2.96.6 (cun1p): 6) Frage der Reichsvermögensverwaltung im besetzten Gebiet und Frage über den Umfang der Besatzung.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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6) Frage der Reichsvermögensverwaltung im besetzten Gebiet und Frage über den Umfang der Besatzung.

Der Herr Reichsschatzminister macht Mitteilungen über die militärischen Bauten, die auf Wunsch der Rheinlandkommission im besetzten Gebiet hergestellt werden müßten7. Die Bauten seien zum größten Teil beendet. Es frage sich nun, ob man sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen weiter fortführe, da naturgemäß die Fortsetzung der Kasernen- und Flugplatzbauten für Frankreich auf die Bevölkerung einen schlechten Eindruck mache. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, daß auch beim Einstellen der Bauten ein erneuter Druck seitens der Besatzung auf die Bevölkerung ausgeübt werde8, daß man die englische Zone nicht besonders behandeln könne und daß ein praktischer Erfolg im französischen Etat wohl erst im Laufe einiger Monate zu verzeichnen sein werde. Außerdem seien ja, wie er bereits bemerkt habe, die Bauten im wesentlichen beendet. Er müsse daher bei Würdigung der letzten Gesichtspunkte dem Kabinett vorschlagen, es bei dem gegenwärtigen Zustand zu belassen.

Das Kabinett stimmt der Auffassung des Herrn Reichsschatzministers zu.

Fußnoten

7

Nach Art. 8, Teil a des Rheinlandabkommens war die RReg. verpflichtet, den Besatzungstruppen alle für sie erforderlichen militärischen Gebäude und Anlagen zur Verfügung zu stellen.

8

Art. 8, Teil b des Rheinlandabkommens bestimmt: „Erweisen sich die bestehenden militärischen Anlagen als unzureichend oder ungeeignet, so dürfen die alliierten und assoziierten Truppen jedes öffentliche oder private Gebäude mit seinem Personal in Anspruch nehmen, wenn es ihnen für diesen Zweck geeignet erscheint oder, falls dies nicht ausreicht, die Errichtung neuer Kasernen fordern.“

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