2.72.10 (sch1p): 9. [Verbot öffentlicher Lustbarkeiten, Belagerungszustand, Mitglieder fremder Delegationen]

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9. [Verbot öffentlicher Lustbarkeiten, Belagerungszustand, Mitglieder fremder Delegationen]

Die Reichsregierung wird die Bundesstaaten auffordern, für die Dauer mindestens einer Woche öffentliche Lustbarkeiten zu untersagen und den Theatern[306] nur die Aufführung ernster Stücke zu gestatten, um die Stimmung der Bevölkerung nicht zu verletzen8.

 

Minister Heine regt an, den Belagerungszustand über das ganze Reich zu verhängen. Hiergegen erheben sich Bedenken. Die Frage bleibt vorläufig offen. Das gleiche gilt für eine Anregung des Reichskommissars Winnig, durch eine besondere Verordnung bis auf weiteres jede Propaganda gegen die Verfassung und für politische Streiks zu verbieten.

Das Kabinett ersucht den Kriegsminister, den Mitgliedern der fremden Delegationen in Berlin zu empfehlen, in den nächsten Tagen nur in Zivil auf die Straße zu gehen, um sich nicht Angriffen der empörten Bevölkerung auszusetzen9.

Fußnoten

8

Das Telegramm der RReg. an die Regg. der dt. Freistaaten in: Schultheß 1919, I, S. 204.

9

Das Ersuchen geht auf ein Telegramm des RAM an Baron Langwerth vom 8.5.1919 zurück: „[…] Bitte unbedingt Sorge dafür tragen, daß Offiziere und Kommissionen unserer Gegner auf dt. Gebiet in nächsten Tagen besonders geschützt werden. Man sollte ihnen nahe legen, nur in Zivil auszugehen. Dies gilt in erster Linie für Amerikaner, gegen die sich voraussichtlich Wut enttäuschten Volkes am stärksten wenden wird.“ (PA, Dt. Friedensdelegation Versailles, Pol 13, Bd. 1).

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