2.74.1 (str1p): [Kohlenpreis und Kohlensteuer.]

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Text

RTF

[Kohlenpreis und Kohlensteuer2.]

Der Herr Reichswirtschaftsminister führte aus, daß durch die am 20. d. M. im Reichsarbeitsministerium gefällten Schiedssprüche die Goldlöhne der Bergarbeiter, berechnet über den durchschnittlichen Dollarstand der Tage vom 12. bis 14. bezw. 19. bis 21. September 1923, um 53 bis 68% gegen die Vorwoche erhöht worden seien. Der Reichskohlenverband und der Große Ausschuß des Reichskohlenrats hätten zur Abgeltung dieser erhöhten Lohnkosten Erhöhungen der Kohlenpreise um 22,7 bis 57,4% beschlossen3. Dem Einfluß des[330] Reichswirtschaftsministers sei es gelungen, die Werke zu einem Verzicht auf eine Abgeltung der ebenfalls gestiegenen Materialkosten zu bewegen4. Die von den Organen der Kohlenwirtschaft beschlossenen Preiserhöhungen seien also ausschließlich durch die Erhöhungen der Reallöhne der Bergarbeiter veranlaßt worden5. Durch die von dem Reichskohlenverband und dem Großen Ausschuß des Reichskohlenrats beschlossenen Preiserhöhungen würden die deutschen Inlandspreise über die Weltmarktparität gebracht werden. Die Beschlüsse seien daher von seinem Bevollmächtigten beanstandet worden. Im Interesse der deutschen Wirtschaft sei er fest entschlossen, die Kohlenpreise innerhalb der Weltmarktparität zu halten. Bei dieser Lage gäbe es nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die Kohlensteuer herabzusetzen oder an dem Veto auf Kosten der Werke festzuhalten. In letzterem Falle seien Kämpfe mit der Arbeiterschaft unvermeidlich, weil die Werke nicht in der Lage sein würden, die für die Lohnzahlung erforderlichen Mittel in voller Höhe aufzubringen6. Er schlage daher eine Herabsetzung der Kohlensteuer auf[331] 10% vor, wobei zu überlegen wäre, ob nicht als Ausgleich die eingeführte ausländische Kohle mit einer Steuer von 10% zu belasten sei7.

Der Herr Reichsarbeitsminister unterstütze die Auffassung des Herrn Reichswirtschaftsministers auf das dringlichste und betonte insbesondere, daß sich die Bergarbeiterschaft auf die Dauer eine Erhebung der Kohlensteuer auf Kosten ihrer Löhne nicht gefallen lassen würde8.

Demgegenüber erklärte der Herr Reichsminister der Finanzen, daß er im gegenwärtigen Augenblicke in eine Herabsetzung der Kohlensteuer unter keinen Umständen einwilligen könne9. Eine Entscheidung dieser Frage sei erst möglich, wenn sich die weitere Entwicklung des Devisenmarktes übersehen lasse.

Der Herr Reichswirtschaftsminister erklärte daraufhin, daß er an seinem Veto gegen die Beschlüsse der Organe der Kohlenwirtschaft festhalten werde, soweit sonst die deutschen Kohlenpreise über die Weltmarktparität getrieben würden10.

Fußnoten

2

Zur Frage der Kohlensteuer s. Anm. 61 zu Dok. Nr. 33.

3

In der gemeinsamen Versammlung des Reichskohlenverbandes und des Großen Ausschusses des Reichskohlenrates am 21.9.23 hatte ein Sprecher der Geschäftsführung des Reichskohlenverbandes dargelegt: „Die Löhne an der Ruhr seien durch den heutigen Schiedsspruch von 56 auf 160 Millionen Papiermark, in Gold nach der vom Reichskohlenverband angewendeten Umrechnungsmethode von 2,53 M auf 4,25 M gestiegen, was in Gold eine Steigerung von 68% bedeute. Die Geschäftsleitung schlage vor, bei der heutigen Preisbemessung nur die Steigerung der Löhne in Gold zu berücksichtigen, da man annehmen könne, daß Lohn und Material ungefähr im Verhältnis 1 : 1 stehen, die Preise um die Hälfte des Prozentsatzes der Goldlohnerhöhung zu erhöhen, für die Ruhr mithin um 34%. Eine Erhöhung für Materialpreissteigerung brauche nicht vorgenommen zu werden, weil sie nur gerechtfertigt wäre, wenn diese Preise in Gold steigen würden, was man heute noch nicht wisse. Eine Vorausschätzung der nächstwöchentlichen Steigerung und deren Einbeziehung in die Preise wolle man unterlassen, da die Preise ohnehin schon sehr hoch seien. Zeige sich, daß eine Steigerung der Materialpreise in Gold erfolgt sei, so müsse man eben nächste Woche die entsprechenden Korrekturen vornehmen. Die Lohnabgeltung solle wie üblich erfolgen, die Heimstättenbeiträge auf 7,5 Millionen Mark erhöht werden“ (BA: NL Silverberg  149, Bl. 304).

4

Vom Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, Kralik, war in der Sitzung von Kohlenverband und Kohlenrat mitgeteilt worden, er habe den Auftrag, ein Veto gegen Beschlüsse einzulegen, durch die der Weltmarktpreis der Kohle weit überstiegen werden (BA: NL Silverberg  149, Bl. 304/305).

5

Nach einer der Niederschrift beigefügten Aufstellung des Statist. Reichsamts hatte sich der Preis für die Tonne Steinkohle seit 1913 um das 92,4 millionenfache, der Lohn der Bergarbeiter im Ruhrgebiet um das 28,6 millionenfache erhöht (R 43 I /2172 , Bl. 249). In einem Schreiben des Reichskohlenrats an den RK vom 27.9.23 wurde ausgeführt: „Die fortschreitende Steigerung der Bergarbeiterlöhne, auf Goldmark bezogen, die darauf zurückzuführen ist, daß in der letzten Zeit die Lebenshaltungskosten in weit stärkerem Maße gestiegen sind, als die Entwertung der Papiermark in dem entsprechenden Zeitraum, hat die Organe der deutschen Kohlenwirtschaft gezwungen, den Bergbauunternehmungen zur Abgeltung der Lohnerhöhung zu ihrem, seit dem 17. September d. J. eingeführten Goldmarkpreisen Zuschläge zu bewilligen, durch die in fast allen Brennstofferzeugungsgebieten die sogenannte Friedensparität zwischen den deutschen und den für den Kohlenweltmarkt maßgebenden englischen Kohlenpreisen und zwar zum Teil erheblich überschritten worden ist. Die Preiserhöhung war nicht zu umgehen, weil nach der gewissenhaften Überzeugung der verantwortlichen Kohlenwirtschaftsorgane die finanziellen Reserven der seit Jahren unter schärfster Preiskontrolle stehenden Bergbauunternehmungen nachgerade aufgebraucht sind und sie sich daher zur Zeit, da ihnen nach Lage der Dinge Privatkredite in ausreichendem Umfange nicht mehr zur Verfügung stehen, nur aus den Preisen die besonders auch zur Lohnzahlung erforderliche Flüssigkeit erhalten können“ (R 43 I /2172 , Bl. 251/252).

6

In seinem Schreiben an den RK teilte der Reichskohlenrat am 27.9.23 mit, durch den Einspruch des RWiM gegen die Überschreitung der Friedensparität des Kohlenpreises habe dieser im sächsischen Steinkohlenbergbau um rund 3 Goldmark, im preußisch-fiskalischen Bergbau bei Barsinghausen um 8,45 Goldmark, für mitteldeutsche und ostelbische Braunkohlenbriketts um 4,70 Goldmark, im bayerischen Pechkohlenbergbau um 2,10 Goldmark herabgesetzt werden müssen, was einer Herabsetzung bei Braunkohlenbriketts von 20%, für die Barsinghauser Kohlen von 23% entspreche. „Wie die von diesen Abstrichen betroffenen Unternehmungen diese Schmälerung ihrer Erlöse ertragen sollen, ohne entweder ihrer Belegschaft die durch Schiedsspruch festgelegten Löhne nicht zahlen zu können, oder ihre Betriebe und damit die Arbeiterzahl erheblich einschränken zu müssen, ist bei der schon seit einiger Zeit vorhandenen mißlichen geldlichen Lage der Unternehmungen nicht abzusehen. In beiden Fällen sind daher Erschütterungen und starke Beeinträchtigung der Produktion des deutschen Kohlenbergbaues, auf dessen möglichst gesteigerte Erzeugung gerade in Zukunft die deutsche Wirtschaft angewiesen sein wird, zu befürchten. Dazu kommt, daß aller Voraussicht nach weitere Lohnerhöhungen im Kohlenbergbau wohl kaum vermeidbar sein werden und daher das Mißverhältnis der Preise sich noch verschlimmern muß“ (R 43 I /2172 , Bl. 252).

7

In dem Schreiben an den RK erklärte der Reichskohlenrat, werde die Kohlensteuer nicht abgebaut, so werde das Reich durch Erwerbslosenfürsorge höhere Kosten tragen müssen, als es an dieser Steuer gewinne. Außerdem wurde auf die Tendenz der Besatzungsmächte verwiesen bei den künftigen Verhandlungen über die Beendigung des Ruhrkonfliktes und die Reparationsleistungen die deutsche Finanz- und Steuerhoheit zu beschränken. Wenn dieses gelinge, werde auf die Dauer der Abbau der Kohlensteuer unmöglich sein. „Denn abgesehen von ihren leicht kontrollierbaren Erträgen und ihrer einfachen Erhebungsart bietet diese Steuer das beste Mittel zur künftigen starken Fesselung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt. Sie wirkt also verhängnisvoll verlockend für die Ziele der Gegner. Gegenüber dieser überwiegenden Gefahr muß der Gesichtspunkt, daß etwa der jetzige Zeitpunkt, unmittelbar vor der anscheinend bevorstehenden Anknüpfung von Verhandlungen mit den Gegnern ungeeignet sei, für die Inangriffnahme des Abbaues der Steuer an Bedeutung und Gewicht verlieren und muß zurücktreten. Nach Lage der Dinge ist jetzt überhaupt der letzte Augenblick, der noch zur Verwirklichung dieser eminent wichtigen wirtschaftlichen Maßregel zur Verfügung steht, und die Gründe, die zu ihr nötigen, sind wirtschaftlich so zwingender und so auf der Hand liegender Natur, daß auch ein böswilliger Gegner sich nicht gegen ihre Überzeugungskraft wird verschließen können“ (R 43 I /2172 , Bl. 253).

8

Vgl. in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzung um den Beschluß der Zechen zur Arbeitszeitverlängerung (30.9.23).

9

Zur Steuergesetzgebung s. das Verhalten des RFM in der KabS. vom 20.9.23, P. 1. (Dok. Nr. 71); Ministerrat 25.9.23 (Dok. Nr. 81).

10

In der gemeinschaftlichen Sitzung von Kohlenrat und Kohlenverband am 26.9.23 gab der Vertreter des RWiM bekannt, er nehme an, daß für sämtliche Reviere Nettopreiserhöhungen unter Einbeschließung der Lohn- und Umlagekosten beschlossen würden. „Soweit durch diesen Beschluß die Weltmarktparität überschritten worden sei, lege er dagegen das Veto ein. Dieses Veto gelte nicht für das besetzte Gebiet, es gelte ferner nicht für die bayerische Pechkohle und Niedersachsen außer Ibbenbüren, bei welchen Revieren bei der letzten Preisfestsetzung eine zu niedrige Friedensparität angenommen worden sei – bis zu der Grenze der richtigen Weltmarkparität für diese beiden Gebiete“ (BA: NL Silverberg  149, Bl. 314). S. Dok. Nr. 95.

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