1.99.1 (ma32p): Kleinrentnerfürsorge.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

Kleinrentnerfürsorge.

Der Reichsarbeitsminister brachte den beiliegenden in seinem Ministerium ausgearbeiteten Entwurf für eine im Sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags abzugebende Regierungserklärung zur Verlesung1.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß ihm dieser Entwurf hinsichtlich der von der Reichsregierung angekündigten positiven Maßnahmen auf dem Gebiet der Kleinrentnerfürsorge nicht weit genug gehe. Er könne nicht darauf verzichten, daß für die Kleinrentner die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Versorgung geschaffen werde, während der Reichsarbeitsminister erklärte, aus grundsätzlichen Erwägungen den Boden der Fürsorgeregelung nicht verlassen zu können.

Die weitere Aussprache führte zu keiner Einigung.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich bereit, seinerseits den Versuch zu machen, den Entwurf der Regierungserklärung bis zum Nachmittag so umzuredigieren, daß er auch von ihm mitvertreten werden könne.

Das Kabinett vertagte daher die Weiterberatung auf den Nachmittag 6 Uhr2.

Fußnoten

1

In dem anliegenden „Entwurf einer Regierungserklärung“ heißt es: Der von der DDP eingebrachte Entwurf eines Rentnerversorgungsgesetzes (Dok. Nr. 335, Anm. 3) bringe für rund zwei Drittel der Kleinrentner keinen Vorteil, belaste andererseits das Reich mit jährlichen Ausgaben von 160–200 Mio RM. Die RReg. verkenne nicht, daß die Fürsorge für die Kleinrentner in einzelnen Teilen des Reichs nicht im Sinne der geltenden Reichsgrundsätze durchgeführt werde. Die RReg. sei bemüht, das Los der Kleinrentner nach Möglichkeit zu bessern. „Sie ist entschlossen, gemeinsam mit den Landesregierungen diese Maßnahme weiter auszubauen und zu festigen, nötigenfalls auch durch Ergänzung der reichsgesetzlichen Bestimmungen den Kleinrentnern die rechtliche Handhabe zu sichern, den Fürsorgestellen gegenüber ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. Die Reichsregierung ist auch bereit, in den Haushalt 1928 in angemessenem Umfange Sondermittel einzustellen, um die ausreichende Durchführung der Fürsorge zu erleichtern. Sie wird aber andererseits auch im Einvernehmen mit den Ländern, wenn nötig, von dem ihr durch Artikel 15 der Reichsverfassung eingeräumten Aufsichtsrechte Gebrauch machen, um die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Kleinrentnerfürsorge sicherzustellen.“ (R 43 I /1425 , Bl. 185–186).

2

Siehe Dok. Nr. 342.

Extras (Fußzeile):