2.45 (mu11p): Nr. 45 Der Reichsjustizminister an die Reichsregierung. 16. April 1920

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Text

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Nr. 45
Der Reichsjustizminister an die Reichsregierung. 16. April 1920

R 43 I /2716 , Bl. 180 f.

[Betrifft: Amnestie für strafbare Handlungen bei der Abwehr des Kapp-Putsches.]

Der Herr Präsident des preußischen Staatsministeriums hat dem Herrn Reichskanzler mitgeteilt, daß bei Verhandlungen, die Ende vorigen Monats in Stettin zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung stattgefunden haben, seitens des dorthin entsandten Unterstaatssekretärs Grzesinski denjenigen, die sich im Kampfe für die verfassungsmäßige Regierung befunden haben, für alle als Kampfhandlungen zu bewertenden Gesetzesübertretungen bei diesem Kampfe Straffreiheit zugesichert worden ist1. Der Herr Reichskanzler hat erwidert, daß die Frage einer Gewährung von Straffreiheit für das Reich einheitlich zu entscheiden sein werde, und hat mich um weitere Veranlassung ersucht. Ferner hat der Herr Reichswehrminister, wie sich aus einem hierher mitgeteilten Schreiben an den Generalleutnant von Watter vom 11. d. M. ergibt2, diesen im Auftrage der Reichsregierung ermächtigt, bekanntzugeben, daß die[114] Reichsregierung nicht die Absicht habe, den gesetzgebenden Körperschaften eine Amnestie für die in Verfolg der jetzigen Aufruhrbewegung verurteilten Personen vorzuschlagen, soweit nicht jetzt schon, wie z. B. im Bielefelder Abkommen, bindende Zusagen vorliegen3. Überdies hat das Sächsische Ministerium der Justiz mitgeteilt, daß die Sächsische Regierung die Forderung einzelner Parteien nach Erlaß einer Amnestie für politische Vergehen, die vor dem 12. März 1920 begangen sind, zugesagt habe, und vor Aufstellung des Entwurfs des Amnestiegesetzes angefragt, ob der Erlaß eines Amnestiegesetzes für das Reich erwartet werden könne.

Bei Vorbesprechungen, die mit Vertretern des Preußischen Herrn Justizministers stattgefunden haben, haben diese den aus der Anlage ersichtlichen Gesetzesvorschlag gemacht4.

Mir erscheint es geboten, daß in der Angelegenheit zunächst ein Beschluß des Kabinetts herbeigeführt wird. Hierbei wird in erster Linie die Frage geklärt werden müssen, inwieweit bindende Zusicherungen über Gewährung von Straffreiheit gemacht worden sind, und inwieweit die Zusicherungen etwa durch Bruch des Abkommens von der anderen Seite inzwischen gegenstandslos geworden sind. Im übrigen muß ich schon jetzt erklären, daß ich gegen den Erlaß einer Amnestie schwere kriminalpolitische und allgemein politische Bedenken hege. Dieser Auffassung habe ich bereits in der Sitzung der Nationalversammlung vom 14. d. M. Ausdruck verliehen5.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bitte ich, sie sobald als möglich auf die Tagesordnung zu setzen6.

Blunck

Fußnoten

1

UStS Grzesinski hatte am 22.3.20 bei den Verhandlungen in Stettin Zusagen gemacht, die Anliegen des Reichs berührten; deshalb war der RK aufgefordert worden, Entscheidungen des RKab. über diese Zusagen herbeizuführen. Zusätzlich war vom Vertreter des PrMinPräs., UStS Göhre, erklärt worden: „Angesichts der außerordentlich schwierigen Lage, die gerade in Stettin vorlag, und der neuen Schwierigkeiten, die sich ergeben werden, wenn die unter dem Drucke der Verhältnisse gegebenen Zusagen nicht eingelöst werden, halte ich es für erforderlich, daß den Abmachungen zugestimmt wird.“ Über Amnestierung heißt es im 4. Abschnitt der Zusagen Grzesinskis: „Freilassung der Gefangenen, Einstellung von Strafverfolgungen: Alle politischen Gefangenen, welche seit der Mitternacht von Freitag, den 12., zu Sonnabend, den 13.3.20, in Haft genommen sind, werden sofort freigelassen. – Alle seit dem 14.1.20 wegen politischer und wirtschaftspolitischer Vergehen in Schutzhaft genommenen Personen sind ebenfalls sofort zu entlassen. – Über die Fälle von Strafverfolgungen oder Verurteilungen in Pommern, welche nach dem 9.11.18 erfolgt sind, wird der Aktionsausschuß in Stettin dem StKom. Grzesinski eine Liste aufstellen, derselbe wird – evtl. gemeinschaftlich mit dem Aktionsausschuß – eine Prüfung der Liste vornehmen und geeignete Fälle zur Begnadigung empfehlen“ (R 43 I /2710 , Bl. 113 f.).

2

Nicht ermittelt.

3

S. hierzu Anm. 5 zu Dok. Nr. 39.

4

Der Amnestievorschlag des PrJM lautete: „§ 1 Straffrei sind Handlungen, die aus Anlaß der hochverräterischen Unternehmungen aus dem März 1920 zum Schutz der verfassungsmäßigen Regierung begangen sind, soweit der Täter sich in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen befunden hat. § 2 Die Ausführung dieses Gesetzes liegt den Landesjustizverwaltungen ob. § 3 Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft“ (R 43 I /2716 , Bl. 182).

5

S. NatVers. Bd. 333, S. 5146 .

6

MinR Brecht notierte zu diesem Schreiben am 17.4.20: „Am 17. 4. vorm. 10½ Uhr waren in einer Besprechung RPräs., RK und RJM darüber einig, daß – mindestens bis auf weiteres – die allgemeinen Rechtsgrundsätze […] genügten und von einem Amnestiegesetz abzusehen sei. Sollte sich herausstellen, daß die Gerichte eine andere, unbefriedigende Stellung einnähmen, würde die Sache neu zu prüfen sein. Der JM wird die Sache heute im Kabinett kurz vortragen.“ (R 43 I /2716 , Bl. 180 f., hier: Bl. 180). Auf der TO der Kabinettssitzung vom 17. 4., steht lediglich der Haushalt des REMin.; s. aber P. 10 in Dok. Nr. 60.

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