2.113.2 (sch1p): 2. [Nothafenladungen deutscher Schiffe]

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[444]2. [Nothafenladungen deutscher Schiffe]

Reichsminister Gothein legt die anliegende Verordnung betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, im deutschen Eigentum stehenden Nothafenladungen deutscher Schiffe vor. Das Kabinett stimmt dem Erlaß der Verordnung zu. Sie soll jedoch vorher dem Staatenausschuß mitgeteilt werden2.

Fußnoten

2

Der dt. Wirtschaftskommission war es am 17.5.1919 in Verhandlungen mit dem all. obersten Wirtschaftsrat in Paris gelungen, die Zusage zu erhalten, „in neutralen Ländern liegende, von Deutschland bezahlte Waren nach Deutschland auszuführen“, wie es in einem Telegramm der dt. Wirtschaftskommission an das RWiMin. vom 17.5.1919 hieß (Nachl. Le  Suire, Nr. 58). Auf einer weiteren Sitzung der Wirtschaftskommissionen am 20.5.1919 in Versailles äußerten die dt. Unterhändler bereits die Befürchtung, „daß es sich bei den bezahlten dt. Vorräten nur um sehr geringe Vorräte handeln könne, und daß es auch bei diesen geringen Mengen, trotz einer uns von der Entente zu machenden weitergehenden Zusage der Sicherstellung nicht sicher sei, ob die Besitzer die betreffenden Mengen zur Einfuhr gelangen lassen würden, da unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Deutschland und im Hinblick auf die uns vorgelegten Friedensbedingungen viele Besitzer von im neutralen Ausland befindlichen Waren es vorzögen, diesen Besitz zu erhalten, statt ihn in Deutschland in Geld umzuwandeln.“ (Nachl. Le  Suire, ebd.). Um das zu verhindern, erstellte das RSchMin. einen VOEntw. betr. die in neutralen Häfen befindlichen, in dt. Eigentum stehenden Nothafenladungen dt. Schiffe und übersandte sie am 6.6.1919 der Rkei zur alsbaldigen Beratung (R 43 I /2148 , Bl. 4 f.). Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen vom 6.3.1919 (RGBl. 1919, S. 286 ) wurden danach rechtsgeschäftliche Verfügungen über die in dt. Besitz befindlichen Schiffsladungen, die sich in neutralen Nothäfen befanden, verboten; die Ladungen gingen in Reichseigentum über; die bisherigen Eigentümer sollten mit einer von der Reichsabrechnungsstelle festzusetzenden Vergütung entschädigt werden. Die VO passierte den Staatenausschuß ohne Beanstandungen und trat am Tag seiner Verkündung, dem 13.6.1919, in Kraft (RGBl. 1919, S. 511 ).

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