2.33.8 (vsc1p): 8. Neugründung von Stützungsbanken.

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[149]8. Neugründung von Stützungsbanken.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete über den Sachstand18. Die Gründungen hingen davon ab, daß für diese Zwecke 30 Millionen zur Verfügung gestellt würden.

Der Reichsminister der Finanzen war einverstanden.

Der Reichsminister der Justiz brachte die Bilanzierungsfrage zur Sprache. Die Banken könnten die Forderungen auf die Tilgungskassen übertragen. Sie abzuschreiben sei nicht möglich, weil dann eine Bilanzierung unmöglich würde.

Würden diese Forderungen abgetreten, so wünschten die Banken ihre Aufnahme in die Bilanz zu 100%. Die Tilgungskassen hätten dafür aufzukommen, daß die Forderungen tatsächlich in dem Falle eines Konkurses zu 100% bezahlt würden. Tatsächlich seien die Forderungen zu 100% versichert. Die Amortisationsquoten seien die jährliche Prämie.

Nach § 206 des Handelsgesetzbuches seien die Gesellschaften verpflichtet, den Vermögensbestand zu erläutern, soweit die Zahlen unklar seien. Es sei möglich, auf diese Erläuterung zu verzichten. Die Banken wollten dieses Zugeständnis stillschweigend.

Dem müsse er widersprechen. Im § 1 des Entwurfs könne ein Zusatz kommen, entweder

daß es einer Erläuterung dieser Zahlen nicht bedürfe

oder weniger deutlich

daß die Beobachtung des § 206 nicht notwendig sei.

Der Reichswirtschaftsminister hatte keine Bedenken.

Staatssekretär Dr. Zarden trat für die zweite Fassung ein, ebenso der Reichskanzler.

Das Kabinett war damit einverstanden.

Fußnoten

18

Seit längerer Zeit zwischen Regierungsstellen, der Rbk, Großbanken und der Industrie geführte Gespräche hatten zur Einigung über die Gründung zweier privatwirtschaftlicher Unternehmungen – dem Dt. Finanzierungs-Institut A.G. (Finag) und der Tilgungskasse für gewerbliche Kredite (Tilka) – geführt. Ziel der beiden Institute sollte sein, über eine erneute Bereinigung der Bankbilanzen hinaus den Banken eine zusätzliche Liquiditätsreserve zu schaffen, um auf diese Weise die Kreditbereitschaft der Banken zu erhöhen. Die der Kabinettsberatung zugrundeliegenden Vorlagen des RWiM nebst Begründungen vom 20. und 21.12.1932 beschäftigten sich vornehmlich mit der Aufbringung und der Bilanzierung der für die Gründungen notwendigen Einbringungsvorgänge. Im einzelnen handelt es sich um 1) den Entw. einer Vorschrift über die Bereitstellung von weiteren 30 Mio RM für die Gewährung von Zuschüssen an mittelständische Kreditinstitute und die Erweiterung der Garantieermächtigung der RReg. bis zu 50 Mio RM (R 43 I /1458 , Bl. 629–631, 639–642); 2) den VOEntw. über die Änderung des Ges. über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für dt. Industrie-Obligationen (Industriebankgesetz) vom 31.3.1931 (ebd., Bl. 649–653); 3) den Entw. einer Änderung der VO des RPräs. über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8.7.1931 (R 43 I /661 , Bl. 304 f.). Ein Entw. der nachfolgend vom RKab. besprochenen VO über die Bilanzierung von Forderungen gegen Tilgungskassen für gewerbliche Kredite liegt nicht vor; zu den Akten ist lediglich ein RGBl.-Auszug mit der entsprechenden VO vom 24.12.1932 (RGBl. I, S. 577 ) genommen worden. Während der unter 2) genannte VOEntw. nicht behandelt worden zu sein scheint, findet der unter 3) genannte Entw. Eingang in die unten in TOP 11 näher bezeichnete NotVO; der unter 1) genannte Entw. liegt dem RKab. in geringfügig veränderter Form am 16.1.1933 erneut zur Beratung vor (Dok. Nr. 57, P. 3).

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