2.21.5 (bau1p): 5. [Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung des Friedensvertrags.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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5. [Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung des Friedensvertrags.]

Reichsminister Erzberger bringt zur Sprache, in welchem Maße Ausführungsgesetze zum Friedensvertrage notwendig sein werden. Geheimer Legationsrat von Simson macht hierzu rechtliche Ausführungen8. Das Kabinett[93] ist darüber einig, daß nach dem Auseinandergehen der Nationalversammlung bis zum Wiederzusammentritt die Reichsregierung die Ermächtigung zum Erlasse von Ausführungsgesetzen im vereinfachten Gesetzgebungswege erhalten müsse9. Ein solches Gesetz soll im Auswärtigen Amte in Verbindung mit dem Reichsjustizministerium vorbereitet werden.

Fußnoten

8

Nach der Unterzeichnung des VV mußte von der RReg. die notwendige rechtliche Grundlage geschaffen werden, um die Erfüllung der im VV übernommenen Verpflichtungen nach außen sowie die Interessen der von der Ausführung betroffenen Reichsangehörigen nach innen sicherzustellen. Einzelheiten s. Dok. Nr. 45, P. 1.

9

Es war abzusehen, daß die NatVers. ihre Sitzungsperiode demnächst für eine Sommerpause unterbrechen würde. Der vom RAM vorgelegte GesEntw. enthält in § 28 eine generelle Ermächtigung der RReg. zu weiteren Ausführungsbestimmungen, die im Falle der Vertagung des Plenums nur an die Zustimmung des RR und eines von der NatVers. zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern gebunden sind (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 921 ).

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