2.62.3 (ma31p): 3. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens Sparerbund Dr. Best.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

3. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens Sparerbund Dr. Best5.

Das Kabinett beschloß gemäß dem Vorschlage des Reichsministers des Innern, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens Sparerbund Dr. Best abzulehnen6.

Fußnoten

5

Am 16.7.26 übersandte StS Zweigert an StS Pünder den mit Begründung versehenen Entwurf eines Kabinettsbeschlusses, durch den der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den Aufwertungsgesetzentwurf des Sparerbundes (Kennwort „Sparerbund – Dr. Best“) abgelehnt wird (R 43 I /2458 , Bl. 34–38). Vgl. Dok. Nr. 16, P. 3.

6

Der RIM teilte MdR Best mit Schreiben vom 18.8.26 den Beschluß über die Ablehnung des Zulassungsantrages mit. In der Begründung heißt es: Der GesEntw. „Sparerbund – Dr. Best“ enthalte u. a. Vorschriften über die Ablösung der Markanleihen des Reichs, wonach für Anleihe-Altbesitzer der Ablösungssatz von gegenwärtig 12½ auf 50% des Nennwertes erhöht werden soll. „Eine solche Aufwertung würde von stärkster und unmittelbarster finanzieller Auswirkung auf die haushaltsplanmäßig festzustellenden Ausgaben des Reichs für Verzinsung und Tilgung der Anleiheschuld des Reichs sein. Der einzelne Aufwertungsberechtigte würde aus dem Gesetz einen klagbaren Rechtsanspruch gegen das Reich auf Zahlung der Aufwertungsquote erwerben. Das Reich würde daher verpflichtet sein, den Betrag in den Haushaltsplan neu einzustellen, der sich ergibt aus der Erhöhung der Anleiheablösungsschuld gegenüber den Verpflichtungen, die nach den jetzt geltenden Vorschriften bestehen. Das Gesetz würde demnach einen unmittelbaren Einfluß auf den Gesamtbestand des Haushaltsplanes ausüben, und zwar wegen der Höhe der in Betracht kommenden Beträge in einer Weise, die den Haushaltsplan tatsächlich umstoßen würde. Der eingereichte Gesetzentwurf ist hiernach als ein Gesetz über den Haushaltsplan im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Reichsverfassung anzusehen. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zugunsten dieses Gesetzentwurfs war daher nach § 30 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 790) als unzulässig abzuweisen.“ (R 43 I /2458 , Bl. 60–61).

Extras (Fußzeile):