2.58.1 (bau1p): 1. Besprechung der französischen Note.

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RTF

1. Besprechung der französischen Note.

Der Reichsminister des Auswärtigen machte nähere Ausführungen über den Inhalt der französischen Note2 und ihre Beantwortung, die nach seiner Auffassung schleunigst erfolgen müsse, nachdem bereits in der Presse (Berliner Tageblatt) Mitteilungen über die angeblich offizielle Stellung der Regierung gemacht seien. Die grundsätzliche Stellungnahme wurde besprochen, sie ergibt sich aus der beiliegenden Antwort3.

Fußnoten

2

In der vom Präs. der all. Friedenskonferenz, Clemenceau, unterzeichneten Note vom 2. 9. sahen die all. Mächte die Vorschrift des Art. 61 Abs. 2 RV über das Recht der Teilnahme Deutschösterreichs am RR als eine förmliche Verletzung der Bestimmungen des Art. 80 VV an, wonach Dtld. die Unabhängigkeit Österreichs anerkannt habe. Sollte die RReg. diese Vorschrift nicht binnen 14 Tagen für kraftlos erklären, würden die All. ihre Besetzung des rechten Rheinufers ausdehnen (Übersetzung der Note in: R 43 I /1864 , Bl. 15).

3

In ihrer Antwort vom 5. 9. betont die RReg. zunächst, daß Dtld. „nie die Absicht gehabt habe, noch haben werde, die deutsch-österreichische Grenze gewaltsam zu verschieben, daß es aber nicht die Verpflichtung übernehmen könne, sich einem etwaigen Wunsche der Bevölkerung Österreichs nach Wiederherstellung des staatlichen Zusammenhanges mit dem deutschen Stammlande zu widersetzen“. Da die All. behaupteten, Art. 61 Abs. 2 RV schaffe ein politisches Band zwischen Dtld. und Österreich, obwohl nach dt. Auffassung die Verfassungsbestimmung Österreich weder staats-, noch völkerrechtlich binde, sehe die RReg. sich nicht länger in der Lage, ihren bisherigen Standpunkt in dieser Frage aufrechtzuerhalten. Eine Verfassungsänderung sei indes nicht erforderlich, da Art. 178 RV vorschreibe, daß die Bestimmungen des VV durch diejenigen der RV nicht berührt würden. Schließlich bekundet die RReg. ihr Unverständnis über die schroffe Form der all. Note, betont die Unbegründetheit des all. Rechtsstandpunktes unter Bezugnahme auf die noch nicht erfolgte Ratifizierung des VV und weist darauf hin, daß der für die angedrohten Sanktionen maßgebende Art. 429 VV lediglich eine längere Dauer, aber keine örtliche Ausdehnung der Besetzung dt. Gebiete zulasse. Am 11. 9. kritisiert Clemenceau den von der RReg. zur Rechtfertigung angezogenen Art. 178 RV als „sinnreichen Kunstgriff“ (artifice ingénieux), der darauf abziele, durch Verfassungsvorschriften Friedensvertragsbestimmungen zu unterlaufen. Genannt wird in diesem Zusammenhang auch Art. 112 RV, wonach kein Deutscher zur Aburteilung durch ein fremdes Gericht ausgeliefert werden dürfe, während dies in Art. 228 VV für einen bestimmten Personenkreis ausdrücklich vorgesehen ist. Daran wird die Forderung geknüpft, daß Dtld. schriftlich den Österreich betreffenden Art. 61 Abs. 2 RV für kraftlos erklärt. Ein entsprechendes Protokoll wird durch Frhr. von Lersner – nach Überreichung einer weiteren dt. Protestnote – am 22. 9. in Versailles unterzeichnet. Der diesbezügliche Notenwechsel wird der NatVers. am 15. 12. vorgelegt (NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1793 ).

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