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[Anlage.]

Beschluß des Verfassungsausschusses des Preußischen Staatsrats vom 14. Dezember 1932.

Der Preußische Staatsrat hat am 24. November 1932 – Drucks. Nr. 318 – zu Ziff. 4 und zu II Ziff. 4 folgendes beschlossen:6

I. Ziff. 4:

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs ist ausschließlich die Landesregierung (das Staatsministerium) berechtigt und verpflichtet, dem Staatsrat gegenüber die Befugnisse und die Obliegenheiten der Landesregierung wahrzunehmen.

Der Reichskommissar ist deshalb verpflichtet, der Landesregierung die Ausübung der ihr zustehenden Rechte und der ihr obliegenden Pflichten gegenüber dem Staatsrat zu ermöglichen.

II. Ziff. 4:

Neue Vorlagen des Reichskommissars oder seiner Beauftragten wird der Staatsrat nur erledigen, soweit sie in den Kreis der dem Reichskommissar durch die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 vorübergehend gewährten und vom Staatsgerichtshof anerkannten Zuständigkeiten fallen.

Diese Vorlagen müssen durch die Landesregierung dem Staatsrat zugeleitet werden.

[127] Ferner hat der Staatsrat zu III Abs. 2 daselbst folgendes beschlossen:

Der Präsident des Staatsrats wird beauftragt, im Benehmen mit dem Verfassungsausschuß das Weitere zu veranlassen.

Auf Veranlassung des Herrn Präsidenten des Staatsrats und in seiner Anwesenheit hat sich der Verfassungsausschuß am 14. Dezember d.J. mit den einschlägigen Fragen befaßt.

Der Verfassungsausschuß ersucht als Ergebnis der Verhandlungen das Preußische Staatsministerium um eine Mitteilung, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, seine Obliegenheiten gemäß Art. 40 der Preußischen Verfassung gegenüber dem Staatsrat bisher zu erfüllen, und um die weitere Mitteilung, ob und inwieweit auf dem in Ziff. 10 des Erlasses des Herrn Reichspräsidenten vom 18. November 1932 vorgesehenen Wege die Erfüllung dieser Obliegenheiten gegenüber dem Staatsrat für die Zukunft sichergestellt werden kann.

Berlin, den 14. Dezember 1932

Der Vorsitzende

des Verfassungsausschusses

Dr. Wesenfeld

Fußnoten

6

Bei den angeführten Punkten handelt es sich um einen Auszug aus einem längeren Beschluß des Staatsrats, der sich mit dem Urteil des StGH vom 25.10.1932 und den Folgerungen befaßt, die aus ihm für die Stellung des Staatsministeriums und des Staatsrats zu ziehen seien (Pr. Staatsrat, 29. Sitzung vom 24.11.1932; Sitzungsberichte, Sp. 615 ff.).

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