2.33.11 (vsc1p): 11. Erlaß von Notverordnungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett von Schleicher Kurt von Schleicher Bild 102-14090Franz Bracht Bild 183-2007-1009-501Friedrich Syrup Bild 146-1986-031-11Bild 183-H27728

Extras:

 

Text

RTF

11. Erlaß von Notverordnungen.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, eine umfassendere Notverordnung in der Zeit zwischen dem 15. und 20. Januar 1933 herauszubringen22.

Die Notverordnung, die vor Weihnachten veröffentlicht werden solle, müsse enthalten

die Stützungsbanken, falls die Verhandlungen rechtzeitig abgeschlossen würden,

die Bestimmungen über die Einheitspreisgeschäfte,

die Reichsfluchtsteuer,

Mansfeld,

Regelung der Fettwirtschaft23.

Fußnoten

22

Zum Erlaß der geplanten SammelnotVO über finanz- und wirtschaftspolitische Angelegenheiten kommt es im Januar 1933 nicht. – Zum Fortgang s. diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 17, P. 1.

23

Einzelheiten zu den genannten Sachverhalten s. o. P. 2, 4, 5, 6 und 8. – Die geplante SammelnotVO über Wirtschaft und Finanzen wird am 23.12.1932 erlassen (RGBl. I, S. 571 ). Die Verhandlungen über die Gründung von Stützungsbanken waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so daß nur die in P. 8 näher bezeichnete ÄnderungsVO über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie in die SammelVO aufgenommen wird. Maßnahmen zur Regelung der Fettwirtschaft werden in einer gesonderten NotVO zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23.12.1932 erlassen (RGBl. I, S. 575 ).

Extras (Fußzeile):