2.75.6 (ma31p): 4. Verbindlichkeitserklärung des Bergarbeiterschiedsspruchs.

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4. Verbindlichkeitserklärung des Bergarbeiterschiedsspruchs.

Staatssekretär Dr. Geib berichtete über die Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs für die Bergarbeiter, die er trotz der vom Reichswirtschaftsministerium erhobenen Bedenken am 1. September ausgesprochen habe16.

[186] Staatssekretär Dr. Trendelenburg begründete den abweichenden Standpunkt des Reichswirtschaftsministeriums; die Erhöhung sei zwar an sich möglich gewesen, aber deswegen fehlerhaft, weil man bei Nachlassen der Konjunktur nicht wieder von den erhöhten Löhnen herunterkommen könne. Den gleichen Fehler habe England während unseres Ruhrkampfes begangen. Die Folge davon sei der gegenwärtige englische Kohlenarbeiterstreik17. Das Reichswirtschaftsministerium habe sich trotz dieser Bedenken mit der Verbindlichkeitserklärung abgefunden, bitte aber das Reichsarbeitsministerium, mit allen Mitteln Vorsorge zu treffen, daß keine allgemeine Lohnwelle im Anschluß an die Bergarbeiterlohnerhöhung entstehe.

Fußnoten

16

Der am 27.8.26 gefällte Schiedsspruch, der eine Erhöhung der Bergarbeiterlöhne im Ruhrkohlenbergbau um 4% vorsah, war von den Arbeitgebern abgelehnt worden. Auf Antrag der Gewerkschaften hatte der RArbM den Schiedsspruch dann am 1. 9. für verbindlich erklärt (DAZ Nr. 404/405 vom 1. 9. und Nr. 406/407 vom 2.9.26).

17

Der engl. Bergarbeiterstreik dauerte seit Mai 1926 an. Vgl. Schultheß 1926, S. 230 ff.

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