2.42.7 (feh1p): 7. Formelle Behandlung der Sozialisierungsfragen.

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7. Formelle Behandlung der Sozialisierungsfragen8.

Der Reichswirtschaftsminister betonte die wirtschaftliche und politische Bedeutung der Frage und war daher der Auffassung, daß das Kabinett tunlichst bald zu ihr Stellung nehmen müsse, um nicht die Initiative aus der Hand zu geben9. Er empfahl daher einen entsprechenden Kabinettsbeschluß, dessen Inhalt er im einzelnen vortrug, zu fassen.

Nach eingehenden Erörterungen, bei denen der Reichsarbeitsminister darauf hinwies, daß man nicht zu wenig sagen dürfe, und bei der der Reichsminister der Finanzen betonte, daß man namentlich bei der Stellungnahme zu der Frage der Einteilung Deutschlands in einheitliche Wirtschaftsgebiete mit Rücksicht auf die Länder vorsichtig verfahren müsse10, wurde beschlossen, die Angelegenheit in einer kleinen Kommission, bestehend aus den Reichsministern Scholz, Wirth, v. Raumer, Brauns und den Staatssekretären Albert und Müller sowie dem Pressechef, vorzubereiten und dem Kabinett in Beschlußform vorzulegen11.

Fußnoten

8

Es handelte sich hier um die Sozialisierung des Kohlenbergbaues, zu deren Vorbereitung im Mai 1920 eine Sozialisierungskommission berufen worden war (RGBl. 1920, S. 981 ). Siehe dazu auch den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 56, P. 6, Dok. Nr. 73 und Dok. Nr. 75, P. 3. Die Kommission hatte am 30.7.1920 ihre Beratungen abgeschlossen; die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Beratungen standen in Aussicht. Siehe dazu auch Dok. Nr. 43, P. 1.

9

Es war der RWiR, der der RReg. in der Sozialisierungsfrage zuvorzukommen drohte. Am 24.7.1920 hatte er eine Entschließung zum Kohleabkommen von Spa angenommen, in der es u. a. hieß: „Wenn die durch das Abkommen bedingte verschärfte Kohlenknappheit nicht zu einer Katastrophe für Land und Volk führen soll, so muß sofort eine ungewöhnlich starke Steigerung der Kohlenproduktion eintreten.

Sie hat eine Kraftanstrengung der Bergarbeiter zur Voraussetzung, die bei den derzeitigen Ernährungsverhältnissen nicht gewährleistet werden kann.

Das erforderliche hohe Maß an Arbeitskraft, Arbeitsfreude und Arbeitsintensität macht die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kohlenbergbaues zur dringenden Notwendigkeit, damit die Bergarbeiter und Angestellten mehr als bisher zur klaren Einsicht der Verhältnisse im Bergbau gelangen und zu mitverantwortlichen Trägern der nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnenden Kohlewirtschaft werden. Der RWiR wird zur Art und Form der Sozialisierung des Kohlenbergbaues umgehend Stellung nehmen, sobald der Bericht der Sozialisierungskommission, der bis spätestens 1. September erwartet wird, vorliegt.“

(Entschließung über die Stellungnahme des vorläufigen Reichswirtschaftsrats zu dem Kohleabkommen von Spa vom 24.7.1920, in: Hauschild, Der vorläufige Reichswirtschaftsrat 1920–1926, Berlin 1926, S. 12).

10

Der RFM meinte hier offensichtlich die Bergbaubezirke, die im August 1919 durch die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Kohlenwirtschaft geschaffen worden waren. Nach diesen Ausführungsbestimmungen war das Reichsgebiet in Bergbaubezirke eingeteilt worden, wobei teilweise die Bergbaugebiete verschiedener Länder zu einem Bezirk zusammengefaßt waren (RGBl. 1919, S. 1449 –1450).

11

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 43, P. 1.

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