2.55.2 (cun1p): 2) Entwurf eines Notgesetzes.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Entwurf eines Notgesetzes3.

Dem Entwurf wurde zugestimmt mit der Maßgabe, daß in Artikel II § 1 das Wort „Schaustellungen“ gestrichen wird und daß mit Rücksicht auf die Verhältnisse eine Erweiterung des Ermächtigungsparagraphen vorgenommen[196] wird4. Die nähere Fassung soll zwischen dem Reichsminister des Innern und den Reichsministern der Finanzen und der Justiz vereinbart werden5. Im Falle einer Einigung soll der Artikel IV fortfallen und an seine Stelle am Schluß der erweiterte Ermächtigungsparagraph treten. Die endgültige Fassung wird noch mitgeteilt werden6.

Fußnoten

3

Über den Entwurf eines Notgesetzes hatte bereits am 24. 1., 17 h, eine Besprechung stattgefunden, über die ein Protokoll aber nicht zu ermitteln war (s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 53). Hier dürfte der undatierte Vorentwurf besprochen und verworfen worden sein, der sich in R 43 I /205 , Bl. 266 f. findet; er weicht sachlich und in der Formulierung weitgehend von dem Entwurf ab, den das RIMin. am 25. 1. als Vorlage für diese Kabinettsberatung übersandte (R 43 I /1199 , Bl. 150-153).

4

Die Art. I, II und III des Entwurfs bringen, ähnlich wie in der endgültigen Fassung des Gesetzes (RGBl. 1923 I, S. 147  ff.), einschränkende Bestimmungen gegen Alkoholausschank, Vergnügungen, Preistreiberei und Schleichhandel. Art. IV, der sog. Ermächtigungsparagraph, lautet im Entwurf des RIMin.: „Der RFM wird ermächtigt, zur Wahrung der deutschen Finanzhoheit und des deutschen Steuergeheimnisses auf dem Gebiete der Finanzgesetzgebung und der Steuergesetzgebung von den geltenden Gesetzen abweichende Bestimmungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um fremde Einwirkung auf die deutschen Finanzen auszuschalten; dies gilt nicht für die Änderung von Steuersätzen.“ (R 43 I /1199 , Bl. 151-153, hier: Bl. 152).

5

Lt. Aufzeichnung vom 26. 1. ersucht Hamm StS Joel vom RJMin. telefonisch, „die folgenden Fragen für eine Ergänzung des Notgesetzes in Behandlung zu nehmen: 1) Ermächtigung der RReg. zu einem Verbot, Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse an die Beauftragten einer fremden Macht zu geben. 2) Unbedingtes Verbot oder Ermächtigung zum Verbot, freiwillig dem Ruf vor ein fremdes Gericht zu folgen. 3) Ermächtigung der RReg. zu einem Verbot, Zahlungen in fremder Währung zu leisten oder anzunehmen. 4) Ermächtigung der RReg. zu einem Verbot, Lebensmittel und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs an Angehörige einer fremden Macht, die sich rechtswidrig im Lande aufhalten, abzugeben. StS Joel wird die Behandlung der Fragen sofort im RJMin. in Auftrag geben und ersuchte um gleichzeitige Inangriffnahme im RWiMin.“ (R 43 I /206 , Bl. 128 und 1493, R 43 I /1493 , Bl. 268). Eine derartige Spezifizierung wird jedoch nicht in die erweiterte Neufassung des Ermächtigungsparagraphen aufgenommen.

6

Der Ermächtigungsparagraph lautet in der neuen Fassung (Art. VI): „Die RReg. wird ermächtigt, Verbote zu erlassen und andere von dem geltenden Rechte abweichende Bestimmungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um fremde Einwirkung auf die deutschen Verhältnisse auszuschalten.“ (R 43 I /1493 , Bl. 266-267). Lt. Vermerk Wevers vom 31. 1. wird der Gesetzentwurf am selben Tag dem RR als Drucks. Nr. 30 (in R 43 I /1199 , Bl. 201 f.) vorgelegt (R 43 I /1493 , Bl. 265). Am 6. 2. kann die RReg. den Entwurf dem RT zuleiten (RT-Drucks. Nr. 5535, Bd. 376 ). Der Art. VI lautet jetzt nach den Beratungen im RR: „Die RReg. wird ermächtigt, mit Zustimmung des RR Verbote zu erlassen und andere von dem geltenden Rechte abweichende Bestimmungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um fremde Einwirkung auf die deutschen Verhältnisse auszuschließen oder die Folgen einer solchen auszugleichen. Die Verordnungen der RReg. sind dem RT unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen.“ Am 12. 2. wird der Entwurf im Plenum beraten und an den Rechtsausschuß überwiesen (RT-Bd. 358, S. 9614  ff.). Über die Verhandlungen des Rechtsausschusses am 15. 2. findet sich eine Aufzeichnung in R 43 I /1199 , Bl. 197-200, ebenfalls eine Zusammenstellung der zum Notgesetz eingebrachten Anträge (Nr. 345 – 394 Rechtsausschuß). Am 22. 2. legt der Rechtsausschuß einen abgeänderten Gesetzentwurf vor, der insbesondere in Art. VI die Ermächtigung der RReg. näher spezifiziert und für den 1.6.23 die Außerkraftsetzung des Art. VI vorsieht. RT-Drucks. Nr. 5567, Bd. 376 , stellt den Regierungsentwurf und die Fassung des Rechtsausschusses nebeneinander. Die Neuformulierung des Art. VI geht in seinem 1. Teil (Punkte 1 – 4) auf einen Vorschlag der RReg. zurück, den diese im Ausschuß einbrachte, in seinem 2. Teil auf einen Antrag der SPD (R 43 I /1199 , Bl. 197-199; 207; 213). Am 23. 2. kommt es im RT zur 2. und 3. Beratung des Notgesetzes (RT-Bd. 358, S. 9851  ff.), das mit einer unbedeutenden Abänderung entsprechend den Vorschlägen des Rechtsausschusses angenommen und am 24.2.23 als Gesetz verkündet wird (RGBl. I, S. 147  ff.).

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