2.77.13 (feh1p): 13. Streichung der Stelle des Ministers ohne Portefeuille im Etat des Reichskanzlers.

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13. Streichung der Stelle des Ministers ohne Portefeuille im Etat des Reichskanzlers.

Staatssekretär Albert teilt mit, daß bei der Beratung des Etats des Reichskanzlers im Reichsrat Preußen beantragt habe, die Stelle des Ministers ohne Portefeuille zu streichen3. Er habe demgegenüber ausgeführt, daß der Minister ohne Portefeuille der gegebene Vorsitzende des Reichsrats sei4. Mit Rücksicht auf die Vorschrift, daß im Reichsrat ein Reichsminister präsidieren müsse, und im Hinblick auf die starke Überlastung des Ressortministers sei es im Interesse einer engen Fühlungnahme des Reichskabinetts und des Reichsrats erwünscht,[199] daß die Möglichkeit der Berufung eines Ministers ohne Portefeuille offengehalten würde5.

Fußnoten

3

Im Haushaltsentw. des Jahres 1920 für das Reichsministerium, den RK und die Rkei war eine Stelle für einen Reichsminister vorgesehen, der nicht zugleich Chef einer obersten Reichsbehörde sein sollte.

4

Nach Art. 65 Satz 1 der RV führte den Vorsitz im RR und in seinen Ausschüssen ein Mitglied der RReg.

5

Im weiteren Verlauf wurde die Stelle eines Ministers ohne Portefeuille vom RR jedoch gebilligt; in dem dem RT zugesandten Entw. des Haushalts für das Jahr 1920 war die Stelle enthalten.

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