2.44.6 (ma31p): 6. Auflösung politischer Verbände.

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6. Auflösung politischer Verbände7.

[104] Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, mit dem Preußischen Ministerpräsidenten persönlich zu verhandeln8.

Fußnoten

7

Durch Verfügung des PrIM vom 12.5.26 waren der „Bund Wiking“, der Bund „Olympia“ und der „Wehrbund Ostmark“ auf Grund des Republikschutzgesetzes wegen militärischer Betätigung und verfassungsfeindlicher Bestrebungen verboten worden (WTB-Meldung in R 43 I /2732 , Bl. 141). Hiergegen hatten die Bünde „Wiking“ und „Olympia“ beim Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik Beschwerde eingelegt. Daraufhin hatte der PrIM den RIM ersucht, seine Zustimmung dazu zu geben, daß das Verbot der drei Verbände auch auf das „Gesetz zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrags“ vom 22.3.21 (RGBl. S. 235 ; AusführungsVO vom 12.2.26, RGBl. I, S. 100 ) gestützt werde. Verbote auf Grund dieses Gesetzes waren der richterlichen Nachprüfung entzogen. Der RIM hatte jedoch entschieden, daß vorerst das Urteil des Staatsgerichtshofs in den schwebenden Beschwerdeverfahren abzuwarten sei. Gegen diese Stellungnahme des RIM erhob der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben an den RK vom 23.6.26 Einspruch und verlangte eine schleunige Entscheidung im Sinne des preußischen Antrags (R 43 I /2732 , Bl. 144–146). RIM Külz bat, die Frage in einer Ministerbesprechung zu klären und übersandte der Rkei am 29. 6. den Entwurf eines Antwortschreibens des RK an den PrMinPräs., in dem es u. a. heißt: Bevor die RReg. ihre Zustimmung zur Auflösung von Verbänden auf Grund des Gesetzes vom 22.3.21 und der VO vom 12.2.26 erteile, müßten die Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden, zumal jenes Gesetz und jene Verordnung „lediglich der Erfüllung einer dem Reiche durch den Vertrag von Versailles auferlegten Verpflichtung, der es sich notgedrungen fügen muß, ihre Entstehung verdanken und irgend ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund des Gesetzes verfügte Auflösung nicht gegeben“ sei. Da die Pr. Reg. ihr Beweismaterial auch dem Staatsgerichtshof übersandt habe, halte es der RIM für geboten, zunächst die Prüfung des gesamten Materials durch den Staatsgerichtshof abzuwarten, um eine objektive Unterlage für die zu fassende Entschließung zu haben (R 43 I /2732 , Bl. 148–150; das Schreiben wurde offenbar nicht abgesandt).

8

RIM Külz entsprach schließlich dem Antrag Preußens und erklärte in Schreiben an den PrMinPräs. und den PrIM vom 21.7.26 seine Zustimmung zur Auflösung von „Wiking“ und „Olympia“ in Preußen auf Grund des Gesetzes vom 22.3.21; für eine Auflösung des „Wehrbundes Ostmark“ reichte nach Ansicht des RIM das vorgelegte Material nicht aus (R 43 I /2732 , Bl. 159–162).

Der Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik hob durch Beschluß vom 13.10.26 die vom PrIM auf Grund des Republikschutzgesetzes verfügten Verbote von „Wiking“ und „Olympia“ auf. Doch wurden hiervon die inzwischen auf Grund des Gesetzes vom 22.3.21 ausgesprochenen Verbote dieser beiden Verbände nicht berührt. Vgl. dazu die gedruckte Denkschrift über den „Bund Wiking“ und den Sportverein „Olympia“, die der PrIM Grzesinski mit Schreiben vom 5.11.26 dem Präs. des PrLT übersandte (R 43 I /2732 , Bl. 318–411).

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