2.111.4 (str1p): 4. Beschlagnahmte Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate auf den Hüttenwerken.

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4. Beschlagnahmte Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate auf den Hüttenwerken.

General D. erklärte, daß diese Bestände nicht als Reparationen beschlagnahmt seien, sondern als Ersatz für die von Frankreich und Belgien verlangte und nicht bezahlte Kohlensteuer. Einer Freigabe dieser Mengen stände daher wahrscheinlich grundsätzlich nichts im Wege, wenn die Werke bereit seien, die Kohlensteuer zu zahlen. Er mache allerdings darauf aufmerksam, daß

a)

schon gewisse Mengen in Frankreich und Belgien und auch im Auslande verkauft seien und daß diese Verträge natürlich ausgeführt werden müssen;

b)

es nicht gut möglich sei, die bedeutenden Bestände plötzlich auf den Weltmarkt zu werfen. Sie müßten in diesem Punkte Rücksicht auf das alliierte England nehmen.

Deutscherseits wurde darauf aufmerksam gemacht, daß, ganz abgesehen von der Rechtsfrage die festgesetzten Kohlensteuerbeträge ganz unverständlich hoch seien. Man habe offenbar die Steuer schon an sich zu hoch gerechnet, dann aber auch die Steuer auf die Haldenbestände errechnet, während die Steuer nach dem Gesetz erst fällig sei bei Übergang der Kohlen in den Verbrauch11. Außerdem können Frankreich und Belgien doch nicht gut noch die Zahlung von Kohlensteuern auf Mengen verlangen, die sie schon ohne Bezahlung genommen hätten.

General D. erwiderte, daß er die Einzelheiten der Kohlensteuerberechnung natürlich nicht kenne; er sei durchaus bereit anzuordnen, daß die einzelnen Verwaltungen, mit seinen zuständigen Stellen sich in Verbindung setzen, um etwaige Fehler zu berichtigen. Auch schien ihm eine Verständigung über eine ratenweise Zahlung der fälligen Beträge möglich, dagegen würden seine Regierungen kaum auf die Bezahlung selbst verzichten; er sähe die darin liegende[479] Härte ein, daß die Verwaltungen die Kohlensteuer schon einmal der deutschen Regierung bezahlt hätten, aber diese Frage könne wohl nur zwischen der deutschen Regierung der Reparationskommission bezw. seinen Regierungen selbst geregelt werden [!]. Jedenfalls schien eine Freigabe der Bestände, soweit sie noch nicht verkauft sind, möglich, wenn eine Regelung über die Bezahlung der Kohlensteuer und eine Verständigung über den Verkauf der Produkte ohne Beeinflussung des Weltmarktes gelingt.

Fußnoten

11

Nach § 4 des Kohlensteuergesetzes vom 20.3.1923 (RGBl. I, S. 193  ff.) war die Steuerschuld für inländische Kohle fällig, „sobald die Kohle geliefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführt“ wurde.

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