1.35 (vpa2p): Nr. 164 Begründung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur beschleunigten Durchführung der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osthilfegebiet. [10. Oktober 1932]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 8). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 164
Begründung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur beschleunigten Durchführung der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osthilfegebiet. [10. Oktober 1932]1

R 43 I /1813 , Bl. 63–74 Umdruck

I. Allgemeines.

Der vorliegende Entwurf gliedert sich in drei Teile, deren erster die zentrale Ablösung von Forderungen landwirtschaftlicher Genossenschaften im Entschuldungsverfahren behandelt, während Teil II der Verordnung eine Verbesserung der Finanzierung der Entschuldungsaktion durch Erhöhung der Barquote unter möglichst weitgehender Anpassung an die bisher bestehenden Gesetze vorschlägt. Teil III enthält die Ermächtigungsvorschriften für die Reichsregierung zum Erlaß von Druchführungsbestimmungen.

Die bisherige Praxis hat eindeutig gezeigt, daß ohne eine alsbaldige Verbesserung des Zahlungsprozesses die Osthilfemaßnahmen2 nicht mit der erforderlichen Beschleunigung durchgeführt werden können. Das Grundübel, aus dem sich zum weitaus größten Teil die jetzt eingetretenen Schwierigkeiten und der innere Widerstand der Beteiligten gegen die Osthilfe herleiten, ist die Bestimmung der Entschuldungsverordnung vom 6. Februar 19323, wonach die Entschuldungsdarlehen[746] zu 5/6 in langfristigen Osthilfeentschuldungsbriefen und nur zu 1/6 in bar ausgezahlt werden. Da die Darlehnsvaluta, die zur Ablösung von Schulden der landwirtschaftlichen Betriebe dient, unmittelbar an die Gläubiger der Betriebe auszuzahlen ist, ist die Erregung und die ablehnende Haltung gegenüber der Osthilfe gerade in diesen Kreisen am größten. Die Erfahrung, die man seit Erlaß der Entschuldungsverordnung gemacht hat, hat gezeigt, daß in jedem einzelnen Entschuldungsfall weit mehr als ein Sechstel des Darlehnsbetrages in bar ausgezahlt werden mußte. Die Beschränkung auf die vorgeschriebene Einsechstelbarquote konnte insbesondere deswegen nicht innegehalten werden, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von Gläubigern, so vor allem die Erntekreditgeber, einen Anspruch auf Abfindung in bar haben. Alle Gläubiger, deren Forderungen unter 200 RM liegen, müssen ebenfalls bar befriedigt werden.

Erkennt man als richtig an, daß der Landwirtschaft des Ostens nur dann nachhaltig geholfen werden kann, wenn auch die Glieder der übrigen Wirtschaftszweige gesund erhalten oder wirtschaftlich wiederhergestellt werden, so ergibt sich die Notwendigkeit, den Gläubigern der Landwirtschaft zur Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit flüssige Mittel zuzuwenden; dies ganz besonders darum, weil die Gläubiger ohnehin im Entschuldungsverfahren auf ihre Forderungen starke Nachlässe – häufig über die Hälfte – gewähren müssen. Die Flüssigmachung der Entschuldungsbriefe aber ist für einen großen Teil der Gläubiger nur schwer zu verwirklichen. Es besteht kein Weg, den Entschuldungsbrief unmittelbar in bares Geld umzusetzen, es ist vielmehr nur die Möglichkeit geboten, auf der Grundlage der Entschuldungsbriefe unter Zuhilfenahme von Wechselbeziehungen Kredite zu erlangen4. Dieser Weg ist für die Mehrzahl der Briefinhaber nicht gangbar. Der Handwerker, der Lohnempfänger, der kleine und mittlere Händler oder Lieferant u. a. m. sind außerstande, auf diese Weise Kredite zu erhalten. Eine Verwertung des Entschuldungsbriefes auf anderem Wege aber ist ausgeschlossen, weil fast alle Banken sich dem Papier gegenüber ablehnend verhalten.

Alle diese Umstände haben dazu geführt, daß die Gläubiger im Entschuldungsverfahren, das Verhandlungen mit ihnen über das Ausmaß der Kürzung ihrer Forderungen und über die Festsetzung der Barquote erfordert, fast unüberwindlichen Widerstand zeigen. Dadurch wird der Abschluß der Entschuldung um viele Monate hinausgezögert. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich hierbei mit den Genossenschaften. Manche Genossenschaften lehnen grundsätzlich jede Verhandlung ab und beeinflussen damit ungewollt die Haltung anderer Gläubiger, die eine gewisse Verhandlungsbereitschaft zu zeigen gewillt waren. Andere Genossenschaften beobachten völlige Passivität und beantworten nicht einmal die an sie gerichteten Anfragen. Es ist klar, daß den meisten Genossenschaften der Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen sowie die Annahme von schwer in Geld umsetzbaren Entschuldungsbriefen aus dem einfachen Grunde[747] so gut wie unmöglich ist, weil die Forderungen an Landwirte den Hauptinhalt der Aktivseite ihrer Bilanz darstellen und weil durch deren Streichung die Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Einlegern und sonstigen Gläubigern, sogar die Gefahr der Inanspruchnahme der Genossen aus ihrer Haftpflicht offenkundig wird. Der Wille zur beschleunigten Durchführung der Entschuldungsaktion muß sich aber notwendig als ein Zwang zur beschleunigten Durchführung der genossenschaftlichen Sanierung auswirken. Wenn es nicht möglich ist, Mittel und Wege zu finden, gleichzeitig mit einer Sanierung der Genossenschaften ihre passive Resistenz im Entschuldungsverfahren zu überwinden, so wird allein aus diesem Grunde die Entschuldung in manchen Gegenden unmöglich werden. Verhandlungen mit der Bank für deutsche Industrie-Obligationen und der Preußenkasse haben zu dem Ergebnis geführt, daß diese auf genossenschaftlichem Gebiete liegenden Schwierigkeiten bei der Entschuldung ausgeräumt werden können. Auch die Bereitstellung einer Barquote in Höhe von 40 v. H. des Gesamtentschuldungsbedarfs läßt sich ohne Zwang im Rahmen des Osthilfegesetzes und unter weitgehender Aufrechterhaltung der Entschuldungsverordnung ermöglichen. Der Entwurf sucht beide Gedanken zu verwirklichen.

II. Besonderer Teil.

Um eine allgemeine Bereinigung der genossenschaftlichen Forderungen im Entschuldungsverfahren zu erzielen, gehen mit einem bestimmten Stichtage sämtliche Ansprüche der landwirtschaftlichen Genossenschaften gegen im Osthilfegebiet gelegene landwirtschaftliche Betriebe kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich über (§ 1). Ausgenommen sind nur diejenigen Forderungsgruppen, die ohnehin im heute geltenden Entschuldungsverfahren eine bevorzugte Behandlung (Zahlung in bar und keine Akkordmöglichkeit) erfahren (§ 2). Die Gesamtsumme der hiernach auf das Reich übergehenden Forderungen beläuft sich auf etwa 200 Millionen RM. Das Reich zahlt den Genossenschaften, vertreten durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse, hierfür eine einmalige Abfindungssumme in Höhe von 70 v. H. des Nennbetrages der Gesamtsumme (§ 5). 50 Millionen dieser Abfindungssumme zahlt die Industriebank5 aus Osthilfeentschuldungsmitteln als Beauftragte des Reichs in Entschuldungsbriefen (§ 5 Abs. 2). Die noch erforderlichen Beträge stellt das Reich zur Verfügung. Der vom Reich unmittelbar zu erstattende Betrag wird nach vorsichtigster Schätzung RM 100 Millionen nicht übersteigen. RM 60 Millionen dieses Betrages werden aus Betriebssicherungsmitteln gegeben (§ 6 Abs. 2). Das Reich kann seiner Verpflichtung durch Hingabe von Schatzanweisungen Genüge leisten (§ 6).

[748] Durch diese Maßnahme wird der Hauptgläubiger der landwirtschaftlichen Entschuldungsbetriebe endgültig abgefunden und er scheidet somit auch endgültig aus dem Entschuldungsverfahren aus. Die Preußenkasse wird – gänzlich außerhalb des Entschuldungsverfahrens – die Abfindungssumme auf die einzelnen Genossenschaften zur Ausschüttung bringen (§ 7).

Die auf das Reich übergegangenen Forderungen werden nun im Zuge des einzelnen Entschuldungsverfahrens behandelt wie jede andere Forderung auch. Da die Forderungen jedoch nur, soweit es das Entschuldungsverfahren angeht, zu 25 v. H. ihres Nennwertes erworben sind (die übrigen 45 v. H. gelten als verlorener Zuschuß des Reiches), kann die Forderung ohne Zwang im Entschuldungsverfahren auch auf 25 v. H. ihres Nennwertes herabgesetzt werden (§ 10). Dadurch werden die Entschuldungsmöglichkeiten weit größer als bisher. […]

Da es Aufgabe der Industriebank ist, die Ablösung der Forderungen im Entschuldungsverfahren vorzunehmen, muß sie die auf die genossenschaftlichen Forderungen im Entschuldungsverfahren entfallenden Beträge zahlen. Die Ablösungssumme ist innerhalb des Entschuldungsverfahrens auf etwa 25 v. H. festgesetzt; demzufolge bestimmt § 5 die Zahlungspflicht der Industriebank in dieser Höhe als Beauftragte des Reiches. Es entspricht andererseits dem Osthilfegesetz6, daß die von der Industriebank zur Entschuldung gegebenen Beträge durch Hypotheken gedeckt werden müssen. Das bedeutet in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Reiches, die auf dieses übergegangenen Forderungen im Gesamtergebnis nicht unter 25 v. H. ihres Nennbetrages zu kürzen, weil andernfalls die von der Industriebank zur Ablösung der genossenschaftlichen Forderungen erstellte Summe nicht mit Entschuldungshypotheken belegt werden könnte (§ 10).

Der näheren Ausgestaltung dieser Grundgedanken dienen eine Reihe von Einzelvorschriften. Die mit Wechseln belegten Forderungen werden in § 4 geregelt. Der Betriebsinhaber wird durch den Übergang der Forderung auf das Reich aus dem Wechsel freigestellt. Ihm steht gleich eine bestimmte Gruppe ebenso schutzwürdiger Dritter (z. B. ein anderer im Entschuldungsverfahren befindlicher Landwirt). Die übrigen Wechselverpflichteten werden in Höhe von 70 v. H. des Wechselanspruches freigestellt, im übrigen bleiben sie haftbar. Der hiernach den Wechselverpflichteten entstehende Ausfall – es handelt sich vornehmlich um die Genossenschaften und ihre Verbandskassen – soll von diesen selbst getragen werden.

Die Sicherheiten gehen naturgemäß mit dem Forderungsübergang auf das Reich über. Findet die Forderung ihre Regelung im Entschuldungsverfahren, so wird das Reich die Sicherheiten freigeben. Kommt eine Entschuldung jedoch nicht zustande, so kann das Reich sich hinsichtlich des Ausfalls, den es bei Verwirklichung der einzelnen Forderung erleiden sollte, aus der Sicherheit befriedigen.

Da nach der Vorschrift des § 5 der von der Industriebank zu erstattende Betrag von 50 Millionen RM in Osthilfeentschuldungsbriefen abgedeckt wird, bedarf es hinsichtlich der Finanzierung der Ablösung der genossenschaftlichen[749] Forderungen, soweit Osthilfeentschuldungsmittel verwendet werden, keiner neuen gesetzlichen Regelung.

Zur Bereitstellung erhöhter Barmittel bedarf es jedoch der Abänderung des § 1 und § 4 der Entschuldungsverordnung7. Nach der bisherigen Regelung standen 100 Millionen RM in bar und 500 Millionen RM Entschuldungsbriefe zur Verfügung. Das Gesamtvolumen der Entschuldungsbriefe wird auf 350 Millionen RM herabgesetzt (§ 13 Abs. 1). Dadurch werden zur Verzinsung und Einlösung der Entschuldungsbriefe nicht mehr die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel – Aufbringungsumlage8, Betriebssicherungsmittel und Jahresleistungen der Entschuldungshypotheken – in voller Höhe benötigt. Da die Gesamthöhe der Entschuldungsbriefe von 500 auf 350 Millionen, also um 30 v. H. vermindert wird, können auch diese Einlösungsmittel, ohne an der Laufzeit und den sonstigen Zins- und Tilgungsbedingungen der Entschuldungsbriefe, etwas zu ändern, um 30 v. H. herabgesetzt werden. Anstelle von bisher 80 Millionen RM Aufbringungsumlage werden nur noch 56 Millionen RM, anstelle von 20 Millionen RM Betriebssicherungsmitteln nur noch 14 Millionen RM und anstelle der Gesamtannuitäten nur noch 70 v. H. zur Einlösung und Verzinsung der Entschuldungsbriefe bei gleichbleibender Laufzeit benötigt (§ 13 Abs. 2).

Die hiernach freiwerdenden Beträge (Aufbringungsumlage: je RM 24 Millionen in den Rechnungsjahren 1933 bis 1936 = 96 Millionen; Betriebsmittelfonds je RM 6 Millionen in den Rechnungsjahren 1933 bis 1938 und je 8,1 Millionen aus den Annuitäten in den Rechnungsjahren 1933 bis 1934) können zur Barentschuldung genommen werden.

[…]

Die Finanzierung der Osthilfe stellt sich demnach wie folgt:

Von dem ursprünglich veranschlagten Gesamtbetrag (bisher 500 Millionen Entschuldungsbriefe und 100 Millionen bar) sollen 40 v. H. gleich 240 Millionen RM in bar gezahlt werden. Die Barmittel werden auf folgende Weise beschafft:

a)

es stehen auf Grund der bisherigen Regelung zur Verfügung

100 000 000

b)

aus der Herabsetzung der Entschuldungsbriefe von 500 auf 350 Millionen RM werden zur Verzinsung und Tilgung ursprünglich vorgesehene Aufbringungsbeträge frei, und zwar von 1933 bis 1936 je 24 Millionen

= 96 000 000

c)

aus dem gleichen Grunde werden aus Betriebssicherungsmitteln von 1933 bis 1938 je RM

6 Millionen = 36 000 000

frei, hiervon werden 20 000 000

zur genossenschaftlichen Sanierung benötigt, so daß zur Barentschuldung zur Verfügung stehen

= 16 000 000

[750] d)

da die Entschuldungsbriefe von 500 Millionen auf 350 Millionen herabgesetzt werden, kann die für die Entschuldungsbriefe zu bildende Ausfallrücklage von RM 26 Millionen auf RM 10 Millionen herabgesetzt werden. Dadurch werden frei zu Barzwecken

10 000 000

e)

die Industriebank stellt aus den Jahresleistungen der Entschuldungshypotheken, die in Höhe von 40% nicht mehr zur Einlösung und Verzinsung der nunmehr herabgesetzten Entschuldungsbriefe benötigt werden, zur Verfügung

18 000 000

240 000 000

Hinzu tritt der unbare Entschuldungsbedarf in Höhe von 350 Millionen Entschuldungsbriefen. Das ergibt zusammen ein Entschuldungsvolumen von RM 590 Millionen. Die an RM 600 Millionen noch fehlenden 10 Millionen werden nicht mehr benötigt, da die Pächterentschuldung in Zukunft besonders gelöst wird, und zwar ohne Inanspruchnahme sowohl der Barmittel der Industriebank als auch der Betriebssicherungsmittel.

Der einzige Weg zur Flüssigmachung der nach dem oben aufgestellten Plan freiwerdenden Aufbringungsumlage in Höhe von RM 96 Millionen, für die Schatzanweisungen auszustellen wären, geht über die Reichsbank. Im laufenden Haushaltsjahre wird jedoch von den erforderlichen RM 96 Millionen nur eine Refinanzierung in Höhe von 40 bis 50 Millionen RM erforderlich sein, da der Industriebank aus der Aufbringung 1932 noch erhebliche Barbeträge zur Verfügung stehen (es handelt sich bei diesen Beträgen um die bereits nach dem alten Finanzierungsplan ausgeworfenen Barbeträge). Eine Refinanzierung des Restes kommt erst im nächsten Rechnungsjahr in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits im nächsten Jahre RM 24 Millionen der für dieses Rechnungsjahr zu refinanzierenden Schatzanweisungen aus der im Jahre 1933 anfallenden Aufbringungsumlage abgedeckt werden.

Fußnoten

1

Unter diesem Datum vom REM zusammen mit dem VOEntwurf an den StSRkei als Kabinettsvorlage übersandt. Im Begleitschreiben v. Braun hierzu u. a.: „Der Entwurf enthält neben einer Erhöhung der baren Entschuldungsmittel die Gesamtablösung von Forderungen landwirtschaftlicher Genossenschaften gegen Entschuldungsbetriebe im Osthilfegebiet. Diese Gesamtablösung der genossenschaftlichen Forderungen steht im engsten Zusammenhange mit der von dem Herrn Reichsminister der Finanzen federführend bearbeiteten Gesamtsanierung der Genossenschaften; es erscheint daher erforderlich, diese beiden Entwürfe gleichzeitig im Kabinett zu beraten.“ – Zur Behandlung im Kabinett s. Dok. Nr. 168, P. 1 und 2.

2

Über Entstehung, Verfahren und Problematik der“Osthilfe“, die von der RReg. 1930/31 zur Linderung der Not in den von der landwirtschaftlichen Krise besonders betroffenen pr. Ostprovinzen (insbes. Ostpreußen, Grenzmark Posen-Westpreußen, Oberschlesien) geschaffen worden war, vgl. diese Edition: Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 480 und 481, P. 2, 3; Die Kabinette Brüning I/II, S. XLIV ff.; ferner: Drescher, Die Umschuldung der ostdeutschen Landwirtschaft; Schulz, Staatliche Stützungsmaßnahmen in den deutschen Ostgebieten, in: Staat, Wirtschaft und Politik in der Weimarer Republik, S. 141 ff.; Muth, Agrarpolitik und Parteipolitik im Frühjahr 1932, ebd., S. 317 ff.; Gessner, Agrardepression und Präsidialregierungen 1930 bis 1933, S. 103 ff. – Reiches Aktenmaterial zur „Osthilfe“ in R 43 I /1801 –1813 und R 2 /4358 –4404; s. außerdem R 43 I /1825 –1827, worin sich eine umfangreiche „Denkschrift des Rechnungshofs des Deutschen Reichs über die Ergebnisse seiner Prüfung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Osthilfe“ vom 1.11.33 (insges. 1026 Seiten) befindet.

3

RGBl. I, S. 59.

4

§ 7 der VO vom 6.2.32 (vgl. Anm 3) u. a.: Um den durch „Hingabe von Osthilfe-Entschuldungsbriefen abgefundenen Gläubigern die Beschaffung von Bargeld auf Grund der Entschuldungsbriefe in dem unbedingt notwendigen Umfang zu ermöglichen, wird die Deutsche Rentenbank ermächtigt, Wechselverbindlichkeiten einzugehen und sonstige damit im Zusammenhange stehende Hilfsgeschäfte zu betreiben“.

5

Eigentlich: „Bank für deutsche Industrieobligationen“, gegr. durch das „Gesetz über die Industriebelastung“ vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 257 ) zur Aufbringung und Verwaltung der gemäß Dawes-Plan von der dt. Industrie jährlich aufzubringenden 300 Mio RM. Nachdem die Industriebelastung mit Inkrafttreten des Young-Planes fortgefallen war, hatte die Bank auf Grund des Industriebankgesetzes vom 31.3.31 (RGBl. I, S. 124 ) an der Entschuldung der Landwirtschaft nach Maßgabe des Osthilfegesetzes vom 31.3.31 (RGBl. I, S. 117 ) mitzuwirken sowie kurzfristige Kredite an landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe auszugeben. Die dazu benötigten Mittel flossen ihr gemäß §§ 1–3 des Industriebankgesetzes vom 31.3.31 (s. o.) großenteils aus einer „Aufbringungsumlage“ der dt. Industrie zu. Über Errichtung, Aufgaben und Geschichte der Industriebank s. auch Cassier, Biographie einer Unternehmerbank.

6

Vgl. Anm 5.

7

Gemeint ist die eingangs erwähnte VO vom 6.2.32 (vgl. oben Anm 3 und 4).

8

Vgl. oben Anm 5.

Extras (Fußzeile):