2.114.9 (bau1p): 9. Offenlegung der Personalakten.

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9. Offenlegung der Personalakten.

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß die Auffassung bestehe, als ob nach der Verfassung die alten Personalakten dem betreffenden Beamten auf Erfordern zur Einsicht vorgelegt werden müssen3. Dieser Auffassung würden schwere Bedenken entgegenstehen, weil dadurch ein Vertrauensbruch gegen diejenigen begangen würde, die die Akten geführt hätten unter der Voraussetzung, daß den betreffenden Beamten diese Akten nicht zu Gesicht kommen würden. Für einzelne Beamte selbst würde die Einsicht der alten Akten auch unerwünscht sein, da sich in den Akten auch Erkundigungen über die Ehefrau befänden und so die Möglichkeit bestehe, daß der Beamte über etwaige Verfehlungen seiner Ehefrau hierdurch Kenntnis erhalte. Preußen habe die Bestimmung der Verfassung dahin ausgelegt, daß die alten Akten geschlossen würden und mit dem 9. November 1918 neue Akten anzulegen seien. Dieses Verfahren entspreche kaum der Verfassung; richtiger sei es dann, die alten Akten nach Entnahme der für die neuen Akten wichtigen Stücke zu vernichten. Von anderer Seite wurde der Weg für bedenklich gehalten, da nach der Verfassung[421] jeder Beamte Anspruch auf Einsicht derjenigen Akten hätte, die über ihn geführt seien. Es sei zweifelhaft, ob die sozialdemokratische Fraktion diesen Standpunkt billigen würde. Demgegenüber wurde von anderer Seite nochmals betont, daß die Einsicht der alten Akten zu gefährlichen Folgerungen, insbesondere aber auch zu etwaigen Entschädigungsprozessen und damit zu einer Unruhe im Beamtentum führen würde.

Nach längerer Erörterung wurde folgendes beschlossen: Es sind entweder neue Personalakten anzulegen, in die aus den alten Personalakten Auszüge, bzw. die erforderlichen Stücke hineingenommen werden sollen – die alten Akten sollen dann vernichtet werden – oder aber: Aus den alten Akten soll alles, was nicht sachlich ist und sich nicht zur Vorlage an den Beamten eignet, herausgenommen und vernichtet werden; im übrigen aber sollen dann die Akten weitergeführt werden und selbstverständlich dem Beamten zur Einsicht offenstehen. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen und sich mit den Ländern ins Benehmen setzen auch wegen der gleichen Handhabung in den Kommunalverwaltungen4.

Fußnoten

3

In Art. 129 Abs. 3 RV heißt es u. a.: „Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.“ – In einer Anfrage der sozialdemokr. Abgg. Steinkopf und Scheidemann war die RReg. am 13.11.19 aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu dieser Verfassungsbestimmung abzugeben, da bisher „alle diesbezüglichen Anträge von Beamten unter Hinweis auf die bevorstehende generelle Regelung der Frage abgelehnt worden“ seien (NatVers.-Bd. 339 , Drucks. Nr. 1452 ). Die nachfolgenden Ausführungen des RIM stimmen mit seinem Schreiben an den RK vom 18. 11. überein (R 43 I /2551 , Bl. 50 f.).

4

Materialien dazu in: R 43 I /2551 . – Als der RIM in einem Schreiben an den RArbM vom 2.2.20 sich skeptisch über die gleichgearteten Forderungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes äußert, vermerkt der RK dazu hschr.: „Was den Beamten recht [ist], ist den Angestellten billig. Ich halte es für ganz selbstverständlich, daß auch den Angestellten Einsicht in die Personalakten gewährt wird, wenn solche geführt werden“ (R 43 I /2551 , Bl. 97).

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