2.92.5 (sch1p): 5. [Gedenktag für die im Krieg Gefallenen]

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5. [Gedenktag für die im Krieg Gefallenen]

Die Badische Regierung hat angeregt, nach Friedensschluß einen allgemeinen Gedenktag für die im Kriege Gefallenen einzuführen. Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden, daß vom Reichsministerium des Innern dieser Anregung zugestimmt wird7.

Fußnoten

7

In einem Schreiben vom 25.4.1919 hatte das bad. Min. d. Äußeren die RReg. um die Einführung eines Trauertages für die Kriegstoten nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages gebeten (R 43 I /566 ,  19). Obwohl der RIM, wenn auch erst am 21.6.1919, das Schreiben des bad. Min. d. Äußeren in positivem Sinne beantwortete (R 43 I /566 ,  24), legte er erst am 24.11.1920 einen GesEntw. über den allgemeinen Trauertag vor (R 43 I /566 ,  60 f.), der vom RKab. am 21.12.1920 jedoch abgelehnt wurde, da er den 28. 6. als Staatstrauertag vorsah; zur Begründung der Ablehnung wurde bemerkt, daß die Einführung eines Feiertages, der meistens auf einen Werktag fiele, vermieden werden solle (R 43 I /1362 , Bl. 285 f.). Ein Volkstrauertag zum Gedenken an die Kriegstoten wurde das erste Mal am Sonntag, dem 1.3.1925 begangen (Schultheß 1925, S. 39).

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