2.66.9 (sch1p): 9. [Verruf der Freiwilligenverbände]

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9. [Verruf der Freiwilligenverbände]

Auf Antrag des Reichsministers Noske wird das Reichsjustizministerium beauftragt, den Entwurf eines Gesetzes gegen den Verruf der freiwilligen Verbände auszuarbeiten13.

Nächste Sitzung Mittwoch, den 7. Mai, die Stunde wird telephonisch mitgeteilt.

Fußnoten

13

In einem Schreiben des PrJM an den RMinPräs. vom 28.4.1919 war darauf hingewiesen worden, daß die Fälle von Boykotterklärungen durch Gewerkschafts- und andere Arbeiterorganisationen den Angehörigen der Freiwilligenverbände gegenüber in der letzten Zeit stark zugenommen hätten. „Ein Staat, der diesem Vorgehen gegenüber untätig bliebe, würde sich die Grundlagen seines ganzen Daseins untergraben lassen. Wenn es in nächster Zeit erforderlich wird, zur Aufrechterhaltung des Eisenbahnverkehrs arbeitswillige Eisenbahnbeamte und Eisenbahnarbeiter zu schützen, so werden alle Schutzmittel versagen, sobald die Heeresmacht des Staates in den freiwilligen Verbänden erschüttert ist. Mit Recht hat daher der Herr RWeM in öffentlichen Erklärungen den Angehörigen der Freiwilligenverbände zugesagt, daß sie mit allen Machtmitteln gegen die Verrufserklärungen geschützt werden sollen. Zu diesen Machtmitteln wird auch das strafrechtliche Einschreiten gehören. […]“ Die gegenwärtige Rechtslage reiche dafür jedoch nicht aus, da die einschlägigen Bestimmungen sich gleichermaßen gegen die Führer der Boykottbewegung wie gegen die Mitläufer richteten; der Kreis der Strafverfolgten sei daher zu groß. „Aus diesen Gründen scheint es mir ratsam, eine neue Strafbestimmung zu schaffen, die sich gerade gegen die Hetzer und Führer richtet und gegen diese einen geeigneten Strafrahmen zur Verfügung stellt. […] Demnach schlage ich vor, das RMin. möge mit tunlichster Beschleunigung eine entsprechende Vorlage dem Staatenausschuß unterbreiten […]“ Dem Schreiben beigefügt war die Abschrift einer Aufstellung der bekanntgewordenen Boykottbeschlüsse, die am 27.4.1919 vom PrJM dem PrIM übersandt worden war (R 43 I /682 , Bl. 28-30).

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