2.57.2 (sch1p): 2. [Mitspracherecht Preußens bei Friedensverhandlungen]

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2. [Mitspracherecht Preußens bei Friedensverhandlungen]

Reichsminister Landsberg verliest ein Schreiben des Preuß[ischen] Staatsministeriums über die Entschädigung Preußens im Falle einer Verfügung über die staatlichen Saarkohlengruben im Friedensvertrag und über seine Zuziehung zu den Verhandlungen über das Saargebiet. Das Kabinett ist darüber einverstanden, daß Preußen nach der Reichsverfassung keinen Anspruch darauf hat, über die Abtretung preußischer Gebietsteile oder andersartige Verfügungen mit zu entscheiden, daß es aber selbstverständlich Pflicht der Reichsregierung ist, die preußische Regierung zu den ausschlaggebenden Verhandlungen im Kabinett hinzuzuziehen. Zur Frage der Entschädigung kann das Kabinett erst Stellung nehmen, wenn Art und Umfang der Verfügung feststeht3.

Fußnoten

3

Der Präs. des PrStMin. Hirsch übersandte am 9.4.1919 an den RMinPräs. ein Schreiben, in dem er für den Fall, daß die Kohlengruben des Saargebiets für mehrere Jahre als Entschädigung Frankreich überlassen würden, für Preußen als Eigentümer der Gruben ein Mitspracherecht bei den Friedensverhandlungen in Anspruch nahm (R 43 I /1 , Bl. 177). In einem Gutachten des AA, das dem UStSRkei am 20.4.1919 übersandt wurde, heißt es dazu: „In etwaigen Bestimmungen des Friedensvertrages über die dem pr. Staate gehörenden Kohlengruben im Saargebiet würde nach diesseitiger Auffassung die Zustimmung der PrStReg in ihrer Eigenschaft als Eigentümer an sich nicht erforderlich sein. Die Rechtslage ist die gleiche, wie in dem Falle, daß in dem Friedensvertrag eine Verpflichtung über das Eigentum von Privatpersonen eingegangen wird. Die innerstaatliche Durchführung einer solchen Verpflichtung, insbesondere die Regelung der Entschädigungsfrage, hätte alsdann nach den in Dtl. für die Enteignung von Privateigentum geltenden Grundsätzen zu erfolgen. […]“ (R 43 I /2 , Bl. 37). In seinem Antwortschreiben vom 1.5.1919 an den Präs. des PrStMin. erklärte Scheidemann: „In Übereinstimmung mit dem PrStMin. geht das Reichsministerium davon aus, daß die RReg., bevor mit den feindlichen Staaten Vereinbarungen über die Ausbeutung der pr. Kohlengruben des Saargebiets getroffen werden, mit der PrStaatsReg. ins Benehmen tritt.“ Eine staatsrechtliche Mitwirkung Preußens bei derartigen Abmachungen im Rahmen des Friedensvertrages komme jedoch nur im Staatenausschuß bei Beratung des Friedensvertragsgesetzes in Frage (R 43 I /2 , Bl. 106).

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