2.216 (feh1p): Nr. 216 Die Reichsregierung an das Bayerische Ministerium des Äußern. 23. März 1921

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Nr. 216
Die Reichsregierung an das Bayerische Ministerium des Äußern. 23. März 1921

R 43 I /412 , Bl. 174–176 Durchschrift1

[Betrifft: Haltung der Reichsregierung zur Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehr]2

Die Bewaffnung der bayerischen Einwohnerwehren mit Militärgewehren und schweren Waffen widerspricht dem Wortlaut des Friedensvertrages. Darüber besteht nach den wiederholten mündlichen Erklärungen der Bayerischen Landesregierung zwischen ihr und der Reichsregierung keine Meinungsverschiedenheit.

Die bei den Alliierten erhobenen mehrfachen und dringlichen Vorstellungen, die in Frage kommenden Bestimmungen des Friedensvertrages abzuändern3,[604] haben nur den Erfolg gehabt, daß die Entente in den Pariser Entscheidungen für die Herausgabe der Waffen weitere Fristen gesetzt hat. Bei diesen Vorstellungen hat sich die Reichsregierung auch die Argumente der Bayerischen Regierung bis zum äußersten zu eigen gemacht und alles versucht, ihnen Geltung zu verschaffen.

Die nächste Frist für die Ablieferung läuft am 31. März d. J. ab.

An dem Entschluß der Alliierten, die Erfüllung der Entwaffnungsforderungen innerhalb der neuen Fristen durchzusetzen, ist nicht zu zweifeln. Hinter dem Entschluß stehen weitere sogenannte Sanktionen, die bereits in Spa förmlich angedroht sind4.

Nach Ansicht der Reichsregierung wäre es unerträglich, wenn Deutschland aus diesem Anlaß neue Zwangsmaßnahmen erleiden würde.

Die Reichsregierung hat volles Verständnis für die Auffassung, daß die Durchführung der Entwaffnung schwer zu ertragen ist, nachdem – von anderen Gründen abgesehen – die früheren Feinde keinerlei Anstalten treffen, auch ihrerseits die förmlich zugesagte Abrüstung vorzunehmen. Gerade in dem Augenblick, in dem die Entente auf der Londoner Konferenz neue ungerechtfertigte Gewaltmaßnahmen eingeleitet hat5, ist die Abgabe der Waffe für viele die schwerste Zumutung, die an die Selbstachtung des Volkes und des einzelnen gestellt werden kann.

Trotzdem vermag die Reichsregierung auf Grund der vollen Verantwortung, die sie zu tragen hat, nicht anders, als auf der weiteren Abgabe der Waffen zu bestehen. Aus der neuesten schweren Verletzung des Friedensvertrages durch die Alliierten die Folgerung zu ziehen, daß wir unsererseits uns in der Entwaffnungsfrage über den Vertrag hinwegsetzen können, gestattet die Gesamtlage nicht. Die Nichtinnehaltung des Wortlautes des Friedensvertrages in dieser Frage durch Deutschland würde den Gegnern nur eine erwünschte Gelegenheit zu weiteren Gewaltmaßnahmen bieten. Sie würde Deutschland auch der Sympathien und moralischen Unterstützung im neutralen Ausland berauben. Tatsächlich ist und wird denn auch im ganzen übrigen Deutschland die Entwaffnung entsprechend den Vertragsbestimmungen durchgeführt. Auch in Ostpreußen wird die Angelegenheit geregelt werden. Zur vollständigen Erfüllung der bis zum 31. März uns auferlegten Verpflichtungen würde also nur die Ablieferung der schweren Waffen und eines Bruchteils der leichten Waffen der bayerischen Wehren fehlen.

Die Reichsregierung ist für die Durchführung der Entwaffnung zuständig. Trotzdem wird sie nach der inneren Behördenorganisation Deutschlands die Entwaffnung gegen den Widerstand der Bayerischen Regierung und ihrer Organe nicht durchführen können.

[605] Unter diesen Umständen richtet die Reichsregierung den dringenden Appell an Bayerns Reichstreue und Einsicht. Die Politik des Reiches kann nur von einer Stelle aus einheitlich geführt werden. Wir ersuchen, dieser Politik, die von den verfassungsmäßigen verantwortlichen Organen des deutschen Volkes getragen und von allen anderen Ländern einhellig als notwendig anerkannt ist, keine Hindernisse zu bereiten, sondern ihr die Bahn zu ebnen.

Bayern würde sich andernfalls mit der ganzen Schwere der Verantwortung belasten. Die Reichsregierung trägt die Verantwortung nicht länger, wenn Bayern sie hindert, ihre Politik durchzuführen.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Dr. Heinze, ist beauftragt, den Standpunkt der Reichsregierung dort mündlich vor dem Kabinett nochmals nachdrücklich auseinanderzusetzen und sich wegen der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit der Bayerischen Regierung in Verbindung zu setzen6.

Im Namen der Reichsregierung

Der Reichskanzler

gez. Fehrenbach

Fußnoten

1

Bei dem in den Akten befindlichen Schreiben handelt es sich um eine Durchschrift des Schreibens der RReg. an die Bayer. Reg. Das Original wurde nach einer handschriftl. Notiz MinR Brechts am 23. 3. abends RJM und Vizekanzler Heinze übergeben, der es persönlich in München überreichen sollte. Zu dem Besuch RJM Heinzes in München s. u. Anm. 6.

2

Unmittelbar vorausgegangen war diesem Schreiben das „Gesetz zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrages“, das am 22.3.1921 verkündet und in Kraft gesetzt worden war (RGBl. 1921, S. 235  f.). Es erfüllte die all. Forderung im Rahmen der Pariser Beschlüsse vom 29.1.1921, nach der die gesetzliche Regelung zur Auflösung der Selbstschutzorganisationen bis zum 15.3.1921 veröffentlicht sein mußte. Die Auflösung selbst sollte bis zum 30.6.1921 beendet sein (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ).

Der Gedanke zu diesem Schreiben war ursprünglich im AA gefaßt worden. Am 21. 3. hatte der Leiter der Friedensabteilung im AA, MinDir. Göppert, dem RAM eine Notiz übersandt, in der es u. a. hieß: „Nach dem Verlauf der Reichstagsverhandlungen der letzten Woche scheint es aus innerpolitischen Gründen geboten, bei der Bayerischen Regierung einen amtlichen Schritt wegen der Ablieferung der schweren Waffen der Einwohnerwehr zu tun. Auch müssen wir uns davor schützen, daß etwa die Bayerische Regierung später erklärt, sie sei gar nicht zur Ablieferung aufgefordert worden. Daß der Schritt so spät erfolgt, rechtfertigt sich durch die Rücksicht, die wir auf die während der Reichstagsberatungen in Bayern herrschende ungewöhnliche Erregung nehmen mußten. Ich denke mir die Aktion so, daß der Herr Reichskanzler als Chef der Reichsregierung ein amtliches Schreiben an Herrn v. Kahr richtet und dieses Schreiben durch einen Herrn seines Stabes (Geheimrat Brecht) überbringen läßt. Bei den Besprechungen könnte dann vielleicht der Gedanke angeregt werden, daß die Bayerische Regierung, wenn sie dem gestellten Verlangen nicht ganz nachkommen kann, wenigstens einen Schritt in dieser Richtung tut.“ (R 43 I /412 , Bl. 179).

Diese Notiz sowie der Entw. eines Schreibens an die Bayer. Reg. waren noch am gleichen Tage – offensichtlich mit Zustimmung des RAM – in die Rkei gelangt. Hier fanden in den nächsten Tagen mehrere Chefbesprechungen statt (R 43 I /1346 , Bl. 40 und 41), in deren Verlauf das vorliegende Schreiben nach mehreren Vorentw. entstand. Den Hauptanteil an der Ausarbeitung der verschiedenen Entw. dieses Schreibens hatte MinR Brecht (R 43 I /412 , Bl. 184, 186 u. 190).

3

Dt. Noten vom 9. und 22.12.1920 (Schultheß 1920, II, S. 346–347).

4

Nach der all. Note vom 29.1.1921 sollten die schweren Waffen und zwei Drittel der Handwaffen, die von den Einwohnerwehren angemeldet worden waren, einschließlich der Munition bis zum 31.3.1921 abgeliefert werden. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderungen hatten die Alliierten – wie bereits in Spa – eine weitere Besetzung dt. Gebiets angedroht (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7 und RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ).

5

Am 8.3.1921 waren als Folge des Abbruchs der Londoner Konferenz die Städte Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort besetzt worden.

6

Die Mission Heinzes scheiterte; er erhielt keine Gelegenheit, vor dem bayer. Kabinett zu erscheinen. Siehe dazu die amtl. Erklärungen der Bayer. Reg. und der RReg. vom 5. 4. und 6.4.1921, Schultheß 1921, I, S. 108/109.

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