1.128.1 (ma32p): Lohnsteuer.

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Lohnsteuer.

Staatssekretär Popitz berichtete über den Gang der Verhandlungen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes1 im Ausschuß des Reichsrats. Danach hat der Reichsrat die in der Regierungsvorlage vorgesehene generelle Ermäßigung des Steuersatzes abgelehnt und lediglich eine Erhöhung des Kinderabschlags zugestanden. Er führte weiter aus, daß die für den Abend des gleichen Tages bevorstehende Entscheidung des Plenums des Reichsrats kaum anders ausfallen werde2. Er bat um die Ermächtigung, bei der Einbringung des Gesetzentwurfs an den Reichstag die Regierungsvorlage durch Doppelvorlage in der aus der Anlage3 ersichtlichen Form wiederherstellen zu können.

Das Reichskabinett stimmte diesem Vorschlage nach kurzer Aussprache zu4.

Fußnoten

1

Siehe Dok. Nr. 364, Anm. 1.

2

Der RR lehnte in seiner Plenarsitzung vom 9.12.27 die im Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“ vorgesehene Ermäßigung des Lohn- und Einkommensteuersatzes ab, weil durch die Steuerermäßigung die Einkommensteuerüberweisungen des Reichs an die Länder in einem für die Länder nicht tragbaren Ausmaß vermindert würden (vgl. Niederschriften des RR 1927, § 661).

3

R 43 I /1426 , Bl. 108–111.

4

Am 9.12.27 legte der RFM dem RT den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“ in Doppelfassung vor (RT-Bd. 420 , Drucks. Nr. 3772 ). Der RT überwies den GesEntw. am 12. 12. an den Steuerausschuß (RT-Bd. 394, S. 11963 ). Aus den Beratungen dieses Ausschusses ging ein neuer GesEntw. zur Änderung des Einkommensteuergesetzes hervor (RT-Bd. 420 , Drucks. Nr. 3840 ), der vom RT am 17. 12. angenommen wurde (RT-Bd. 394, S. 12218  f.). Das „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“ wurde am 22.12.27 ausgefertigt (RGBl. I, S. 485 ). Siehe dazu: Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 114 f., 750 ff.

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