2.70.2 (bru1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank.

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[287] 2. Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank2.

Der Reichsminister der Finanzen hatte zu dem Entwurf mehrere Wünsche:

1.

Er hielt es für notwendig, die Beteiligung des Reichs und der Wirtschaft an der Golddiskontbank vorzusehen, da andernfalls die Wirkungsmöglichkeit des Instituts nicht ausreichend umfassend gesichert erscheint. Eine Vereinbarung hierüber brauche nicht in das Gesetz aufgenommen zu werden. Es genüge eine Klärung zwischen Reichsbank und Reichsregierung.

2.

Im § 1 möchte der Aufgabenkreis der Golddiskontbank auf die Exportförderung beschränkt werden. Sonst würden Gegensätze zwischen ihr und anderen Banken entstehen3.

3.

Der § 2 könne gestrichen werden4, da das Gesetz über Aufhebung der Kapitalertragssteuer allgemeine Geltung haben würde5.

4.

Das Verbot, dem Reich und den öffentlichen Körperschaften Kredit zu geben, bedeutet deren Diskriminierung.

5.

Ein Beirat scheine ihm nicht notwendig. Die Exporteure würden eher in den Aufsichtsrat als in den Beirat gehen. Dessen Wirksamkeit wäre nach seiner Auffassung problematisch6.

Staatssekretär Trendelenburg ergänzte die Ausführungen in dem Entwurf eines Schreibens an das Reichsbankdirektorium, der der Kabinettsvorlage beigefügt ist7, über die Vereinbarungen mit der Reichsbank dahin, daß unter 2 als Ziff. C die Zusage aufzunehmen sei, die Reichsbank werde drei Mitglieder des Aufsichtsrats im Benehmen mit der Reichsregierung bestellen8.

Der Reichsbankpräsident führte zu den Forderungen des Reichsministers der Finanzen folgendes aus: Er hoffe, die Beziehungen der Reichsregierung zur Reichsbank würden sich auf die Dauer so gestalten, daß die Reichsbank nur eine besondere Ausdrucksform des Regierungswillens werde. Bei den langfristigen Beratungen über die Golddiskontbank glaube die Reichsbank eine Form gefunden zu haben, die der Reichsregierung den gebotenen Einfluß sichert. Das Kapital bleibe in den Händen der Reichsbank, aber die Vereinbarungen,[288] die zwischen ihr und der Reichsregierung getroffen seien, sicherten ein reibungsloses Zusammenarbeiten. Deswegen bitte er, es grundsätzlich bei der Vereinbarung zu belassen.

Es sei nicht zweckmäßig, die Aufgaben der Golddiskontbank lediglich auf die Ausfuhrförderung abzustellen, da Zweifel darüber möglich seien, was unter Ausfuhrförderung im Einzelfall verstanden werden müsse. Die Reichsbank werde es nicht zu einer Konkurrenz mit anderen Banken kommen lassen. Auch bei anderen modernen Staaten geht die Entwicklung dahin, daß sich das Zentralnoteninstitut Begleitbanken angliedert, die bestimmten Aufgaben dienen sollten, so insbesondere in England.

Die ziemlich erheblichen Gelder, die von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich zu erwarten seien, dürften nach den geltenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der örtlichen Notenbank angelegt werden. Hierzu solle die Golddiskontbank Verwendung finden. Der Überblick über das Geldwesen, den die Reichsbank brauche, sei gefährdet, wenn diese Anlegung bei privaten Banken erfolgen müsse.

Die Befreiung der Schuldverschreibungen der Golddiskontbank vom Steuerabzug vom Kapitalbetrag möchte aufrechterhalten werden, da die Steuergesetzgebung starken Schwankungen unterliege9. Die ausländischen Geldgeber würden auf diese Bestimmung Wert legen. Sie werde den Kurs dieser Schuldverschreibungen erhöhen.

Das Verbot der Kreditgewährung an die öffentliche Hand beruhe auf einem Wunsche der Reichsregierung, nicht der Reichsbank. Die Reichsbank könne darauf verzichten, wenn die Reichsregierung es wolle.

Würden dem Aufsichtsrat Persönlichkeiten angehören, die an der Tätigkeit der Bank unmittelbar interessiert seien, so wäre die Führung der Geschäfte erschwert. Als Sachverständige würden diese Persönlichkeiten aber wertvolle Dienste leisten können. Deswegen sei der Beirat erwünscht, zumal dadurch die Beziehungen zu den maßgebenden Interessentenkreisen besonders gepflegt werden könnten.

Im Anschluß an diese Ausführungen entspann sich eine längere Debatte, in welcher der Reichsminister der Finanzen seine Bedenken gegen die Einschränkung des Arbeitsgebietes der Golddiskontbank und gegen den Beirat zurückstellte. Er wünschte aber wiederholt und nachdrücklich eine Zusage der Reichsbank, daß sie der Reichsregierung die Möglichkeit des Aktienkaufes gebe.

Der Reichsbankpräsident glaubte nicht, daß sich das Reichsbankdirektorium damit einverstanden erklären würde. Durch eine Option dieser Art würde von vornherein in die Führung des Instituts eine Unsicherheit getragen werden, die vermieden werden müsse. Jede Anregung der Reichsregierung werde die Reichsbank in Erwägung ziehen. Die Reichsbank müsse aber die Golddiskontbank als eine Daueraufgabe betrachten und die Vereinbarungen mit[289] dem Reich als endgültige Regelung. Wie alle Regelungen dieser Art stehe sie unter der clausula rebus sic stantibus.

Auch Staatssekretär Dr. Trendelenburg sprach sich dagegen aus, daß die Reichsbank der Reichsregierung jetzt in dieser Hinsicht Zusicherungen gebe. Vom Standpunkt des Privatrechts könne dies nur in Form einer Option geschehen. Dann aber würde das Institut in seiner gegenwärtig gedachten Konstruktion nur vorläufig sein. Privatwirtschaftlich sei die Reichsbank Besitzer der Aktien. Ihr stehe demnach allein die Entscheidung zu. Wenn die Reichsregierung später für eine Änderung in der Struktur der Bank ernste Gründe haben sollte, dann bestände jederzeit die Möglichkeit der Verhandlungen.

Schließlich fand sich der Reichsminister der Finanzen damit ab, daß der Gesetzentwurf in der vorgesehenen Form unter Streichung des § 310 dem Reichsrat und dem Reichswirtschaftsrat zugeleitet wird11.

Fußnoten

2

Die Vereinbarungen zwischen dem RWiM und dem Rbk-Direktorium (Dok. Nr. 45, Anm. 2) waren das Kernstück des GesEntw. über die Golddiskontbank (Anschreiben StS Trendelenburgs vom 5.7.30 mit GesEntw., SatzungsEntw. und BriefEntw. in R 43 I /673 , Bl. 97–108).

3

In § 1 des GesEntw. hieß es: „Die Deutsche Golddiskontbank hat den Zweck, Kreditbedürfnisse der heimischen Wirtschaft, insbesondere auf dem Gebiete der Ausfuhrförderung, zu befriedigen“ (R 43 I /673 , Bl. 98).

4

§ 2 ermächtigte die Golddiskontbank zur Ausgabe von verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen bis zum fünffachen Betrage ihres Grundkapitals. Die Zinsen der Schuldverschreibungen sollten nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen (R 43 I /673 , Bl. 98).

5

Durch Ges. vom 9.6.30 (RGBl. I, S. 187 ) war die RReg. ermächtigt worden, die Kapitalertragssteuer zu senken oder aufzuheben.

6

Der Beirat (§ 5 des GesEntw.) sollte in geeigneten Fällen die Bank gutachtlich beraten (R 43 I /673 , Bl. 98).

7

Hier nicht abgedruckt.

8

Der Entw. des Schreibens an die Rbk enthielt die Forderungen, daß 1. die Rbk über das von ihr gehaltene Aktienkapital der Golddiskontbank nur im Benehmen mit der RReg. verfügen dürfe; 2a. die Beschlüsse der Generalversammlung über eine Auflösung der Golddiskontbank nur nach vorherigem Benehmen mit der RReg. gefaßt werden dürften; 2b. daß die RReg. mindestens zwei Vertreter in den Aufsichtsrat der Golddiskontbank entsenden könne (R 43 I /673 , Bl. 107).

9

Die Bestimmung des § 2, daß die Zinsen der Schuldverschreibungen kapitalertragssteuerfrei sein sollten, blieb im GesEntw. erhalten (RR-Drucks. Nr. 136 vom 10.7.30 in R 43 I /673 , Bl. 118).

10

§ 3 des GesEntw. verbot der Golddiskontbank die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Krediten an Reich, Länder und Gemeinden (R 43 I /673 , Bl. 98).

11

StS Trendelenburg leitete dem RR am 10.7.30 den GesEntw. zu, der aber wegen der RT-Auflösung nicht mehr verabschiedet werden konnte (RR-Drucks. 1930, Bd. 3, Nr. 136). Zur weiteren Behandlung des GesEntw. s. Dok. Nr. 183.

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