geübt wird. Die Welt weiß viel zu wenig davon, was unsererseits bisher geleistet worden ist. Wir haben also ein großes Interesse daran, diese überwältigenden Leistungen bei dieser Gelegenheit der Allgemeinheit kund zu tun.

B)

Es müßte meines Erachtens wohl erwähnt werden, daß Leistungen aller Art, die nach dem 1. Januar 1923 bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage [103] erfolgen, und die noch nicht vorgenommenen Verrechnungen über die im Auslande erfolgte Liquidation deutschen Vermögens auf den in unserm Angebot genannten Betrag in Anrechnung kommen.

Ich habe mir erlaubt, diese Ausführungen zu machen, weil ich am Freitag keine Gelegenheit mehr hatte, nach der Sitzung der Sachverständigenkommission mich mit Ihnen persönlich zu unterhalten und bitte zu entschuldigen, wenn ich dabei etwas weit ausgeholt habe.

Mit besten Grüßen Ihr ergebener

 

Reusch

Fußnoten

1
 

Mit Eric Geddes war Reusch in Verbindung getreten, um in der Reparationsfrage Vereinbarungen zwischen Industriellen der beteiligten Länder herbeizuführen. Lt. Vermerk des RK kam es in dieser Angelegenheit am 6. 12., 18 h, zu einer Besprechung zwischen Cuno, Becker, Reusch und Stinnes (R 43 I /33 , Bl. 105). Dem Vermerk ist eine Telegrammabschrift beigefügt, die von Reusch übergeben wurde und von Besprechungen eines Verbindungsmannes mit Geddes berichtet. Darin heißt es: „Met Sir Eric who informed me about your letter to him and his telegram to you. Sir Eric is of opinion that in spite french attitude german group should take initiative and try bring together french, english, also american group consisting as in first scheme of industrial representatives. Sir Eric introduced me to Allen of Lee Heigginson who [will inform] american group which will consist mainly of industrial people eventual also representatives farmer but no Wallstreet. Sir Eric returns next week tuesday Mauretania but will be back New York January.“ (R 43 I /33 , Bl. 107). Weitere Angaben über den Kontakt mit Geddes waren in R 43 I nicht zu ermitteln. Zu den Verhandlungsbemühungen anderer deutscher Industrieller s. Anm. 3 zu Dok. Nr. 42.

2

Über die Besprechung vom 29. 12. konnten keinerlei Angaben in R 43 I ermittelt werden. Ebensowenig fanden sich in den Akten Angaben über eine Chefbesprechung in der Rkei am 27.12.22. Lediglich die Einladung des RK an den RAM, RFM und RWeM ist hierzu vorhanden. Von einer Parteiführerbesprechung am 30.12.22, 10 h, und einer Ministerbesprechung am 29.12.22, 19 h, war in R 43 I lediglich zu ermitteln, daß sie ohne Inhaltsangabe im Band 1346, Band R 43 I /1346 , Bl. 350 f. ‚Inhaltsangabe von Kabinettsprotokollen Jan. 1921 – Dez. 1922‘ verzeichnet sind und voraussichtlich stattgefunden haben. Damit fehlen zu vier wichtigen Besprechungen die Unterlagen, so daß die entscheidenden Verhandlungen vor Abfassung des dt. Reparationsangebots für die Pariser Konferenz mit Hilfe der Akten der Rkei nicht geklärt werden können. Weitergehende Hinweise liefern dagegen die Akten des RFMin. Hier findet sich auch ein Entwurf des dt. Angebots, der in der Besprechung vom 29. 12. vorgelegen haben dürfte. Er unterscheidet sich vom endgültigen dt. Angebot dadurch, daß er die Gesamtsumme der deutschen Verpflichtungen auf 40 Mrd. GM veranschlagt, von denen zunächst bis zu 20 Mrd. GM durch Begebung einer Anleihe aufgebracht werden sollen, und zwar unter denselben Bedingungen, wie sie im endgültigen Angebot formuliert sind. Vom 1.1.27 an sollen dann weitere Anleihen zu normalen Bedingungen aufgenommen werden, um die an der Gesamtleistung von 40 Mrd. GM noch fehlende Summe zu decken. Alle Anleihen sind zum Nennwert anzurechnen, auch wenn der Erlös der Anleihen unter dem Nennwert liegen sollte. Dieser Entwurf trägt den handschriftlichen Vermerk „endgültig“, der aber durchgestrichen ist (R 2 /2900 , Bl. 93). Er geht im übrigen inhaltlich zurück auf Leitsätze der Sachverständigen Duisberg, Flechtheim und Wassermann vom 21. 12. In R 2 /3168  finden sich eine erste und eine letzte Fassung dieses Planes, die jeweils handschriftlich überschrieben sind „Plan Duisberg, Flechtheim, Wassermann“. Außerdem finden sich hier ein „Plan Trendelenburg-Becker“ vom 29. 12., der die Ausgabe einer sofortigen Anleihe über 4 Mrd. GM und ab 1.1.27 die jährliche Zahlung von 1 Mrd. GM zur Tilgung und Verzinsung weiterer Anleihen vorsieht, sowie ein „Letzter Plan Melchior. Sitzung v. 29.12.22“, der weitgehend dem endgültigen dt. Reparationsplan in seinen finanziellen Bestimmungen entspricht (abgedruckt als Dok. Nr. 34).

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