2.29.1 (cun1p): 1) Reichshaushaltsordnung.

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1) Reichshaushaltsordnung.

Reichsminister Albert machte auf die §§ 47 und 48 des vom Reichstag in dritter Lesung angenommenen Entwurfs einer Reichshaushaltsordnung aufmerksam, in denen Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage enthalten seien, die zu schweren Bedenken Anlaß gäben1. Was zunächst die Bindung an die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen anlange, so erklärte er, daß hinsichtlich des Geschäftsbereichs des Reichsschatzministeriums die Bedenken durch eine persönliche Aussprache mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen behoben seien. Der Herr Reichsminister der Finanzen habe für den Bereich des Reichsschatzministeriums die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung allgemein dem Reichsschatzminister erteilt. Natürlich werde er sich in grundsätzlichen Fragen mit dem Reichsminister der Finanzen einigen. Bedenklicher sei aber insbesondere die Bestimmung des § 47, der ein Eingreifen des Reichsrats und des Reichstags in die Exekutive statuiere. Dadurch trete eine Verwässerung ein, die unerträglich für die Regierung sei. Seiner Auffassung[94] nach müsse man sich dagegen wehren. Allerdings müsse man prüfen, ob der vorliegende Anlaß genüge und der Zeitpunkt gegeben sei.

Der Reichsminister der Finanzen bestätigte dem Reichsschatzminister, daß letzterer zum Teil mit guten Gründen die im Reichstag vorgenommenen Änderungen des Regierungsentwurfs beanstandet habe. Er erklärte die Änderung mit dem Bestreben des Reichstags, sein Etatrecht zu unterstreichen. Für die Belange des Reichsschatzministeriums bestätigte er die Ausführungen des Reichsschatzministers und erklärte, daß er ohne weiteres und unumwunden dem Reichsschatzminister für dessen Geschäftsbereich die Zustimmung allgemein erteile. Über grundsätzliche Fragen werde er sich mit dem Reichsschatzminister verständigen. Was den zweiten Punkt der Zustimmung des Reichsrats und Reichstags anlange, so hänge ein Vorgehen von dem Erfolge ab. Persönlich stehe er der Sache skeptisch gegenüber, zumal von verschiedenen Parteien auf die Änderung des Regierungsentwurfs gedrängt worden sei. Es sei fraglich, ob nicht der Reichsrat, wenn er jetzt Einspruch einlege, den Reichstag in seinem Beharren auf den jetzt beschlossenen Änderungen stärken würde.

Nach weiterer längerer allseitiger Erörterung kam man schließlich zu dem Ergebnis, daß dem Reichsrat in der morgigen Sitzung gegenüber betont werden solle, daß die Regierung glaube, in der Praxis mit den Bestimmungen zur Not auskommen zu können, daß sie es aber dem Reichsrat anheimgeben wolle, Einspruch einzulegen, wenn er glaube, verfassungsmäßige Bedenken gegen diese Eingriffe in die Exekutive geltend machen zu sollen. In diesem Falle würde die Reichsregierung unter Vermeidung einer Konfliktsatmosphäre in rein sachlicher Weise die Frage mit dem Reichstage austragen2.

Es wurde ferner beschlossen, die Beamten der Ressorts anzuweisen, künftig grundsätzlich von jeder wichtigen Änderung der Regierungsentwürfe in den Kommissionsberatungen sofort Mitteilung zu machen.

Fußnoten

1

Der Entwurf einer Reichshaushaltsordnung war am 9.6.22 dem RT zugeleitet worden (RT-Drucks. Nr. 4510, Bd. 374 ). Am 14.12.22 hatte der Haushaltsausschuß seinen Bericht mit einer Vielzahl von Abänderungsanträgen vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 5377, Bd. 375 ), die sämtlich vom RT am 15. 12. angenommen wurden, so daß das Gesetz unter dem 31.12.22 in der Ausschußfassung erlassen wird (RGBl. 1923 II, S. 17  ff.). In § 47 hatte der RT einen Passus angefügt, wonach Reichseigentum nur mit Zustimmung des RFM veräußert werden darf. Außerdem gilt: „Die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder von besonderer Bedeutung bedarf der Zustimmung des RR und des RT, soweit nicht aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist. In letzterem Falle ist dem RR und dem RT von der Veräußerung alsbald durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Die Veräußerung von Grundstücken, die einen besonderen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in jedem Falle der Zustimmung des RR und des RT.“ Dasselbe gilt für den Tausch von Gegenständen. In § 48 hatte der RT einen Passus eingeführt, wonach die Beteiligung des Reichs an Wirtschaftsunternehmen der Zustimmung des RFM bedarf und außerdem dem RR und RT zur Kenntnis zu geben ist. Die Beteiligung des Reichs an einer Genossenschaft wird an besondere Bedingungen geknüpft und bedarf ebenfalls der Zustimmung des RFM.

2

Einspruch des RR erfolgt nicht.

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