2.100.6 (sch1p): 6. [Flucht des Oberleutnants Vogel]

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6. [Flucht des Oberleutnants Vogel]

Der Ministerpräsident weist erneut auf die Flucht des Oberleutnants Vogel und die Notwendigkeit aller erdenkbaren Schritte zu seiner Wiederergreifung hin. Sämtliche Angaben der „Freiheit“ müßten aufs sorgfältigste mit größter Beschleunigung nachgeprüft werden8. Es wird beschlossen: Das gesamte Material über die Ausstellung des Passes soll im Auswärtigen Amt (GehLegR v. Simson) festgestellt und bearbeitet werden. Der Pressechef Rauscher soll das Ergebnis sofort in Verbindung mit Geheimrat von Simson veröffentlichen9. Ebenso soll durch das Auswärtige Amt sofort geklärt werden, ob Vogel unter richtigem oder falschen Namen, wie es die Freiheit behauptet, bei der deutschen Gesandtschaft im Haag gewesen ist10. Auch hier soll das Ergebnis sofort[405] durch den Pressechef veröffentlicht werden. Reichsminister Bell übernimmt es ferner, sofort mit dem Justizminister über die wirksame Durchführung der Verfolgung durch die Zivilbehörden zu sprechen11.

Fußnoten

8

Siehe Dok. Nr. 89, P. 2.

9

Laut Vorwärts, Nr. 277, vom 1.6.1919 war am 31.1.1919 einem Kurier der Wako ein Paß auf den Namen Kurt Velsen ausgestellt worden, der keine Photographie trug. Mit diesem Ausweis und einem vom Polizeipräsidium am 3.5.1919 ausgestellten Paß sei am 13. Mai bei der Paßstelle des AA ein unbekannter Herr erschienen, der angeblich im Auftrage der Wako für den Wako-Angestellten Velsen einen Rückreise-Sichtvermerk beantragt habe. Der vom Polizeipräsidium ausgestellte Paß habe ein Lichtbild des Paßinhabers gehabt, das vorschriftsmäßig abgestempelt gewesen sei. Der holländische Sichtvermerk sei ebenfalls in dem Paß enthalten gewesen. Erst im Laufe der Ermittlungen habe es sich herausgestellt, daß der Paß, somit auch der Stempel des Polizeipräsidiums und der holländische Sichtvermerk eine Fälschung gewesen seien.

10

Auf Anfrage des AA bei dem dt. Gesandten im Haag, Rosen, antwortete dieser unter dem 13.6.1919: „Im Anschluß an anderweitige Meldungen beehre ich mich zu berichten, daß auf meine wiederholten Anfragen der Minister des Äußeren mir mittels Note vom 12. d. M. mitgeteilt hat, Leutnant [sic!] Vogel habe sich freiwillig auf dem Fremdenbüro gemeldet. Er sei mit einem auf den Namen Curt Velsen lautenden Paß versehen gewesen; da er keine Papiere gehabt habe, die ihn zu einem Aufenthalt in Holland berechtigten, sei ihm von der Regierung ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen worden, und zwar das frühere Internierungslager Wierickerschans. Mit Rücksicht darauf, daß Vogel infolge der Internierung seine Bewegungsfreiheit verloren hat, dürfte der mir erteilte Auftrag, ihn zu freiwilliger Rückkehr nach Deutschland zu veranlassen, als erledigt anzusehen sein.“ (R 43 I /2676 , Bl. 69).

11

Eine Verfolgung Vogels und seiner Fluchthelfer war nach § 10 MStGO nur möglich, wenn die begangenen Straftaten nicht mit militärischen Vergehen zusammentrafen und noch keine Anklage erhoben worden war. Ein Schreiben des RJM an den UStSRkei vom 30.6.1919 lautete: „Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hat bisher keinen Anhalt für eine strafbare Beteiligung einer Zivilperson an der Flucht des Oberleutnants Vogel ergeben.“ (R 43 I /2627 , gefunden in R 43 I /2676 , Bl. 74). Daraus folgte, daß die Verfolgung Vogels und seiner Fluchthelfer weiterhin in die Kompetenz der zuständigen Militärgerichte fiel. Vogel wurde jedoch von den Niederlanden nicht ausgeliefert, da, wie es in einem Schreiben des AA an den UStSRkei vom 30.4.1920 hieß, „die Straftaten, wegen deren [die] Verurteilung erfolgt ist, keine Auslieferungsdelikte sind.“ (R 43 I /2676 , Bl. 141).

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