2.64.2 (bau1p): 2. Pensionierung von Reichsbeamten.

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2. Pensionierung von Reichsbeamten.

Die vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Pensionierung von Reichsbeamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens2, werden genehmigt, insbesondere soll gegen[256] das schriftliche Bedenken des Reichsarbeitsministeriums3 die Fassung der Nr. 2, 3 und 5 unverändert bleiben. Es kann nicht anerkannt werden, daß es im Widerspruch zum Gesetze steht, wenn hier vorausgesetzt wird, daß die Beamten „in leitender oder verantwortlicher Stellung mit der Wahrnehmung politischer Angelegenheiten betraut sind“.

Die Anregung des Arbeitsministeriums, in der Nr. 4 auf Nr. 6 zu verweisen, bleibt der Verständigung der Ressorts überlassen.

Auf Wunsch des Auswärtigen Amts4 wird festgestellt: Bei im § 25 des Reichsbeamtengesetzes5 aufgeführten Gruppen von Beamten soll eine Mitwirkung des Reichsfinanzministeriums zur Begriffsbestimmung des politischen Beamten und bei der Pensionierung nicht erforderlich sein. Von einem besonderen Zusatz hierüber in die Ausführungsbestimmungen soll abgesehen werden6.

Fußnoten

2

Zum Ges. vgl. Dok. Nr. 15, P. 1. – Ausführungsbestimmungen zur Präzisierung des Begriffs der unter das Ges. fallenden „politischen Beamten“ sowie zur Durchführung waren in § 2 des genannten Ges. angekündigt worden und vom RFM mit Anschreiben vom 26. 8. der Rkei zugestellt worden (R 43 I /2603 , Bl. 60 f.).

3

Vgl. Schreiben des RArbM an den UStSRkei vom 13.9.19; R 43 I /2603 , Bl. 75.

4

Vgl. Schreiben des RAM an den UStSRkei vom 13.9.19; R 43 I /2603 , Bl. 76.

5

Vgl. ReichsbeamtenGes. vom 31.3.1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.5.07 (RGBl. S. 245 ).

6

Nach geringfügigen Änderungen durch den RR (vgl. dazu das Schreiben des RFM an den RK vom 20.11.19; R 43 I /2603 , bei Bl. 111) werden die Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 28.11.19 im Zentralblatt für das Dt. Reich, 1919, S. 1535 veröffentlicht.

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