2.127.6 (bau1p): 6. Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

6. Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen.

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß er mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit dem Reichsrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vorgelegt habe, ohne vorher die Entscheidung des Kabinetts über den Entwurf herbeizuführen. Die erbetene nachträgliche Zustimmung zu dem Entwurf wurde erteilt4.

Fußnoten

4

In dem vorgelegten GesEntw. werden die vom RJM in der Kabinettssitzung vom 8. 12. vorgetragenen Grundsätze (vgl. Dok. Nr. 123, P. 3) dahingehend präzisiert, daß bei strafbaren Handlungen, die ein Deutscher während des Krieges im In- oder Ausland gegen feindliche Staatsangehörige oder feindliches Vermögen begangen hat, nach Anklageerhebung durch den Oberreichsanwalt das Reichsgericht „für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig“ sein soll. Für das Verfahren gilt, wie ausdrücklich festgestellt wird, die zivile StPO. Den Verletzten wird das Recht zuerkannt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Nachdem der RR zugestimmt hat, legt der RJM den GesEntw. am 11. 12. der NatVers. zur Beschlußfassung vor (NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1741 ), die das nur unwesentlich veränderte Ges. am 13. 12. einstimmig annimmt. Das Ges. wird am 18. 12. ausgefertigt (RGBl. 1919, S. 2125 ).

Extras (Fußzeile):