2.59.14 (vsc1p): 4. Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung.

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4. Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung24.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den wesentlichen Inhalt aus dem den Reichsministern mit Schreiben vom 17. Januar 1933 – Rk. 402 – zugegangenen Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung vor25.

Nach kurzer Aussprache wurde der Verordnungsentwurf vom Kabinett genehmigt26.

Fußnoten

24

Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 48 und 52.

25

Nachdem durch VOen des RPräs. vom 23. 1. und 13.8.1932 (RGBl. I, S. 32 , 411) die Frühjahrs- und Herbstdüngung sichergestellt worden waren, lag nach Angaben des REM „das Düngergeschäft zur Zeit wieder vollkommen still. Handel und Genossenschaften haben noch nicht wieder das Vertrauen gewonnen, das notwendig ist, um die kreditweise Lieferung von Düngemitteln in dem erforderlichen Umfang durchzuführen. Es steht zu befürchten, daß, wenn nicht alsbald ähnliche Maßnahmen wie im Vorjahre getroffen werden, die Düngerverwendung für die Ernte 1933 einen weiteren, sehr starken Rückgang erfährt, der im Interesse der Ernährung des deutschen Volkes aus eigener Scholle, wie auch der auf hinreichende Düngerversorgung angewiesenen landwirtschaftlichen Betriebe vermieden werden muß.“ Der VOEntw. sieht deshalb in Anlehnung an die früheren VOen zur Sicherung der Forderungen aus Dünger- und Saatgutkrediten ein Früchtepfandrecht und die Bereitstellung einer Reichsbürgschaft bis zur Höhe von insgesamt 16,5 Mio RM vor (R 43 II /192 , Bl. 88–94).

26

VO des RPräs. vom 19.1.1933 (RGBl. I, S. 23 ).

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