1.101.10 (mu22p): Aluminiumzölle.

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Text

RTF

Aluminiumzölle.

Ministerialdirektor Dr. Posse wies darauf hin, daß das Einfuhrverbot für Aluminium auf Grund der internationalen Konvention vom 8. November 1927 über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote möglicherweise bereits am 30.6.1930 außer Kraft treten würde. Dann bestehe die Gefahr eines Dumpings der Amerikaner19.

Das Kabinett faßte dann folgenden Beschluß:

15.

Den Vorschlägen wegen der Zölle für Schuhe, Aluminium und der sonstigen Zolländerungen, soweit sie nicht durch den Beschluß zu 1. abgelehnt sind, sowie hinsichtlich der Geltungsdauer des Gesetzes, wird zugestimmt20.

Fußnoten

19

Der RFM hatte für Aluminium einen Zollsatz von 25 RM beantragt (Vorlage vom 6.11.29; R 43 I /2420 , Bl. 209-213, hier: Bl. 209-213). Über die Aluminiumproduktion hatte Feßler berichtet: „Die Welterzeugung an Aluminium übersteigt den Verbrauch. Weitere Produktionssteigerung steht bevor, besonders in Nordamerika (Kanada). Die Konkurrenzländer, außer England und Norwegen, haben Zölle. Der Versuch, sie zur Herabsetzung dieser Zölle zu veranlassen, hatte keinen Erfolg. Es ist zugesagt, daß bei Inkrafttreten der Zölle keine Preissteigerung im Inland eintreten soll“ (Referentenvotum vom 18. 11.; R 43 I /2420 , Bl. 232-237, hier: Bl. 232-237).

20

Zur Vorlage im RT siehe RT-Drucks. Nr. 1491, Bd. 438 .

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