2.222 (ma31p): Nr. 222 Der Reichskanzler an den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz Kardinal Bertram. 10. April 1927

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Nr. 222
Der Reichskanzler an den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz Kardinal Bertram. 10. April 1927

R 43 I /2458 , Bl. 302–306 Entwurf1

[Aufwertungsfrage]

Euer Eminenz!

Dem Wunsche Euer Eminenz nach einer Darlegung des Standpunktes für die Behandlung des Aufwertungsproblems2 entspreche ich gern. In der Tat[685] gibt es kaum eine Frage, welche gerade die besten Teile des staatstreuen und vorwärtsstrebenden Bürgertums mehr beschäftigt wie dieses Problem. Seine befriedigende Lösung ist daher eine Aufgabe von hoher politischer Bedeutung; ihr gilt eine der Hauptsorgen der von mir geleiteten Reichsregierung.

Schon die Tatsache an sich, daß Deutschland bereits im Jahre 1924 eine Lösung für die Aufwertung versucht3 und im Jahre 1925 eine Verbesserung dieses Versuches durchgesetzt hat4, war eine große Tat. Es darf nicht vergessen werden, daß Regierung und Reichstag an die Aufgabe heranging [sic], nachdem die chaotischen Verhältnisse der Inflationszeit gerade überwunden waren und als dichte Schleier die Vorschau auf die wirtschaftliche Zukunft unseres Volkes kaum ermöglichten. Keines der anderen europäischen Länder, die einen starken Rückgang ihrer Währung zu verzeichnen haben, wie z. B. Italien, Belgien und vor allen Dingen Frankreich, haben sich bisher an eine Aufwertung herangewagt. Sie werden noch den Nachweis zu erbringen haben, ob ihnen eine befriedigende Lösung des Problems gelingt, wie Deutschland sie ermöglicht hat. Jedenfalls hat Deutschland vor den anderen Ländern heute den einen Vorteil voraus, daß die großen Erschütterungen, welche die Regelung dieser schwierigen Frage unvermeidbar zur Folge hat, überwunden sind. Daß das Werk, mit welchem keine Partei sich populär machen konnte, allen Widerständen zum Trotz gelungen ist, ist ein Verdienst der politischen Klugheit und Selbstbeschränkung aller Parteien, nicht zum wenigsten der Deutschen Zentrumspartei.

Jede mögliche Lösung mußte weiteste Kreise der Bevölkerung unbefriedigt lassen, denn eine volle Wiederherstellung der verlorenen Werte, wie manche verantwortungslosen Demagogen sie sogar heute noch dem Volke vorreden5, war von vornherein ausgeschlossen. Dafür sind die ungeheueren Verluste, die der verlorene Krieg und der Versailler Vertrag dem Volksvermögen beigebracht haben, zu groß. Gewiß gibt es Leute, die als gute Kenner der deutschen Wirtschaft angesprochen werden können, welche heute zurückschauend urteilen, daß Deutschland in der Aufwertungsgesetzgebung vielleicht eine stärkere Aufwertungsbelastung hätte ertragen können; andererseits gibt es aber auch viele, die bei den Verhandlungen des Jahres 1925 eine höhere Aufwertung verfochten, heute aber ihre warnende Stimme erheben, an der mit vieler Mühe geschaffenen Grundlage für die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse nicht mehr zu rütteln. Keiner der Kritiker kann leugnen, daß auf der Basis, die den maßgebenden Stellen unter den damals obwaltenden, von starren Grenzen beengten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erschien, der Gesundungsprozeß Deutschlands gelungen ist. Welche Lösung damals erreichbar war,[686] mußte ausschließlich der pflichtgemäßen Einsicht der verantwortlichen Organe überlassen werden. Mit weisem Vorbedacht hat die Weimarer Verfassung Fragen der Abgabengesetze und des Reichshaushalts dem unmittelbaren Mitbestimmungsrecht der Wähler entzogen6, nicht nur, weil der Kampf über diese Dinge die Gefahr einer Aufpeitschung der Volksleidenschaften in sich birgt, sondern auch, weil die zu beurteilenden Fragen so kompliziert und von so weittragender Einwirkung auf das Wirtschaftsleben sind, daß sie nur in Kenntnis und rein sachlicher Würdigung aller innen- und außenpolitischen Zusammenhänge, die den breiten Massen unbekannt sind, entschieden werden können. Weit mehr wie in sonstigen Dingen muß hier das Interesse des Einzelnen hinter das Allgemeinwohl zurücktreten. Das Allgemeinwohl muß auch bei der Kritik des Erreichten ausschlaggebend sein. Nicht der Verlust des Einzelnen, sondern der Gewinn des Volkes in seiner Gesamtheit sind das Entscheidende. Daß das Erreichte, als Ganzes gesehen, für den Wiederaufstieg Deutschlands von Vorteil war, darauf habe ich in Vorstehendem bereits hingewiesen.

Die Reichsregierung und die sie stützenden Parteien sind einig in der Überzeugung von der unbedingten Notwendigkeit, daß an den Grundzügen der bestehenden Aufwertungsgesetzgebung nicht gerüttelt werden darf. Auf der jetzigen Grundlage ist die Währung stabilisiert und hat die Volkswirtschaft ihren Gesundungsprozeß aufgebaut. Sie beherrscht auch die Haushaltspläne des Reichs, der Länder und der Gemeinden sowie den Finanzausgleich. Eine höhere Belastung wie die übernommene erschien den gesetzgebenden Organen mit dem Kredit des Reichs und der Volkswirtschaft unvereinbar. Die deutsche Volkswirtschaft bedurfte zu ihrer Wiederbelebung in weitem Ausmaß frischer Blutzufuhr in Gestalt von ausländischen Kapitalien. Erfreulicherweise haben sich die nach dieser Richtung gehegten Hoffnungen im wesentlichen erfüllt. Es ist bekannt, daß die Hilfe des ausländischen Kapitals in zufriedenstellendem Maße eingetreten ist. Diese Zuflüsse wären jedoch ausgeblieben, wenn die Belastung der Wirtschaft eine wesentlich höhere gewesen wäre.

Daß auch das Reich auf seinen Kredit Rücksicht nehmen muß, ist eine Selbstverständlichkeit. Ohne erhebliche Anleihen ist der Reichshaushalt nicht ins Gleichgewicht zu bringen, und für die Zukunft stehen weitere schwere Lasten bevor. Darum irren alle diejenigen, die glauben, daß die Reichsschuld durch – wenn auch langfristig zu tilgende – neue Lasten ins Ungemessene erhöht werden könne. Schon die bloße Erörterung einer Änderung der Aufwertungsgesetzgebung mit dem Ziele einer stärkeren Anspannung des Reichskredits ist geeignet, zu einer Erschütterung unseres Kredits und damit des Bestandes unserer Währung zu führen. Daß aber Deutschland eine zweite Inflation nicht überstehen würde, kann niemand bezweifeln.

[687] Was der deutschen Volkswirtschaft not tut, ist Ruhe und Stetigkeit im Wiederaufbau ihrer Entwickelung. Nichts wäre verhängnisvoller als ein Experimentieren mit ihren Daseinsbedingungen. Ebensowenig wie man tragende Steine eines Gebäudes auch nur vorübergehend entfernen darf, ohne den ganzen Bau ins Schwanken zu bringen, darf an dem mit unendlicher Mühe wieder errichteten Bau unserer öffentlichen und privaten Wirtschaft herumexperimentiert werden. Sie würde gefährdet sein, wollte man heute andere Wege wie die bisher eingeschlagenen versuchen, um auch diese wieder zu verlassen, falls sie sich für die eine oder andere Gruppe von Benachteiligten in der Zukunft als abwegig erweisen sollten.

Was speziell die Fragen der Aufwertung der Hypotheken anlangt, so würde eine nochmalige Aufrollung der abgeschlossenen Rechtsverhältnisse jeden Realkredit zerstören. Der Realkredit, ohne den weder die Landwirtschaft noch die Industrie auskommen kann, und ohne den auch nicht an die im Vordergrund der Notwendigkeiten stehende Wohnungsbaufürsorge herangegangen werden kann, beruht auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Er wäre vernichtet, wollte man an den Grundzügen der jetzigen Regelung7 eine Änderung eintreten lassen. <Nach dem Urteil der Justizbehörden würden die Grundbuchämter dann nicht mehr in der Lage sein, die notwendigen Veränderungen in die Grundbücher einzutragen. Jetzt schon sind sie an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt. Eine zuverlässige Bescheinigung über die wirkliche Belastung der Grundstücke könnte in weitem Umfange überhaupt nicht mehr ausgestellt werden.>8

Gleichwohl verharren die verantwortlichen Organe des Reiches keineswegs in passiver Untätigkeit gegenüber der Weiterentwicklung der Dinge. Sie sind auch nicht blind gegen die Mängel der bestehenden Regelung. Soweit die bisherige Praxis Mängel und Mißstände mehr formeller Natur gezeitigt hat, werden sie beseitigt. Auch Verbesserungen des materiellen Rechts, die ohne Eingriffe in das festgelegte System erfolgen können, werden durchgeführt9. Den wahren Opfern der Inflation und der sonstigen Kriegsfolgen wird mit warmem sozialen Verständnis entgegengekommen. Gerade hier sucht die Arbeit der Zentrumsfraktion ihr Feld. Manches ist schon erreicht, was im Grunde genommen nichts anderes ist als ein Ausgleich für die Schäden der Inflation, und die dafür aufgewendeten Beträge stellen mittelbar eine Aufwertung dar. In diesem Zusammenhang kann zunächst hingewiesen werden auf die Fürsorge für die Kleinrentner. In dem soeben verabschiedeten Reichshaushalt sind zur Verbesserung der Kleinrentnerfürsorge 25 Millionen Reichsmark bereitgestellt10. Ferner wurde erreicht, daß trotz der äußerst gespannten finanziellen Lage des Reichs die Vorschriften über die Anleiheablösung11 zu Gunsten kapitalschwacher Anleihegläubiger[688] nicht unerheblich ausgestaltet wurden. Mit einem Aufwand von mehr als 80 Millionen Reichsmark sollen die Auslosungsrechte der Anleihegläubiger, die älter als 65 Jahre sind und nicht mehr als 3000 Reichsmark Einkommen und nicht mehr als 10 000 Reichsmark Vermögen haben, bereits jetzt schon zum Betrage von 12½% der alten Anleihe abgelöst werden anstatt der vorgesehenen Tilgung innerhalb von 30 Jahren12.

Weitgehend ist auch die Reichsbeihilfe auf dem Gebiet der Invalidenversicherung. Die vor dem Kriege angesammelten Reserven der Invalidenversicherung sind durch die Geldentwertung verloren gegangen. Hinzu kommt, daß der Krieg eine außerordentlich starke Vermehrung der Renten gebracht hat. Beides zwang die Invalidenversicherung, vom früheren Kapitaldeckungsverfahren zum Umlageverfahren überzugehen. Das Reich hat durch verschiedene Maßnahmen dazu beigetragen, die Höhe der hiernach erforderlichen Beiträge zu verringern und damit die Härten für die jetzigen Versicherten zu mildern. Der Reichszuschuß wurde um fast 50 v.H. erhöht. Das Reich stellte der Invalidenversicherung im Jahre 1925 65 Millionen Reichsmark zur Deckung der Lasten zur Verfügung, die sie aus Steigerungssätzen für entwertete Vorkriegsbeiträge zu tragen hatte. Aus den Zolleinnahmen leistet das Reich jährlich 40 Millionen Reichsmark Beitrag zur Verbesserung der Leistungen der Invalidenversicherung13. Das Reich ist endlich dazu bereit, die neuen Lasten zu übernehmen, welche der Invalidenversicherung aus der beabsichtigten Verbesserung der Leistungen für bestimmte Gruppen von Rentnern erwachsen werden14.

Noch manche ähnliche Maßnahmen ließen sich anführen; z. B. auf dem Gebiet der Wohnungsbaufürsorge und ferner die verstärkte Möglichkeit, kapitalschwachen Anleihegläubigern in außergewöhnlichen Fällen eine Vorzugsrente zu bewilligen15. Die von den Zentrumsabgeordneten auf all diesen Gebieten vertretenen Forderungen gehen bis an die äußersten Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Reichs. Insoweit ist die Fraktion ihrem sozialen Programm niemals untreu geworden. Sie wird auch in Zukunft unverrückbar daran festhalten.

M[ar]x

Fußnoten

1

Der mschr. Entwurf, der von MinR Vogels konzipiert wurde, weist mehrere hschr. Änderungen von Vogels und von RK Marx auf. Eine Durchschrift der Ausfertigung befindet sich im Nachl. Marx , Nr. 203.

2

Am 18.3.27 hatte Kardinal Bertram an den RK geschrieben: „Im anliegenden Briefe tritt Herr Domkapitular Dr. Simon Weber in Freiburg warm dafür ein, daß eine Erhöhung der Aufwertung stattfinde, und eine alsbaldige jährliche Verzinsung der aufzuwertenden Anleihe mit wenigstens 1% gewährt werde. – Ob nach dem ganzen Gange der Verhandlungen, die zur Vorbereitung der jetzt geltenden Gesetze stattfanden, und nach der wirklichen Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erfüllung solcher Wünsche denkbar ist, vermag nur ein Kreis von Männern zu beurteilen, die durch reichste Erfahrung und Weitblick zu einer Prognose befähigt sind. Wenn ich bei aller Zurückhaltung, die eine so diffizile Angelegenheit fordert, dennoch diese Angelegenheit mit Bitte um Erwägung durch die fachmännischen Bearbeiter in der Zentrumsfraktion unterbreite, so geschieht es im Hinblick auf die zahlreichen bitteren Vorstellungen, die ununterbrochen aus den Kreisen der Verarmten an die Bischöfe ergehen. Namentlich wird seit dem Eintreten des Episkopats in der Fürstenabfindungsfrage geflissentlich alles verschwiegen, was der Episkopat in der Aufwertungsfrage zu tun bemüht gewesen ist. – Das zu bedenklicher Höhe angewachsene Mißtrauen weitester Kreise gegen die Vertreter der Kirche und gegen das Zentrum will nicht zur Ruhe kommen. – Gewiß hat das Zentrum schon wiederholt seinen Standpunkt dargelegt und gerechtfertigt. Ich möchte aber um Erwägung bitten, ob nicht angesichts der neuen Anträge eine neue Prüfung der Lage und eine neue, auch für schlichte Leute leicht verständliche Erklärung angebracht sei. – Ich entspreche hiermit zugleich einem Auftrage, den die letzte Fuldaer Bischofskonferenz mir zur gelegentlichen Ausführung gegeben hatte. – Ich würde für gütige eingehende Antwort sehr dankbar sein.“ Beigefügt ist ein Brief von Domkapitular Simon Weber an Kardinal Bertram vom 14. 3. sowie ein Artikel von Hermann Ludwig Müller „Das Zentrum und die Aufwertungsfrage“ in „Allgemeine Rundschau“ Nr. 8 vom 26.2.27 (R 43 I /2458 , Bl. 297–301).

3

Gemeint sind die Aufwertungsbestimmungen der „Dritten Steuernotverordnung“ vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 74 ).

4

Siehe das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ sowie das „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117  und S. 137).

5

Offenbar eine Anspielung auf das Volksbegehren über den „Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Volksvermögens“, dessen Zulassung von der Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen beantragt worden war; der RIM hatte den Antrag am 18.3.27 abgelehnt. Siehe Dok. Nr. 203, P. 2.

6

Art. 73 Abs. 4 RV: „Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.“ Unter Berufung auf diese Verfassungsbestimmung hatte die RReg. die bisher gestellten Anträge auf Zulassung von Volksbegehren über eine Neuregelung der Aufwertung abgelehnt. Vgl. Poetzsch-Heffter, Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung, II. Teil, in: Jahrbuch des öffentl. Rechts, Bd. 17 (1929), S. 134 ff.

7

Siehe das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

8

<…> von RK Marx eigenhändig in den Entwurf eingefügt.

9

Derartige Verbesserungen des Aufwertungsrechts sah der „Entwurf eines Gesetzes über die Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und ihre Umwandlung in Grundschulden“ vor, den der RJM am 16.3.27 dem RT vorgelegt hatte; siehe Dok. Nr. 196, Anm. 14.

10

Siehe dazu Dok. Nr. 196, Anm. 18.

11

„Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

12

Bekanntmachung des RFM vom 8.4.27 über den Ankauf von Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechten, in: Dt. Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger Nr. 96 vom 26.4.27.

13

Gemäß § 7 der Zolltarifnovelle vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ).

14

Siehe das „Gesetz über Leistungen und Beiträge in der Invalidenversicherung“ vom 8.4.27 (RGBl. I, S. 98 ); vgl. dazu RT-Bd. 415 , Drucks. Nr. 3337 .

15

Gemäß § 18 ff. des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

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