2.51.5 (sch1p): 5. [Richtlinien für die deutschen Friedensunterhändler]

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5. [Richtlinien für die deutschen Friedensunterhändler]

Das Auswärtige Amt hatte eine neue Fassung der Richtlinien für die dt. Friedensunterhändler (Anlage A) vorgelegt5. Abschnitt IX (Abrüstung) wird eingehend erörtert.

Reichsminister Erzberger, Dernburg sowie Prof. Schücking beanstanden das unbedingte Verlangen der Beibehaltung des Wehrpflichtsystems und die angeführte Mindestziffer von 300 000 Mann6. General von Wrisberg tritt für die Beibehaltung dieser Sätze ein.

[192] Das Kabinett beschließt jedoch einstimmig, die Nr. 1 wie folgt zu fassen: „Weitestgehende Abrüstung zu Lande unter gegenseitiger und gleichzeitiger Abschaffung der Zwangsdienstpflicht“7. Eine Mindestziffer soll in den Richtlinien nicht angegeben werden, ebenso sollen die Nr. 2 und 3 über die Verstaatlichung der Erzeugung von Waffen und Munition und über die Freiheit in der Ausbildung des Heeres8 gestrichen und den Verhandlungen vorbehalten werden. Insbesondere warnt Reichsminister Koeth davor, sich auf Bestimmungen festzulegen, durch die auch die Stickstoffindustrie, die chemische Industrie, der Motorenbau und der Luftverkehr gefesselt werden.

Nr. 6 (Berücksichtigung der Verhältnisse an der deutschen Ostfront) wird als selbstverständlich gestrichen, weil ein besonderer Hinweis hierauf taktisch nicht erwünscht ist9. Ebenso wird der letzte Satz von Nr. 7 gestrichen; es besteht Einverständnis, daß die U-Boote als zur Küstenverteidigung erforderlich anzusehen sind10.

Der endgültige Text der Richtlinien ist in Anlage B beigefügt11.

Fußnoten

5

Die Beratung des ersten Entwurfs der Richtlinien fand im RKab. am 17.4.1919 statt, s. Dok. 44, P. 1. Der zweite Entwurf, hier in Anl. A, enthält die am 17.4.1919 beschlossenen Abänderungen.

6

Abschnitt IX 1 lautet in dem vorliegenden Entwurf: „Weitestgehende Abrüstung zu Lande. Dtl. muß aber die Befugnis zur Beibehaltung des Wehrpflichtsystems haben, da es ein Söldnerheer nicht bezahlen kann.“

7

Siehe die endgültige Fassung: Dok. Nr. 49, IX 1.

8

Die gestrichenen Absätze lauten: „2. Verstaatlichung der Erzeugung von Waffen und Munition sowie ihre Beschränkung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Eine Kontrolle durch fremde Kommissionen ist abzulehnen. 3. Freiheit in allem, was zur Ausbildung des Heeres, zu seiner Ausrüstung, zur zeitgemäßen Entwicklung seiner Bewaffnung und zur Erhaltung seiner Fähigkeit dient. Hierzu gehört insbesondere das gesamte Erziehungs- und Bildungswesen.“

9

„Bei Durchführung der Abrüstung sind die Verhältnisse an der dt. Ostfront durch besondere Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen.“

10

„Ein Verzicht auf die U-Boot-Waffe, die stärkste Waffe der schwächeren Staaten, ist zu vermeiden.“

11

Siehe Dok. Nr. 49.

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