1.44.1 (vpa2p): Anlage 1

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Anlage 14

Betr.: Ertüchtigung der Jugend und ihre Eingliederung in den Staat5.

Die Erfolgsmöglichkeit einer starken Reichsführung und die Sicherstellung einer zusammenfassenden Volksordnung hängen letzten Endes von der Haltung und Bereitschaft des jungen und noch bildungsfähigen Nachwuchses der Nation ab. Es kann darum für die politischen und wirtschaftlichen Notstandsmaßnahmen der Regierung keinen wichtigeren Gesichtspunkt geben als den der planmäßigen Ertüchtigung der Jugend und ihrer rechtzeitigen Eingliederung in das Staatsganze mit allen irgend zur Verfügung stehenden Mitteln.

Aus dieser Überzeugung heraus versuchen die nachfolgenden Bemerkungen einen kurzen Überblick über die sich der Regierung bietenden Gelegenheiten, der Jugend neue Wege zum Staat zu erschließen.

1.

Die von der Wehrmacht getroffenen Maßnahmen zur Ausbildung der Zivilbevölkerung für den Grenz- und Landesschutz6 vermitteln der durch sie erfaßten jungen Mannschaft die hohe Schule soldatischer Zucht und Pflichterfüllung, vor der der Hader der Parteien zurücktreten muß. Die in Vorbereitung befindliche Ausdehnung dieser Maßnahmen wird weiteren Kreisen der wehrfähigen Jugend die Möglichkeit geben, sich für den persönlichen Einsatz bei der Verteidigung[796] des Vaterlandes körperlich und geistig zu schulen. Dem Staat aber obliegt es, ihre Leistung für die Allgemeinheit dadurch anzuerkennen, daß er ihnen auf dem beruflichen Arbeitsmarkt eine bevorzugte Berücksichtigung verschafft.

2.

Einen wichtigen Schritt vorwärts in der Erziehung des deutschen Nachwuchses zu staatsbürgerlichem Gemeinsinn und staatsbürgerlicher Leistungsfähigkeit stellt die Errichtung des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung7 dar. Mit ihr wird der vom Geist der Wehrhaftigkeit bestimmte Geländesport der Nationalerziehung dienstbar gemacht und legt zugleich die Fundamente der kommenden Wehrmiliz.

Die auf den Geländesportschulen betriebene überbündische Ausbildung erfährt ihre Ergänzung durch die Einrichtung besonderer Leistungsprämien für die Verbände und durch die Einführung einer einheitlichen Uniform. Die Leistungsprämien rufen die nach wie vor selbständigen Bünde und Verbände zu sachlichem Wettstreit auf, während die Uniform das Sinnbild der reichsunmittelbaren Wehrgesinnung werden soll.

Ebenso wie auch beim Arbeitsdienst ist bei dem Geländesport die Hinzuziehung geeigneter Persönlichkeiten der bündischen Jugend als den Leitern der landschaftlichen Zweigstellen beigeordnete Mitarbeiter der Sache außerordentlich förderlich. Die Arbeit der Zweigstellen muß auf das wechselseitige Zusammenwirken des soldatischen Fachmannes und des Repräsentanten der jungen Generation gegründet sein.

3.

Der freiwillige Arbeitsdienst erweist sich je länger desto überzeugender neben seinem wirtschaftlichen Wert als eine Quelle neuen Gemeinschaftsgeistes. Aus der Selbsthilfe und Selbstverwaltung der jungen Generation wachsen hier eigengesetzliche Formen kameradschaftlichen Zusammenlebens, die dem Haß des politischen Kampfes und der Verzweiflung der Daseinsnot unmittelbar entgegenwirken.

Bei der weiteren Entwicklung des Arbeitsdienstes kommt es darauf an, die begonnene überbündische Führerschulung auszubauen, die Bildung landschaftlicher Arbeitsgemeinschaften zu fördern und die nach Ständen und Weltanschauungen gemischten „Volkslager“ gegenüber den reinen Verbandslagern sowie die als Wohn- und Lebensgemeinschaften gestalteten „geschlossenen Lager“ gegenüber den lediglich tagsüber vereinigten „offenen Lagern“ zu möglichst allgemeiner Geltung zu bringen.

Unbedingt erforderlich ist zugleich die verantwortliche Mitwirkung dazu befähigter und in der Praxis des Arbeitsdienstes bewährter Persönlichkeiten der jungen Generation. Am einfachsten läßt sich dies durch die Berufung vom Reichskommissar bestellter und den einzelnen Bezirkskommissaren beigegebener Sachbearbeiter in den einzelnen Landschaften verwirklichen.

[797] 4.

Neben dem Arbeitsdienst und dem Geländesport verdient die Betätigung der Technischen Nothilfe8 besondere Beachtung. Die vorbildlich durchgegliederten und geschulten örtlichen Bereitschaftstrupps zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Betriebe, zum Schutz vor Naturkatastrophen, zur Durchführung des freiwilligen Arbeitsdienstes und zur Übung des Gas- und Luftschutzes müssen sowohl im Hinblick auf ihren praktischen Nutzen für Arbeitsdienst und Landesverteidigung wie im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung ihrer überparteilichen Dienstauffassung als ein nicht zu unterschätzendes Erziehungsmittel zu tätiger Staatsgesinnung im gleichgerichteten Sinne wie Arbeitsdienst und Geländesport angesehen werden.

Es ist zu erwägen, ob nicht künftighin die Arbeit der Technischen Nothilfe in einen bewußteren Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsdienstes und des Geländesports gebracht werden kann. Dabei erhebt sich die Frage, ob nicht die Dienstwilligen des Arbeitsdienstes und die Jungmannen des Geländesports nach der Beendigung der Arbeit bzw. der Ausbildung als Nothelfer in die Bereitschaftstrupps der Technischen Nothilfe übernommen werden sollten.

5.

Die Notwendigkeit, alle Kräfte möglichst zweckmäßig zusammenzufassen, um den höchsten Leistungswert für die Allgemeinheit zu erreichen, gilt wie schon für die Reform der überlieferten öffentlichen Verwaltung so erst recht für den Aufbau neuer Zweige staatlicher und staatlich geförderter Tätigkeit. Daher sind eine einheitliche Gesamtplanung des Reiches für das gesamte Gebiet der Jugendertüchtigung und eine möglichst eng laufende Zusammenarbeit der verschiedenen, mit ihrer Durchführung betrauten Amtsstellen in Zukunft nicht zu entbehren.

Zu diesem Zweck wird unter absichtlicher Vermeidung umständlicher Neu- und Überorganisation in Vorschlag gebracht, die sachkundigen Vertreter der zuständigen Reichsbehörden tunlichst ohne Zeitverlust zu einem Sonderausschuß der Reichsregierung mit regelmäßiger gemeinsamer Beratung und unter dem Vorsitz einer durch Verständnis und Initiative ausgezeichneten angesehenen Persönlichkeit zu vereinigen.

6.

Es ist ferner an der Zeit, das bisherige System der staatlichen Jugendpflege in Preußen einer gründlichen Überprüfung und Umbildung zu unterziehen. Denn die derzeitige preußische Jugendpflege verbraucht beträchtliche öffentliche Geldmittel und einen beträchtlichen – stark nach sozialdemokratischen[798] Parteibüchern zusammengesetzten – Personalapparat für eine Wirksamkeit, deren öffentlicher Nutzen in keinerlei Verhältnis zu ihrem Aufwand steht9.

Es ist eine wichtige Aufgabe des oben genannten Sonderausschusses der Reichsregierung, in Verbindung mit der preußischen Staatsregierung Vorschläge für eine Neugestaltung der Jugendpflege auszuarbeiten, durch die diese in die allgemeinen Maßnahmen der Jugendertüchtigung eingefügt wird.

7.

Das von der Reichsregierung nach dem Vorschlag des deutschen Studentenwerks angekündigte akademische Werkjahr muß dank seiner vielseitigen Verknüpfung mit den Aufgaben des Arbeitsdienstes, der Erntehilfe, der Wehrerziehung und auch der Technischen Nothilfe als ein Teilausschnitt der Gesamtplanung des Reiches zur Jugendertüchtigung betrachtet und behandelt werden10. Seiner Erprobung kommt eine besondere Stellung zu, weil sie für das akademische Sondergebiet die ergänzende Vereinigung sonst verwaltungsmäßig getrennter Aufgaben verlangt.

Die beschleunigten gesetzmäßigen und organisatorischen Vorarbeiten für das Werkjahr sind in Verbindung mit dem deutschen Studentenwerk und den Hochschulbehörden von dem Sonderausschuß der Reichsregierung zu leisten.

8.

Trotz Arbeitsdienst und Arbeitsbeschaffung bleibt die erschütternde Zahl der arbeitslosen Volksgenossen die größte und ernsteste Sorge der Reichspolitik. Das Heer der jugendlichen Arbeitslosen muß mit allen erdenklichen Mitteln vor zunehmender Staatsentfremdung und Staatsfeindschaft bewahrt werden, sofern wir die Grundlagen der deutschen Zukunft ungefährdet erhalten wollen.

Zwei Möglichkeiten harren hier der Verwirklichung.

Aus Kreisen der Jungbauernschaft ist schon mehrfach der Vorschlag einer freiwilligen Bauernhilfe gemacht worden, nach dem sich die einzelnen Bauernwirtschaften bereit erklären sollen, je einen jugendlichen städtischen Erwerbslosen als Haussohn bei sich aufzunehmen. Der Bauer erhält dadurch eine zusätzliche Arbeitskraft, für deren Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung er Sorge zu tragen hat. In Frage kommen naturgemäß nur solche Bauernwirtschaften, die sich eine bezahlte Knechtstelle nicht leisten können. Der Haussohn gilt vor dem Gesetz als Familienmitglied, d. h. der Bauer ist von den für angestellte Knechte erforderlichen öffentlichen Lasten befreit.

[799] Statistisch gibt es über eine Million von Bauernstellen, die die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Unterbringung jugendlicher Erwerbsloser bieten. Es ist wohl kaum eine übertriebene Schätzung, wenn man annimmt, daß bei hinreichender öffentlicher Werbung für den Gedanken der Bauernhilfe jedenfalls mehrere 100 000 jugendliche Erwerbslose aus der Großstadt auf das Land gebracht werden können.

Eine solche Bauernhilfe in die Wege zu leiten, ist wiederum Sache des Sonderausschusses der Reichsregierung11.

9.

Aus Kreisen des freiwilligen Arbeitsdienstes, der Gewerkschaften und der Wohlfahrtspflege sind voneinander unabhängig gleichlaufende Versuche eines sozialen Dienstes für die erwerbslose Jugend hervorgegangen, der genossenschaftliche Erwerbslosenküchen einrichtet, gute Bücher vermittelt und Gemeinschaftsheime für Arbeiter und Studenten mit Gelegenheit für sportliche und handwerkliche Betätigung bereitstellt. In Breslau, Frankfurt a. M., Berlin und Hamburg sind schon wertvolle praktische Erfahrungen auf diesem neuen Gebiet kameradschaftlicher Selbsthilfe gesammelt worden. Naturgemäß sind jedoch die Wirkungsmöglichkeiten privater Bestrebungen begrenzt. Und die rein verbandsmäßige oder gar parteipolitische Handhabung bietet keine moralische Gegenwirkung gegen die Gefahr zunehmender Staatsentfremdung und Staatsfeindschaft in der großstädtischen Jugend.

Angesichts des bevorstehenden Winters muß es darum eines der dringendsten Anliegen der Regierung sein, ein allgemeines „Notwerk deutscher Jugend“ als Winterhilfe für die erwerbslose Jugend ins Leben zu rufen, das unter Bereitstellung öffentlicher Mittel in ähnlicher Form wie beim freiwilligen Arbeitsdienst und bei dem Reichskuratorium für Jugendertüchtigung die Selbsttätigkeit der Bünde und Verbände unter staatlicher Aufsicht im Dienste einer gemeinsamen Aufgabe zusammenfaßt. Der Entwurf zu einer solchen Maßnahme der Reichsregierung liegt bei. Er sieht im Anschluß an die Unterstützung von Gemeinschaftsküchen der Erwerbslosen die Bildung von Kameradschaften mit bestimmten Leistungen an körperlichen Übungen und geistiger Betreuung vor.

Ihn durch rasches Handeln rechtzeitig vor dem Anbruch des Winters zur Durchführung zu bringen, ist die vordringlichste der Aufgaben des in Vorschlag gebrachten Sonderausschusses der Reichsregierung.

10.

Die Auswirkung der verschiedenen, hier angeführten Maßnahmen zur Eingliederung der Jugend in den Staat hängt nicht zuletzt davon ab, daß ihre Bedeutung in das öffentliche Bewußtsein der Nation übergeht. Es ist darum erforderlich, daß alle zur Verfügung stehenden Mittel der Propaganda fortlaufend die Maßnahmen des Staates zur Ertüchtigung der Jugend zum Ausdruck bringen.[800] Dazu gehört in erster Linie die Benutzung des Rundfunks, der – etwa unter dem Sammelnamen „der Weg der Jugend zum Staat“ – fortlaufend Vorträge und Berichte aus den Gebieten des Arbeitsdienstes, des Geländesports, der Technischen Nothilfe, des akademischen Werkjahres, der Bauernhilfe, des Notwerkes der deutschen Jugend bringen müßte. Ferner sind eine planmäßigere Zusammenfassung der Presseunterrichtung und die stärkere Benutzung der Möglichkeiten von Filmaufnahmen und von Hörberichten am Rundfunk notwendig.

In den gleichen Zusammenhang gehört der Plan einer gemeinsamen Zeitschrift für die Dienstwilligen des Arbeitsdienstes und die Jungmannen des Geländesports. Eine derartige Zeitschrift, die allerdings hinsichtlich Verlag und Schriftleitung die volle Gewähr der hinreichenden Erfüllung ihrer Aufgabe bieten muß, würde nicht unwesentlich dazu beitragen, ein gemeinsames Selbstgefühl und Staatsbewußtsein der durch Arbeitsdienst und Geländesport hindurchgegangenen deutschen Jungmannschaft herzustellen und festzuhalten.

In der heranwachsenden jungen Nation lebt ein leidenschaftliches Verlangen nach gemeinnütziger Tätigkeit und eine ehrliche Bereitschaft zu sinnvoller Einordnung. Aus diesem Verlangen und dieser Bereitschaft ziehen die mannigfachen Wehrbünde und Jugendbünde ihre eigentümlichen Kräfte. Es ist geradezu eine Lebensfrage für den Staat, daß er diesen zum Teil brachliegenden oder fehlgeleiteten Zukunftswillen der Jugend der sachlichen Aufbauarbeit des Volksganzen zuführt, indem er ihn in Anspruch nimmt und vor festumrissene Aufgaben stellt.

Fußnoten

4

Anlage in Durchschrift.

5

Verfasser der nachstehenden Ausarbeitung war vermutlich der im RWeMin. als Angestellter tätige Hauptmann a. D. Dr. Kayser. Bredow dazu in einer Kurzorientierung für den RWeM vom 4. 10. u. a.: „Dr. Kayer hat einige Ausführungen gemacht über die Heranführung der Jugend zum Staat. Die Arbeit ist lesenswert. Größere Zusammenfassung aller Jugendertüchtigung in einer Zentralstelle dürfte sich vor den Wahlen wohl kaum ermöglichen lassen. Dagegen sollte man m. E. das ‚Notwerk der deutschen Jugend‘ bald in Angriff nehmen.“ (NL Bredow  2, Bl. 39).

6

Über Geschichte und Aufbau des in den ersten Jahren der Weimarer Republik von der Reichswehrführung zum Schutz der Ostprovinzen – unter Umgehung des Versailler Vertrages – geschaffenen, zunächst weitgehend aus privaten Spenden, später aus Etatmitteln des Heeres finanzierten Grenzschutzes s. Wohlfeil, Heer und Republik, in: Handbuch zur deutschen Militärgeschichte 1648–1939, Bd. VI, S. 212 ff.

7

Vgl. Dok. Nr. 132, P. 5.

8

Zur Entstehung und weiteren Entwicklung der „Technischen Nothilfe“, die in den Unruhen des Jahres 1919 zur Sicherung lebenswichtiger Betriebe eingerichtet und dem RIM unterstellt worden war, reiches Material in R 43 I /721 . Vgl. hierzu auch die vom RIM am 20.11.27 dem RT vorgelegte „Denkschrift über die Organisation und den Einsatz der Technischen Nothilfe in den Jahren 1925 und 1926“ (RT-Drucks. Nr. 3734, Bd. 420 ; dort in Anlage 1: „Richtlinien für die Organisation der Technischen Nothilfe“, hrsg. vom RIM am 2.2.20).

9

Die Entwicklung der staatlichen Jugendpflege in Preußen seit 1919 ist eingehend dargestellt in dem von Kurt Richter 1931/32 herausgegebenen „Handbuch der Jugendpflege“ (zur Finanzierung aus öffentlichen Mitteln speziell Heft 8: Becker-Gildemeister, Förderung der Jugendpflege durch Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände). Nach einer Aufstellung der Geschäftsstelle des Verbandes Preußischer Provinzen von Ende Januar 1932 betrug der von den pr. Provinzial- und Bezirksverwaltungen in den Jahren 1929–1931 geleistete „Zuschuß“ zur Jugendpflege zwischen 4,5 und 5 Mio RM (R 36 /2025 ). Im Jahre 1932 war jedoch „infolge Durchführung außergewöhnlicher Sparmaßnahmen seitens des [pr.] Staates von der Überweisung der bis dahin gewährten Zuschüsse zur Förderung der Jugendpflege […] abgesehen worden“ (Schreiben des Landesjugendamts der Prov. Brandenburg an den Dt. Gemeindetag vom 28.5.34 in R 36 /2025 ).

10

Vgl. hierzu Anm 23 zu Dok. Nr. 216.

11

Eine derartige Einrichtung wurde von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unter der Bezeichnung „Landhilfe“ erst im März 1933 geschaffen. Vgl. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 114, Anm 37.

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